Ein Volksentscheid könnte für Horw teuer werden: Die Gemeinde sieht sich mit einer Forderung in der Höhe von 14,5 Millionen Franken konfrontiert. Hintergrund ist die Enteignung eines Kieswerks. Wird aus der Rekultivierungszone nun ein jahrelanger Gerichtsprozess?
Ein finanzielles Risiko war 2009 bereits bekannt. Es ging damals um die Zukunft der Grube Grisigen, wo die AGZ Ziegeleien AG vor Jahren noch Mergel abgebaut hatte. Das Horwer Stimmvolk sagte allerdings Ja zur Volksinitative «Grube Grisigen der Natur überlassen» und so wurde eine Rekultivierungszone geschaffen. Nun zeichnet sich ab: Die Enteignung der Ziegelei könnte entschädigungspflichtig werden.
Und das Ganze könnte jetzt sogar doppelt so teuer werden, wie damals angenommen. Das geht aus einer Mitteilung der Gemeinde hervor: Das Rechtsgutachten, welches die Gemeinde im Zusammenhang mit der Abstimmung im Jahre 2009 in Auftrag gab, ging damals von einem finanziellen Risiko zwischen 0,1 bis 5,7 Millionen Franken aus.
Der Gemeinderat machte im Vorfeld der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 auf eine mögliche Entschädigungsforderung bei einer Aufhebung der Abbauzone aufmerksam. Ein vom Gemeinderat in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kam damals zum Schluss, dass ein hohes Risiko für ein langwieriges Gerichtsverfahren besteht.
Im Gebiet Grisigen am Fusse des Pilatus wurde bereits im 19. Jahrhundert und bis in die 1990er- Jahre Mergel abgebaut. 1997 stimmten die Horwerinnen und Horwer der Schaffung einer Abbauzone Grisigen zu. Im Februar 2001 reichte die AGZ ein Gesuch für die Erweiterung und Rekultivierung der Mergelgrube Grisigen ein, zog dieses Gesuch im Juni 2004 aber wieder zurück.
Ziegelei ging rechtlich vor
«Das ist die errechnete Forderung der Ziegelei», sagt Gemeindepräsident Markus Hool auf Anfrage. Es sei mit einem jahrelangen Gerichtsverfahren zu rechnen. Die Ziegelei hat Mitte Juli 2014 die kantonale Schätzungskommission angerufen, welche zu beurteilen hat, ob eine materielle Enteignung vorliegt und die Gemeinde Horw zahlungspflichtig wird. Das Vorgehen kommt einer Klage gleich. Die Gemeinde hat jetzt Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
Weiteres Vorgehen
Da die Frist für eine Stellungnahme nur 30 Tage beträgt, hat der Gemeinderat ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht. Diesem wurde in der Zwischenzeit entsprochen. «Der Gemeinderat erarbeitet nun mit externer Unterstützung seine Stellungnahme und legt das weitere Vorgehen fest», sagt Gemeindepräsident Hool. Nach dem Entscheid der Schätzungskommission kann der Fall ans Kantons- und später ans Bundesgericht weitergezogen werden.
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