Erklärungen zur Zuger Steuerpraxis

Weshalb wird Viktor Vekselberg pauschalbesteuert?

Ist Verwaltungsratspräsident, aber offenbar trotzdem nicht erwerbstätig: Viktor Vekselberg. Wie das zusammengehen kann, erklärt die Zuger Steuerverwaltung.

(Bild: zvg (www.renova.ru))

Der russische Oligarch Viktor Vekselberg ist Verwaltungsratspräsident einer sehr aktiven Schweizer Firma. Und pauschalbesteuert. Das geht eigentlich nicht zusammen. In Zug offenbar doch. Und das geht so.

Das Maximum, das eine pauschalbesteuerte Person im Kanton Zug zahlt, liegt laut Steuerverwaltung bei etwa zwei Millionen Franken pro Jahr. «Das klingt nach viel», sagt Niklaus Scherr. Der Zürcher Alternative ist Teil des Initiativkomitees für die Abschaffung der Pauschalbesteuerung. «Aber wenn man bedenkt, wie gross das Einkommen gewisser Superreicher ist, sind das Peanuts.» Sagt er und meint damit den prominentesten Zuger Pauschalbesteuerten, Viktor Vekselberg.

Vekselberg gilt als drittreichster Mann Russlands und wird laut Forbes-Liste auf ein Vermögen von 15.6 Milliarden Franken eingeschätzt. Vekselberg landet damit auf Platz 52 der reichsten Menschen der Welt. Er wohnt in Zug. Ist von Zürich in den Kanton gezogen, als die Zürcher Pauschalbesteuerung per Volksinitiative abgeschafft wurde. Und bezahlt hier offenbar nicht mehr als zwei Millionen Franken Steuern. Aber ist die Pauschalbesteuerung Vekselbergs in Zug überhaupt rechtmässig? Und wie legt die Zuger Steuerverwaltung fest, wer pauschal besteuert werden darf?

104 Pauschalbesteuerte im Kanton Zug

«Die Pauschalbesteuerung ist ein ganz normales, legales Mittel der Steuerrechts», sagt dazu Philipp Moos. «Da gibt es keine Mauschelei.» Moos ist Leiter der Zuger Steuerverwaltung Abteilung natürliche Personen, und er zückt die Zahlen: 104 Steuersubjekte wurden im Kanton Zug 2013 pauschalbesteuert, sie haben insgesamt 20.6 Millionen Franken an Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern geleistet, bei den Kantonssteuern machen sie mit 7.5 Millionen Franken rund 1.9 Prozent des Steuerertrags natürlicher Personen aus.

«Das Instrument ist für eine Steuerbehörde sehr interessant, da der Ertrag im Vergleich zum Aufwand sehr gross ist», sagt Moos. In Zug kümmern sich zwei Einschätzungsexperten mit etwa 20 bis 30 Stellenprozenten um die Personen, die nach Aufwand besteuert werden. Diese müssen ihren jährlichen Aufwand ausweisen. Dazu gehören Unterhaltskosten für Liegenschaften im In- und Ausland, für Yachten, Autos, Personal, Familie.

«Dann haben sie ein echtes Problem»

Aber können die Besteuerten diese Berechnung nicht einfach durch die Angabe falscher Vermögenswerte sabotieren? «Wir verlangen eine schriftliche Bestätigung dafür, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen», sagt Moos. «Wenn Sie der Steuerverwaltung falsche Angaben machen, und mit Unterschrift bestätigen, dass diese korrekt sind, dann haben Sie ein echtes Problem, sobald das auffliegt.»

Dass es auffliegt, ist allerdings unwahrscheinlich. Die Kantone unterliegen zwar der Aufsicht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, in Bezug auf die direkte Bundessteuer. Sie dürfte Kontrollen durchführen. Das fand aber im Bezug auf die Pauschalbesteuerung seit 2010 nicht mehr systematisch statt, wie Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf im Zuge einer  Fragestunde im September sagte (siehe Box).

