Neue Motion an den Regierungsrat

SVP Zug fordert Nothilfe statt Sozialhilfe für Asylsuchende

Die neuste Motion der SVP Zug fordert die Reduktion der Sozialhilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene auf die Nothilfe.

Demnach soll der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zur Anpassung des Sozialhilfegesetzes zu unterbreiten, mit der Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene nicht mehr Sozialhilfe, sondern Nothilfe beziehen.

Ihre Begründung formuliert die SVP Zug folgendermassen:

  1. Gemäss § 12bis Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe des Kantons Zug (SHG) gewährleistet der Kanton Sozialhilfe an Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zuständig ist (lit. a) und Nothilfe an Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid.
  1. Gemäss dem seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft stehenden Art. 86 Abs. 1 AuG (Ausländergesetz) regeln die Kantone die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Auch Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) hält fest, dass für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht gilt. Einzig Art. 3 Abs. 1 der Asylverordnung 2 (AsylV 2) schreibt vor, dass bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten ist. Nur diese letzteren drei Kategorien (Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung) haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf die gleichen Sozialleistungen wie die Einheimischen, und zwar nicht gestützt auf das Gesetz, sondern gestützt auf eine Verordnung des Bundesrates.
  1. Mit der bestehenden gesetzlichen Regelung im kantonalen Sozialhilfegesetz, die sämtlichen Personen aus dem Asylbereich, die keine Niederlassungsbewilligung und keinen rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid haben, die volle Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien gewährt (vgl. § 9 der Sozialhilfeverordnung, SHV, und § 2 Abs. 1 der regierungsrätlichen Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich, BGS 861.42), geht der Kanton Zug weit über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinaus. Dieser ermöglicht es den Kantonen nämlich, Nothilfe vorzusehen für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene.
  1. Angesichts der Vielzahl der Migranten und angesichts dessen, dass echte Verfolgte auch für Nothilfe (dazu gehört Nahrung, Kleidung, ein Dach über dem Kopf, ärztliche Notversorgung) dankbar sind, rechtfertigt es sich, die gesetzliche Regelung im Kanton Zug zu verschärfen. Hinzu kommt ein nicht zu unterschätzendes Sparpotential.
  2. Die zugespitzte Lage im Asylwesen sowie die Kostenexplosion rechtfertigen aus Sicht der Motionärin eine schnelle Behandlung der Motion. Bei einer Erheblicherklärung und einer beschleunigten Behandlung im Regierungsrat könnte die Gesetzesänderung bereits für das Budget 2018 ganz oder teilweise wirksam werden.
SVP Zug fordert Nothilfe statt Sozialhilfe für Asylsuchende
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1 Kommentar
  • Profilfoto von zombie1969
    zombie1969, 01.02.2017, 18:06 Uhr

    Die angeblichen «Flüchtlinge» haben von den Schleppern und den hiesigen «Refugees welcome»-Aktivisten ein Haus, ein Auto und sofortigen Wohlstand versprochen bekommen. Da dies nicht realistisch ist, wird die Unzufriedenheit bald überkochen. In Europa haben Politiker den Bürgern im Gegenzug hochqualifizierte, talentierte, fleissige Facharbeiter versprochen. Wenn all diese Seifenblasen platzen, dann…

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