Auflehnen gegen KESB bleibt ohne Erfolg

Renitente Zuger Gemeinde erleidet Niederlage vor Bundesgericht

Das Bundesgericht reicht einen Fall an das Luzerner Kantonsgericht zurück. (Bild: PD)

Eine Zuger Gemeinde scheint denkbar unzufrieden zu sein mit der Arbeit der Zuger KESB. Aufgrund eines Entscheids der Behörde zog sie gar vor das Verwaltungsgericht. Doch nicht bloss dort blitzte sie ab, sondern nun auch vor Bundesgericht, welches deutliche Worte an die Gemeinde richtet.

Alles fing am 11. Juli letzten Jahres an. Im Rahmen eines Strafverfahrens durchsuchte die Zuger Polizei die Wohnung eines 57-jährigen Mannes in einer Zuger Gemeinde. Da die Polizei zur Überzeugung gelangte, dass der Mann nicht in der Lage sei, selber einen Haushalt zu führen, und ohne Unterstützung eine grössere Verwahrlosung drohe, reichte sie bei der Zuger KESB eine Gefährdungsmeldung ein.

Die KESB klärte dies ab, sprach mit dem Mann und dem Sozialdienst der Gemeinde. Die KESB kam im Dezember zum Schluss, dass aktuell keine Anzeichen für einen Schwächezustand vorlägen, die betroffene Person regelmässig im Kontakt mit dem erwähnten Sozialdienst stehe und in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, Arbeitslosengelder sowie Leistungen der Invalidenversicherung geltend zu machen.

Gemeinde ohne Legitimation

In Bezug auf die Wohnverhältnisse beziehungsweise den Hausrat bestehe zwar ein Handlungs- und Unterstützungsbedarf, weil die finanziellen Mittel zur Entsorgung fehlten. Dem könnte aber entgegengewirkt werden, indem der Sozialdienst einmalig die Entsorgungskosten des nicht mehr benötigten Hausrates übernehmen würde.

Alles gegessen also? Mitnichten. Nicht aus Sicht der Gemeinde. Sie erhob für sich und den Mann Beschwerde. Damit blitzte die Gemeinde Anfang April vor dem Zuger Verwaltungsgericht jedoch ab. Sie habe keine Legitimation, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Auch die Beschwerde im Namen des Betroffenen wies das Gericht ab.

Forderungen an KESB finden kein Gehör

Auch damit liess sich die Zuger Gemeinde nicht abspeisen und reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid ein. Das Begehren: Das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheid der KESB seien aufzuheben, die KESB sei aufzufordern, den Sachverhalt vollumfänglich zu erheben, das heisst den Schwächezustand umfassend abzuklären und begründet darzulegen und die KESB sei auch aufzufordern, begründet darzulegen, weshalb eine Erwachsenenschutzmassnahme zu errichten sei oder nicht.

Das Urteil des Bundesgerichts zeigt nun: Es tritt gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Denn in Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die hierzu berechtigt sind. Die Gemeinde beziehungsweise deren Leiterin des Sozialdienstes gehört nicht dazu.

Wäre die Beschwerde mit der Unterschrift des Betroffenen womöglich von Erfolg gekrönt gewesen? Nein. Und das gleich aus mehreren Gründen. Zum einen habe die Gemeinde selbst darauf hingewiesen, dass der Mann beim Gespräch mit der KESB sowohl die Wohnungsverwahrlosung, als auch einen sonstigen Unterstützungsbedarf verneint habe.

Beschwerde nicht aus Sicht des Betroffenen

Zweitens sei die Beschwerde nicht aus der Optik des Betroffenen, sondern aus der alleinigen Perspektive der Gemeinde verfasst. Über den Mann werde wie ein Objekt geschrieben und die zahlreichen unterschwelligen Anfeindungen gegen die KESB zeigten, dass der Sozialdienst der Gemeinde mit seiner Eingabe beim Bundesgericht offensichtlich eine eigene Auseinandersetzung mit der Zuger KESB austragen wolle.

Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass sich die Gemeinde in der Beschwerde über weite Strecken direkt die Handlungen beziehungsweise angeblich unterlassenen Vorkehrungen der KESB und deren Entscheid echauffiert.

«Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann aber ausschliesslich das verwaltungsgerichtliche Urteil bilden», so das Bundesgericht. Stattdessen werde nicht einmal der Beschwerdegrund genannt.

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