Moos: «Es gibt allerdings jeden Monat normale Kontrollen durch die eidgenössische Steuerverwaltung, und da kann es auch sein, dass dabei die Steuerverfügungen von Personen überprüft werden, die nach dem Aufwand besteuert werden.» Das ist aber vom Zufall abhängig: Die Anzahl pauschalbesteuerter Menschen im Kanton ist verschwindend klein. Und damit auch die Chance, dass sie durch die eidgenössische Steuerverwaltung bei Stichproben überprüft werden.

«Zug ist attraktiv, das darf auch etwas kosten»

Philipp Moos, Leiter natürliche Personen, Steueramt Zug

«Wir verlangen, dass sie ihre Vermögenswerte ausweisen»

Wie kann ein Zuger Steuereinschätzer überhaupt überprüfen, ob der angegebene Aufwand einer international ausgerichteten Person auch stimmt? «Erstens entspricht es unserer Grundhaltung, dass alle Steuerzahler ehrlich sind. Wir haben aber auch Methoden, um das zu überprüfen.» Dafür gibt es zwei Kontrollrechnungen. Eine davon richtet sich nach dem Vermögen. «Wir verlangen von Personen, die nach dem Aufwand besteuert sind, dass sie ihre weltweiten Vermögenswerte ausweisen», sagt Moos. «Dieser Vermögensstatus gibt auch Hinweise, wie viel Aufwand eine Person in etwa hat.»

Das Steueramt stellt dann einen Vergleich zwischen den verschiedenen Pauschalbesteuerten im Kanton Zug her und teilt sie entsprechend ein. «Wir möchten, dass die Steuersubjekte, die nach dem Aufwand besteuert werden, im Kanton einer gewissen Logik unterworfen sind. Dass also jemand mit mehr Vermögen auch mehr Steuern bezahlt, als jemand mit weniger Vermögen. Und wir sind mit unserer Einschätzung meistens strenger als wir es mit der reinen Erklärung des Aufwands durch die Besteuerten wären.»

Mindestens 120’000 Franken Steuern

Als zweite Kontrollrechnung wird der fünffache Jahresmietwert der bewohnten Liegenschaft berechnet. Effektiv zur Besteuerung hingezogen, wird die Rechnung, die am höchsten ausfällt. «Wir haben im Kanton Zug die Auffassung, dass wenn schon nach dem Aufwand besteuert wird, dass dann auch etwas dabei herausschauen soll. Zug ist attraktiv, das darf auch etwas kosten.» So müsse jeder, der nach dem Aufwand besteuert werde, mindestens 120’000 Franken Steuern pro Jahr bezahlen.

Was heisst «erwerbstätig»?

Die Kantone dürfen relativ frei entscheiden, wer pauschal besteuert werden darf. Das Gesetz ist zwar klar: Nach Aufwand darf besteuert werden, wer erstens Ausländer ist und zweitens in der Schweiz nicht erwerbstätig. Was «erwerbstätig» aber genau bedeutet, darüber befinden die Steuerverwaltungen der Kantone selber. Für eine Bündner Regierungsrätin etwa ist ein Sitz als Verwaltungsratspräsident nicht mit einer Pauschalbesteuerung zu vereinbaren.

Die Zuger Steuerverwaltung hat da eine differenziertere Sicht: «So pauschal würde ich das nicht sagen», sagt Moos. «Wenn etwa eine Person im Verwaltungsrat seiner Aktiengesellschaft sitzt, die sich mit der Verwaltung des Vermögens dieser Person befasst, dann ist ein solches Mandat aus unserer Sicht zulässig. Vermögende Personen haben oftmals ihre Anlagen in eigenen Firmen konzentriert, und möchten da im Verwaltungsrat sitzen.» Das sei aber nur zulässig, wenn es sich nicht um eine operative Schweizer Firma handelt.

