Damit weniger in Quarantäne müssen

Zuger Schulen starten nach den Ferien regelmässige Coronatests

Zug startet regelmässige Tests an der Oberstufe. (Bild: Adobe Stock)

An den Zuger Oberstufen-Schulen werden nach den Sportferien regelmässige Coronatests eingeführt. Für Schüler und Lehrer sind sie obligatorisch. Für Lehrpersonen aller Stufen wird ausserdem empfohlen, FFP2-Masken zu tragen.

An den gemeindlichen und kantonalen Schulen ab der Sekundarstufe I werden im Kanton Zug nach den Sportferien neu alle Schüler und Lehrpersonen regelmässig zum Coronatest aufgeboten. So sollen Personen identifiziert werden, die das Virus in sich tragen, jedoch noch keine Symptome zeigen, schreibt die Direktion für Bildung und Kultur in einer Mitteilung.

«Die Tests leisten einen wichtigen Beitrag, die Menschen an der Schule und im Schulumfeld zu schützen sowie die Schulen offen zu halten», wird der Entscheid begründet. Sie eigneten sich dort, wo die Fallzahlen verhältnismässig tief sind und die Fälle sich folglich gut eingrenzen lassen. So könne eine Weiterverbreitung sofort unterbunden werden.

Berufsschulen sind vorerst ausgenommen

Indem durch die regelmässigen Tests auch asymptomatische Infizierte entdeckt werden können, ändern sich auch weitere Massnahmen. Der Kanton hofft, dass mit dem Entscheid die Zahl der Personen in Quarantäne sinkt. Es müssten sich idealerweise nur einzelne Personen in Isolation begeben.

Die Teilnahme an den Coronatests ist für alle Schülerinnen und Lehrpersonen obligatorisch. Getestet wird mittels Speicheltest. Auf Sekundarstufe II soll vorerst an den Mittelschulen und Brückenangeboten getestet werden. Zeigen die Coronatests Wirkung, werden sie auch auf Berufsschulen ausgeweitet. Die Logistik gestaltet sich dort etwas schwieriger, weil die Schüler nur Teilzeit im Unterricht sind.

An Primarschulen und Kindergärten wird vorerst nicht regelmässig getestet. Sie seien keine Pandemietreiber, schreibt die Bildungsdirektion. Dies gelte nach aktuellem Kenntnisstand auch für die Mutationen.

Stoffmasken bei Maskenpflicht nicht mehr erlaubt

Gleichzeitig rät der Kanton den Lehrpersonen aller Schulstufen, eine FFP2-Maske zu tragen. Gerade auf Primarstufe und im Kindergarten, wo die Kinder keine Maske tragen, können FFP2-Masken Quarantäne für Lehrer verhindern. «Das Tragen solcher Masken ist anstrengend und gewöhnungsbedürftig, zahlt sich mit Blick auf weniger Quarantänen indes aus», heisst es im Schreiben. Dort, wo eine Maskenpflicht gilt, sind Stoffmasken zudem nicht mehr erlaubt. Es müssen Hygienemasken getragen werden.

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9 Kommentare
  • Profilfoto von Nadia
    Nadia, 04.02.2021, 12:51 Uhr

    FFP2 Masken sollte man nach 75min tragen, eine 30 minütige Pause einlegen.
    Und danach eine neue FFP2 Maske benutzen! Zudem schützen diese ebenfalls nicht wirklich gegen Viren!
    Auch das testen bringt nichts, die Fehler quote steigt bei wen man einfach ins blaue testet.
    Hört auf damit! Keine Masken mehr, kein alles desinfizieren mehr, kein lockedown mehr, wider den Körper mit Viren und Bakterien in Kontakt zukommen und lernen lassen damit umzugehen.
    Alles andere Nacht uns viel kränker auf die Dauer.

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  • Profilfoto von Rolando
    Rolando, 03.02.2021, 23:47 Uhr

    Hauptsache die Schulen bleiben alle offen und alles andere muss zu bleiben.

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  • Profilfoto von fabio
    fabio, 03.02.2021, 21:27 Uhr

    wunderbar, sinkende fallzahlen seit wochen und trotzdem immer strengere massnahmen. dank unseren realitätsfremden politikern wachen immer mehr menschen auf. nächste demo am samstag in zug.

