Regierungsrat will Kostenersatz bei Veranstaltungen neu regeln

Polizeieinsätze bei Veranstaltungen können hohe Kosten verursachen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern will mit einer Anpassung des Polizeigesetzes die
Grundlage schaffen, damit bei unfriedlichen Veranstaltungen die Verursacher finanziell zur Rechenschaft gezogen werden können. Die entsprechende Gesetzesänderung ist in der Vernehmlassung.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern gibt eine Änderung des Gesetzes über die Luzerner Polizei in die Vernehmlassung. Anlass für die Gesetzesänderung gab ein Urteil des Verwaltungsgericht von 2013, wonach die Regelung der Kostenüberwälzung auf Veranstalter und Randalierende zumindest bei Kundgebungen auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine zentrale Bestimmung der Verordnung auf. Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf des Gesetzes werden die gerichtlich festgestellten Mängel behoben.

Kantonsrat forderte vermehrte Kostenüberwälzung

Die Forderung, die Kosten von Polizeieinsätzen bei unfriedlichen Veranstaltungen vermehrt den Verursachern – Veranstaltern und Randalierenden – zu überwälzen, geht auf ein Postulat  von Hans Aregger zurück. Die Diskussion des Vorstosses im Kantonsrat zeigte, dass nicht nur bei Sportveranstaltungen, sondern besonders auch bei Kundgebungen Kostenersatz für Polizeieinsätze geleistet werden solle. Dabei seien auch die Randalierenden stärker in die Pflicht
einzubeziehen.

Der Regierungsrat setzte das Postulat bereits 2012 mit einer Änderung der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei um. Die Verordnung wurde präzisiert und mit einer Bestimmung versehen, die bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung unter gewissen Umständen eine Überwälzung der Polizeikosten auf den Veranstalter und auf die übrigen Verursacher ermöglicht. Die Verordnung stützt sich auf das Gebührengesetz und das Gesetz über die Luzerner Polizei. Aus diesen Gesetzen ergeben sich die Eckpunkte der Gebührenerhebung durch die Luzerner Polizei.

Gesetz definiert die wesentlichen Elemente des Kostenersatzes

Neu werden die wesentlichen Elemente des Kostenersatzes bei Veranstaltungen im Gesetz geregelt, der Kreis der gebührenpflichtigen Personen wird genauer und einschränkender abgegrenzt und für die Gebühr wird eine Höchstgrenze festgesetzt. Die jeweilige Höchstgrenze ist unterschiedlich, je nachdem ob es um einen Veranstalter oder an der Gewaltausübung beteiligte Personen geht. Damit reagiert der Regierungsrat auf die entsprechende Kritik, die im Urteil des Verwaltungsgericht vom 7. Mai 2013 zu genau diesen Punkten geäussert wurde.

Mit der Höchstgrenze soll verhindert werden, dass sich Personen durch die Gebühren von der Ausübung der Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit unbeabsichtigterweise abschrecken lassen, teilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement in einer Mitteilung vom Dienstag mit. Die Vernehmlassung zu dieser Anpassung des Polizeigesetzes dauert bis zum 30. September 2014.

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