Öffentlichkeitsprinzip kommt in Sichtweite

Luzern kommt dem Öffentlichkeitsprinzip immer näher. In einer Nachvernehmlassung sollen nun einige Punkte spezifischer geregelt werden.

Im Kanton Luzern soll endlich das Öffentlichkeitsprinzip gelten. Luzern ist einer der wenigen Kantone, die dieses Recht auf Einsicht von Informationen, ohne dass ein Zugangsgesuch begründet werden muss, noch nicht eingeführt haben. In einer Nachvernehmlassung soll nun die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung bei den Anstalten spezifisch geregelt werden.

Konkret entscheiden die Parteien über folgende Punkte, ob sie damit einverstanden sind oder nicht:

  • Gestützt auf die Vernehmlassung letzten Jahres soll das Öffentlichkeitsprinzip auch auf die Anstalten und die übrigen Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen worden sind, angewendet werden. 
  • Die neuen Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip gelten zwar für die Anstalten und übrigen Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen worden sind, jedoch ist der Zugang zu den Informationen zum Vornherein in den Umfang ausgeschlossen, in welchem sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln. Bei bestimmten Dokumentenkategorien – wie Entwürfen, Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen, Verhandlungsinstruktionen – ist der Zugang von Gesetzes wegen ebenfalls ausgeschlossen.
  • Ist das Öffentlichkeitsprinzip anwendbar, ist im Einzelfall stets zu prüfen, ob dem Zugang, zum Beispiel zu einem bestimmten Dokument, ein öffentliches Interesse oder ein privates Interesse entgegen steht. Das öffentliche Interesse muss von einer gewissen Bedeutung sein, und es muss ausserdem eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Gefährdung der öffentlichen Interessen eintritt. In diesen Fällen muss der Zugang verweigert können. Dasselbe gilt, wenn ein amtliches Dokument Personendaten enthält und die Anonymisierung nicht möglich ist. 
  • Das als zuständig bezeichnete Organ, welches ein Zugangsgesuch beurteilt, soll die Abweisung des Gesuchs schriftlich mitteilen. Erst wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen anfechtbaren Entscheid verlangt, ist ein solcher grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu erstellen. Der Entscheid der Anstalt ist beim sachlich zuständigen Departement anfechtbar.
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