Kein Cervelat-Bräteln im Wald

Absolutes Feuerverbot in der gesamten Zentralschweiz

Die Waldbrandgefahr ist massiv gestiegen. (Bild: Bünyamin Görünmez/Unsplash) (Bild: Unsplash)

Weil die Niederschläge am vergangenen Wochenende ausgeblieben sind, bleibt die Trockenheit weiterhin ein Problem. Die Waldbrandgefahr ist auf die zweithöchste Gefahrenstufe gestiegen.

Weil der Regen ausgeblieben ist, stufen die zuständigen Behörden der Kantone Luzern, Zug, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri die Gefahrensituation neu als gross ein (Gefahrenstufe 4 von 5). Mit der Erhöhung der Gefahrenstufe wird im Wald und in Waldesnähe (bis 50 Meter Waldabstand) ein absolutes Feuerverbot erlassen.

Gemäss einer am Dienstag publizierten Mitteilung aus Luzern und Zug gilt bis auf Weiteres:

  • Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gilt insbesondere innerhalb eines Abstandes von 50 m zum Wald.
  • Aufgrund der Gefahr durch Funkenflug ist das Feuern in sämtlichen unbefestigten Feuerstellen und mit Einweggrills – ungeachtet des Standorts im Freien – auf dem ganzen Kantonsgebiet (inklusive Gewässern) verboten.
  • Erlaubt ist das Grillieren auf Gasgrills sowie das Grillieren in Gärten oder auf Balkonen mit Holzkohlegrills sowie in fest eingerichteten Cheminées/Feuerstellen/Feuerschalen, sofern ein Abstand von mindestens 50 Metern zum Wald eingehalten wird. Bei starkem Wind ist wegen der Gefahr von Funkenflug ganz darauf zu verzichten.
  • Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Verboten ist auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Steigenlassen von «Heissluftballonen / Himmelslaternen» (gekauft oder selbstgebastelt), die durch offenes Feuer angetriebenen werden.
  • Die Bevölkerung ist aufgerufen, mit Feuer im Freien sorgfältig umzugehen und insbesondere Feuer nie unbeaufsichtigt zu lassen. Es wird empfohlen, entsprechendes Löschmaterial bereit zu halten.
  • Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden polizeilich geahndet. Wer einen Waldbrand verursacht, werde zudem für die daraus entstehenden Kosten für die Bekämpfung und Wiederherstellung belangt.
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