Unternehmenssteuern künftig einheitlich 12 Prozent

Keine Steuererhöhungen für natürliche Personen in Zug

Die Steuervorlage 17 prägt das Kernstück der aktuellen Teilrevision des Zuger Steuergesetzes. Sie wird zu einem grösseren Umbau des Unternehmenssteuerrechts führen. Der Umbau führt zu einem einheitlichen Gewinnsteuersatz von rund 12 Prozent und zu gezielten steuerlichen Entlastungen. Die bisherigen privilegierten Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften werden aufgehoben.

Der Kanton Zug will die Vorgaben aufkommensneutral und ohne Steuererhöhung für natürliche Personen umsetzen. Verschiedene Änderungen in der Steuergesetzgebung auf Bundesebene, insbesondere die Abschaffung von Steuerprivilegien bei juristischen Personen, verpflichten die Kantone zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen, teilt die Zuger Finanzdirektion mit.

Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Steuervorlage 17 (SV17), welche wiederum das Resultat einer Anpassung des schweizerischen Rechts an internationale Standards ist. Will die Schweiz im internationalen Handel nicht benachteiligt werden, drängt sich ein zukunftsorientierter Umbau der Unterneh- menssteuern auf. Weiter sollen eine Anregung des Verwaltungsgerichts umgesetzt und zwei Motionen innert erstreckter Frist behandelt werden.

Tännler: Zuger Umsetzung ist ausgewogen

Auch nach der SV17-Umsetzung wird der Kanton Zug seinen Unternehmen und seiner Bevölkerung attraktive steuerliche Rahmenbedingungen bieten können, sowohl nach nationalen wie auch internationalen Massstäben. «Mit der SV17 werden keine Steuerlasten von den Unternehmen auf die Bevölkerung, das heisst, auf die privaten Steuerrechnungen der Einwohnerinnen und Einwohner, umverteilt», zerstreut Finanzdirektor Heinz Tännler allfällige Bedenken. Auch in Zukunft werden alle Unternehmen mindestens die von ihnen verursachten NFA-Kosten decken und darüber hinaus einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Zuger Infrastruktur und der öffentlichen Leistungen entrichten.  

Heinz Tännler betont die Ausgewogenheit der Zuger Umsetzung: «In finanzieller Hinsicht führt das vorliegende sechste Revisionspaket gesamthaft zu keinen wesentlichen Mehr- oder Mindereinnahmen.» Während gewisse Änderungen zu Mehreinnahmen führen würden, sei in anderen Bereichen mit Mindereinnahmen zu rechnen. In ihrer Kombination gleichen sie sich in etwa aus, so Tännler. Der Umbau des Unternehmenssteuerrechts unter Einbezug der finanziellen Folgewirkungen beim Finanzausgleich NFA und beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer soll also in etwa aufkommensneutral erfolgen.

Allfällige Volksabstimmung im November 2019

Trotz der Schwierigkeit, aufgrund der komplexen Zusammenhänge verlässliche Prognosen zu erstellen, lassen die Abklärungen des Bundes zu den dynamischen Auswirkungen der SV17 langfristig positive Auswirkungen für den Bund und den Kanton Zug erwarten. Die Vernehmlassung dauert bis Freitag, 13. Juli. Anschliessend wird der Kantonsrat bis Ende Juni 2019 die Gesetzesanpassungen beraten. Eine allfällige Volksabstimmung erfolgt im November 2019, sodass das revidierte Gesetz Anfang 2020 in Kraft treten könnte.

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