Nach Urteil: Weiterzug an Luzerner Kantonsgericht

Spontan-Demo: Staatsanwalt gibt nicht auf

Aufnahmen der Demonstration vom 22. April 2015 in Luzern – die Kundgebung führte zu mehreren Anklagen.

(Bild: zvg)

Das Luzerner Bezirksgericht hat Anfang Jahr einen Teilnehmer einer unbewilligten Demonstration überraschend freigesprochen. Spontan-Demos seien auch ohne Bewilligung zulässig, so die Begründung. Das will die Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren und zieht den Fall weiter.

Die friedliche Demo fand am 22. April 2015 in Luzern statt. Ein paar Dutzend Teilnehmer folgten einem spontanen Aufruf gegen die europäische Flüchtlingspolitik. Eine Bewilligung holten die Verantwortlichen nicht ein, was zu einer Strafanzeige führte. Der Vorwurf: Widerhandlung gegen das Reglement und die Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Luzern.

Ende Januar sprach das Luzerner Bezirksgericht eine wegen Teilnahme an der spontanen Demo angeklagte Person frei und kam zum Schluss: Es gilt in Luzern nicht zwingend die Pflicht, eine vorgängige Bewilligung einzuholen (zentralplus berichtete).

Die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich anderer Meinung und lässt das erstinstanzliche Urteil nicht auf sich beruhen. Sie hat Berufung angemeldet, somit ist der Fall nun eine Angelegenheit für das Kantonsgericht.

Das Warten auf die Begründung

Das Bezirksgericht ist jetzt daran, das begründete Urteil anzufertigen; bis jetzt stützte man sich lediglich auf das dreiseitige Dispositiv mit Kurzbegründung, das auch zentralplus vorliegt. Dort steht: «Für Spontan-Demonstrationen, die im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit zulässig sein müssen, kann das Einholen einer vorgängigen Bewilligung nicht verlangt werden.»

Wie man bei den Luzerner Gerichten auf Anfrage mitteilt, gehen die Akten jetzt innert einigen Wochen ans Kantonsgericht über. Wann dort der Fall behandelt wird, kann man im Moment noch nicht sagen. Das begründete Urteil wird an beide Parteien verschickt. Erst dann muss die Staatsanwaltschaft definitiv entscheiden, ob sie den Fall auch tatsächlich weiterzieht.

Bei der Staatsanwaltschaft bestätigt man die Berufung und wartet das begründete Urteil ab, bevor man sich weiter zum Fall äussert.

Auszug aus der Anzeige nach der Demonstration vom 22. April 2015.

Auszug aus der Anzeige nach der Demonstration vom 22. April 2015.

(Bild: zvg)

Verteidiger bleibt gelassen

Der mit dem Fall betraute Jurist Markus Husmann der Kanzlei «Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte» in Luzern schaut dem weiteren Verlauf mit Gelassenheit entgegen: «Ich bin der festen Überzeugung, dass das Bezirksgericht sein Urteil sorgfältig begründen wird.» Überrascht von der Berufung ist er nicht, «angesichts der Insistenz, mit der die Behörden die vermeintlichen Demonstrationsteilnehmer verfolgt haben».

Das Bezirksgericht Luzern stützte sich im Kurzurteil auf die Rechtsprechung des höchsten Gerichtes des Landes – konkret auf ein Bundesgerichtsurteil vom 17. März 2009 (BGer, 1C_140/2008, Erwägung 6 und 8.1). In Luzern gab es bisher kein Urteil dazu.

Die Bewilligungspflicht, die für «normale» Demonstrationen gilt, darf gemäss Bundesgericht die verfassungsmässig garantierte Meinungsäusserungsfreiheit nicht vereiteln. Husmann dazu: «Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar.»

Was passiert mit den weiteren Angeklagten?

Markus Husmann sprach schon im Nachgang des Urteils des Bezirksgerichts gegenüber zentralplus von einem wegweisenden Urteil, das von grosser Tragweite für die freie Meinungsäusserung sei. «Eine spontane Demonstration muss in einem Rechtsstaat zulässig sein und darf nicht mangels Bewilligung kriminalisiert werden. Es ist zu hoffen, dass dies künftig respektiert wird.»

Eine weitere Frage ist, was mit den anderen Verurteilten beziehungsweise Angeklagten der Demonstration passiert. Aufgrund von Foto- und Videoaufnahmen der Polizei wurden sieben mutmasslich beteiligte Personen identifiziert. Bekannt ist, dass mindestens ein Fall bis zu einem rechtskräftigen Urteil sistiert wurde. So gesehen hat der vorliegende Fall durchaus Modellcharakter.

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