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  • Profilfoto von M G
    M G, 03.02.2021, 20:26 Uhr

    Wir haben zu wenig Infizierte, die Fallzahlen müssen unbedingt wieder steigen, damit der Lockdown beibehalten werden kann. Die WHO hat ganz genau gesagt die Test sind nicht aussagekräftig, man sollte die Politiker die sowas verordnen ins Gefängnis stecken….. Leitlinien der WHO 20.02.2021 Diagnosetests für SARS-CoV-2 besagen, dass eine sorgfältige Interpretation schwacher positiver Ergebnisse erforderlich ist ( 1 ). Die zum Nachweis des Virus erforderliche Zyklusschwelle (Ct) ist umgekehrt proportional zur Viruslast des Patienten. Wenn die Testergebnisse nicht mit dem klinischen Erscheinungsbild übereinstimmen, sollte eine neue Probe entnommen und mit derselben oder einer anderen NAT-Technologie erneut getestet werden.
    Die WHO erinnert IVD-Benutzer daran, dass die Prävalenz von Krankheiten den prädiktiven Wert der Testergebnisse verändert. Mit abnehmender Prävalenz steigt das Risiko falsch positiver Ergebnisse ( 2 ). Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person mit einem positiven Ergebnis (SARS-CoV-2 nachgewiesen) tatsächlich mit SARS-CoV-2 infiziert ist, mit abnehmender Prävalenz abnimmt, unabhängig von der behaupteten Spezifität.

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  • Profilfoto von Hans Peter Roth
    Hans Peter Roth, 03.02.2021, 16:07 Uhr

    StGB Art. 231 stellt das Verbreiten menschlicher Krankheiten unter Strafe. Nicht nur absichtliches, sondern auch fahrlässiges Verbreiten wird bestraft. Unter letzteres dürfte auch das Verweigern von Coronatests fallen, wenn die anordnende Behörde berechtigte Gründe zur Annahme hat, dass sich im getesteten Umfeld (Betrieb, Schule) infizierte, symptomlose Personen befinden könnten. Ein Coronatest ist kein Eingriff in die persönliche Integrität eines Menschen, da er – im Gegensatz zu einer Impfung – keine invasive Handlung darstellt und deshalb auch keine Wirkung im Körper entfaltet. Auch wenn die Tests keine absolute Sicherheit bieten, dass ansteckende Personen mit negativem Testergebnis durch die Maschen fallen können, hilft die Massnahme wesentlich mit, die Infektionsrate tief zu halten und damit das befürchtete Notfallszenario in den Spitälern zu umgehen, mindestens solange, bis ein Impfschutz seine Wirkung entfalten kann.

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    • Profilfoto von Markus
      Markus, 03.02.2021, 16:48 Uhr

      Gehe ich nicht einig. Gemäss diesem Artikel muss ein Vorsatz gegeben sein.
      Ohne diesen zählt der eigene Wille mehr. Der Wortlaut von Art. 231 StGB (311.0) sieht wie folgt aus:

      Art. 231 StGB
      Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche
      Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf
      Jahren bestraft.

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    • Profilfoto von Roland Bühlmann
      Roland Bühlmann, 03.02.2021, 18:48 Uhr

      Die dahinterstehende Logik ist mit Verlaub pervers – jeder ist mal im Prinzip ein «Gefährder».
      Da aber ca. 99% das Virus NICHT tragen kann es keine «berechtigte» Annahme geben. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die betreffende Person KEIN Überträger ist.
      Selbst wenn dem so wäre: dann bitte aber auf JEDEN Krankheitserreger testen; also ALLE auf ALLE Bakterien, Viren, Pilze, usw. (Anmerkung: viel Spass) – denn jeder könnte ja irgendwas mitbringen. Dann macht mal endlich Nägel mit Köpfen.
      Und bitte endlich Schluss mit den Märchen: die Spitäler waren nie überlastet, und unter Berücksichtigung sinkender Fallzahlen werden sie es auch nicht sein – ganz ohne Impfung.

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  • Profilfoto von Markus
    Markus, 03.02.2021, 12:45 Uhr

    Die Test für obligatisch zu erklären ist eine reine Machtdemonstration und in einem Land wie die Schweiz unwürdig und nicht hinnehmbar. Wo bitte soll hier die Rechtsgrundlage sein! Diese fehlt nämlich in der Medienmitteilung. Dies ist ein schwerer und m. E. illegaler Verstoss gegen die körperliche Integrität.
    Zudem wird hiermit nur eine Ansteckung sichtbar gemacht aber nicht verhindert oder erschwert. Ohne begleitende Massnahmen, wie zB. genügend Abstand auch in den Klassenzimmern oder gestaffelte Einlaufzeiten in den Schulen ist dieses Vorgehen absolut verwerflich!

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  • Profilfoto von Christopher
    Christopher, 03.02.2021, 11:45 Uhr

    Gem. diesem Artikel:
    https://zueriost.ch/news/2021-01-27/wegen-eltern-87-schueler-verweigern-corona-test-in-volketswil

    1. Gibt es keine Rechtsgrundlage, Schüler gegen den Willen Ihrer Eltern testen zu lassen.
    2. Ist eine vorübergehender Schulausschluss gegen Familien, die ihre Kinder nicht testen lassen möchten, nicht möglich.

    Ist dem so? Kennt sich da jemand aus?

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