Presserat: Berichterstattung war rechtens

Nächster Nackenschlag für Beat Villiger

Der Schweizer Presserat deckt die Berichterstattung der «Republik».

(Bild: jwy)

Der Schweizer Presserat hat entschieden, auf die Beschwerde gegen die «Republik» in der Causa Villiger gar nicht erst einzugehen. Er begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Arbeit der Staatsanwaltschaft von öffentlichem Interesse sei.

Der Schweizer Presserat erachtet die Beschwerde gegen einen Bericht des Online-Magazins «Republik» über den Zuger Regierungsrat Beat Villiger als offensichtlich unbegründet. Er tritt deswegen nicht auf sie ein.

Im Artikel «Zuger Justizdirektor verhindert Berichterstattung» hatte die «Republik» kurz vor der Regierungsratswahl vom 7. Oktober berichtet, die Luzerner Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen Villiger trotz diverser Widersprüche eingestellt. Mit einer superprovisorischen Verfügung verhindere nun der CVP-Politiker die Veröffentlichung der «Republik»-Recherche (zentralplus berichtete).

Der Presserat tritt auf eine Beschwerde gegen diesen Bericht erst gar nicht ein. Der Beschwerdeführer fand die Publikation dieses Artikels an sich fragwürdig, denn es sei niemand verurteilt worden. Es sei zudem um eine private Angelegenheit gegangen und der Zeitpunkt eine Woche vor den Wahlen fragwürdig.

«Grundsätzlich keine verbotenen Themen»

Der Presserat ruft in seinem Entscheid in Erinnerung, dass es grundsätzlich keine verbotenen Themen gibt. Die Kontrolle der Justiz gehöre zur Aufgabe der Medien, sie umfasst auch Berichte über eingestellte Strafverfahren.

Gleichzeitig bekräftigt der Presserat den Grundsatz, dass Medienschaffende die Privatsphäre auch von öffentlichen Personen zu respektieren haben. Dies gelte jedoch nur soweit, als das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt.

Arbeit der Staatsanwaltschaft von öffentlichem Interesse

So sei es von öffentlichem Interesse, wie eine Staatsanwaltschaft arbeitet und wie sie eine Einstellungsverfügung gegen einen kantonalen Justizdirektor begründet. Sowohl Staatsanwaltschaft wie Villiger konnten sich zu den Fragen der «Republik» äussern.

Auch die Publikation eine Woche vor der Wahl schützte der Presserat. Das öffentliche Interesse an den Ergebnissen der Recherche habe klar überwogen.

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