Regierungsrat verabschiedet Steuergesetzänderung

Der Zuger Regierungsrat hat an seiner letzten Sitzung die 5. Teilrevision zur Änderung des Steuergesetzes in 1. Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Diverse Änderungen auf Bundesebene werden zwingend im kantonalen Recht umgesetzt. Für eine Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III sei es hingegen noch zu früh, teilte der Regierungsrat am Montag mit.

Unter anderem soll die Steuerbefreiung bzw. die Steuerpflicht der konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen an die Regelung beim Bund angepasst werden. Ausserdem werden beim Feuerwehrsold 5’000 Franken von der Besteuerung befreit und Lotteriegewinne unter 1’000 Franken sind neu steuerfrei.

Neu werden auch die Bestimmungen zur Aufwandbesteuerung verschärft. Die Mindestbemessungsgrundlagen werden auf 588’000 Franken steuerbares Einkommen und 
11’760’000 Franken steuerbares Vermögen erhöht.

Zudem werden neu nicht nur Weiterbildungskosten, sondern auch berufliche Ausbildungskosten ab der Sekundarstufe II zum Abzug zugelassen. Der neue Abzug ist auf 12’000 Franken begrenzt.

Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils muss auch die Besteuerung von ausserkantonalen Liegenschaftshändlern neu geregelt werden. Selbständigerwerbende ausserkantonale Liegenschaftshändler unterliegen für das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit neu der Einkommenssteuer und nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer.

Das Bundesgericht schreibt auch vor, dass der Rückkaufswert von Rentenversicherungen immer mit einer Vermögenssteuer zu erfassen ist, auch wenn die einzelnen Renten bereits laufen; bisher entfiel die Vermögensbesteuerung ab Beginn der Rentenzahlungen.

Der Regierungsrat teilte zudem mit, dass die Unternehmenssteuerreform III in einer späteren separaten Vorlage umgesetzt werden soll. Er unterstütze die vom Bundesrat angekündigte Unternehmenssteuerreform III grundsätzlich. Im Kanton kann aber erst zielgerichtet das Gesetz geändert werden, wenn die nationalen und internationalen Rahmenbedingungen klarer abschätzbar sind, steht in der Mitteilung weiter. Zu gross seien die Unsicherheiten im Moment hinsichtlich der steuerlichen Bestimmungen und bezüglich der Folgen für den Nationalen Finanzausgleich (NFA).

Die von der SVP-Fraktion eingereichte Motion zur vorzeitigen Einführung von Lizenz-, Patent- oder Zinsboxen soll zwar teilweise erheblich erklärt, jedoch erst anlässlich der späteren Überführung der Unternehmenssteuerreform III umgesetzt werden. Auch über die Umsetzung der erheblich erklärten Motion der FDP-Fraktion betreffend Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer soll erst bei der Überführung der Unternehmenssteuerreform III ins kantonale Recht entschieden werden.

Die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer würde aktuell Steuerausfälle von 8,3 Millionen Franken beim Kanton und von 6,7 Millionen Franken bei den Gemeinden verursachen. Dieser finanzielle Spielraum soll vor einer Gesamtbeurteilung des Handlungsbedarfs anlässlich der Unternehmenssteuerreform III nicht vorzeitig vergeben werden.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 9. Juli 2014.

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