«Er ist nicht das, was man sich unter einem Pauschalbesteuerten vorstellt»

Rolf Schatzmann, Renova Management AG

Verwaltungratspräsident und trotzdem nicht erwerbstätig

Im Falle Viktor Vekselberg ist diese Definition scheinbar grosszügig ausgelegt worden. Vekselberg ist Verwaltungsratspräsident seiner Schweizer Firma Renova Management AG in Zürich. Die Firma bietet Management-Dienstleistungen für andere Firmen an, die zur Russischen Renova-Gruppe gehören. Und sie verwaltet die Anteile der Gruppe an grossen Schweizer Firmen, ist auch für Neuankäufe zuständig, wie etwa bei Schmolz und Bickenbach (zentral+ berichtete). Diese Verwaltung der Beteiligungen an den Schweizer Firmen durch die Renova Management AG gilt in der Zuger Steuerlogik als Verwaltung des Eigentums. Und damit gilt offenbar Vekselberg für die Zuger Steuerverwaltung nicht als erwerbstätig, obwohl er der Verwaltungsratspräsident einer Firma ist, die im In- und Ausland mit Investitionen in Milliardenhöhe sehr aktiv ist.

Moos sagt zur Logik der Steuerverwaltung: «Es gibt natürlich unter den Menschen, die nach Aufwand besteuert werden, auch solche mit immensem Vermögen. Wenn das Vermögen so gross ist, dass es ganze Firmen mit einschliesst, dann können Dienstleistungen dieser Unternehmen egal welcher Art an diese Firmen als Verwaltung des Eigentums gelten.» Und nicht als Erwerbstätigkeit.

«Vekselberg kein passendes Beispiel»

Mit seiner Renova Management AG pflegt also Vekselberg offenbar nur seinen Besitz, lässt sich zumindest aufgrund der natürlich nur allgemein formulierten Argumentation der Steuerverwaltung vermuten. Hinter solcher Logik steckt der knallharte internationale Wettbewerb um superreiche Steuerzahler: «Personen, die international ausgerichtet sind, sind auch viel mobiler als andere Personen. Ein Teil dieser Personen würde nicht in der Schweiz bleiben, wenn es hier keine Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mehr gäbe», sagt Moos. «Und man vergisst auch oft, dass solche internationalen Personen auch im Ausland an verschiedenen Orten noch Steuern zahlen.»

So sieht das auch Vekselberg, oder zumindest sein Sprecher bei der Renova Management AG: «Herr Vekselberg ist vielleicht kein passendes Beispiel für die Pauschalbesteuerung», sagt Rolf Schatzmann. «Er ist nicht das, was man sich im Volksmund unter Pauschalbesteuerten vorstellt. Er bezahlt in Russland für seine Einkünfte rechtmässig Steuern, und wird in Zug zusätzlich besteuert.» Vekselberg selber wird in einem Urteil des Verwaltungsgerichts ähnlich zitiert: Er sei kein Steuerflüchtling. Bleibt die Frage, ob Vekselberg in Zug bleiben würde, würde die Pauschalbesteuerung abgeschafft. Oder ob dann doch der Zeitpunkt zur Flucht gekommen wäre.

 Keine demokratische Kontrolle

Die Anwendung der Pauschalbesteuerung erfolgt aufgrund der kantonalen Steuergesetze der Steuerhoheit des Kantons. Der Bund hat zwar eine Aufsichtsfunktion, führt allerdings seit 2010 hinsichtlich der Pauschalbesteuerung keine Kontrollen mehr bei den Kantonen durch. Auch Bürger können einzelne Steuerverfügungen gegenüber Pauschaltbesteuerten nicht anfechten: «Kein Bürger hat das Recht, die Steuerverfügung einer anderen Person anzufechten», sagt Philipp Moos von der Zuger Steuerverwaltung.

Die einzige Möglichkeit, die gängige Praxis der Steuerverwaltung anzufechten, liegt in einer Aufsichtsbeschwerde, wie Peter Bellwald vom Verwaltungsgericht sagt: «Diese ist aber ein unvollständiges Rechtsmittel, das heisst, der Regierungsrat muss nicht darauf eingehen.»

 
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