Kanton Luzern zurückgepfiffen

Prämienzahler zu Unrecht auf schwarzer Liste

Der Kanton Luzern hat einen Krankenversicherten zu Unrecht auf die «Schwarze Liste» der säumigen Prämienzahler gesetzt. Ein Eintrag auf die Liste sei erst rechtmässig, wenn sicher sei, dass der Versicherte zu Recht betrieben werde, befand das Kantonsgericht.

Die Krankenkasse hatte einem Luzerner aus einer Spitalbehandlung eine Kostenbeteiligung von 1114 Franken und einen Spitalbeitrag von 30 Franken in Rechnung gestellt. Der Versicherte bezahlte die 30 Franken aber nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass der Spitalbeitrag bereits in der Kostenbeteiligung enthalten sei.

Nach erfolgten Mahnungen betrieb die Krankenversicherung den Beschwerdeführer. Dieser wehrte sich gegen die Betreibung. Trotz des hängigen Verfahrens und obwohl somit rechtlich noch nicht feststand, dass die Betreibung zu Recht erfolgt sei, meldete die Krankenkasse den Versicherten beim Kanton. Dieser wurde darauf auf die «Schwarze Liste» der säumigen Prämienzahler aufgenommen. Dies hat zur Folge, dass die Kasse nur noch Notfallbehandlungen zahlen muss.

Nicht automatisch zahlungsunwillig

Das Luzerner Kantonsgericht kam nun zum Schluss, dass dieser Eintrag zu Unrecht erfolgt sei. Nicht jede Person, die sich auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen eine Forderung der Krankenkasse wehre, könne als zahlungsunwillig bezeichnet werden, heisst es im Urteil des Kantonsgerichts.

Das Gericht liess indessen offen, ob der Eintrag in die Liste im vorliegen Fall überhaupt verhältnismässig gewesen wäre. Es sei nur ein kleiner Ausstand gewesen (30 Franken), und der Versicherte habe die laufenden Prämien und Kostenbeteiligungen stets bezahlt. Es gab dem Kanton aber insofern Recht, dass ein Eintrag in die «Schwarze Liste» nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen möglich sei.

Das Gericht hiess also die Verwaltungsbeschwerde des Prämienzahlers gut und ordnete an, dass dieser umgehend aus der «Schwarzen Liste» gestrichen werde. Das am Mittwoch publizierte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der Kanton den Richterspruch akzeptiert, ist offen.

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