Verfahren wird gar nicht erst eröffnet

Asylknatsch: Staatsanwaltschaft Luzern glaubt nicht an Amtsmissbrauch

Verschliesst die Luzerner Staatsanwaltschaft die Augen? Sie ist jedenfalls überzeugt, dass an den Vorwürfen des ehemaligen Asylchefs nichts dran ist. (Bild: Adobe Stock)

Der ehemalige Leiter Zentren im Luzerner Asylwesen musste seinen Arbeitsplatz im Juni 2018 per sofort räumen. Nach seiner Entlassung hat er seine ehemalige Chefin wegen Verleumdung und Amtsmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft geht diesen Vorwürfen aber nicht nach – weil die «offensichtlich unbegründet» seien.

Der Knatsch um den ehemaligen Leiter der Asyl-Zentren des Kantons Luzern ist um ein Kapitel reicher. Wie Recherchen von zentralplus zeigen, hat er im Oktober 2019 gegen die Leiterin der Dienststelle Asyl eine Strafanzeige eingereicht. Er behauptet, seine Chefin habe wegen ihm die Polizei, das kantonale Bedrohungsmanagement sowie die Aufsichts- und Kontrollkommission des Kantonsrates (AKK) eingeschaltet – und ihn bei diesen Stellen verleumdet. Damit habe sie nicht nur seinen Ruf geschädigt, sondern auch ihr Amt missbraucht.

Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen entschieden, gar nicht erst ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie begründet dies in einer mehrseitigen Nichtanhandnahmeverfügung, die von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde – und in die zentralplus Einsicht genommen hat.

Bei der Polizei angeschwärzt?

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Dienstellenleiterin im Zuge der Entlassung strafbar gemacht haben soll, heisst es darin. Es gäbe in der Anzeige und den Akten keine konkreten Hinweise auf ein Verbrechen oder ein Vergehen, vielmehr seien die fraglichen Straftatbestände «eindeutig nicht erfüllt».

Der ehemalige Zentren-Leiter behauptet, seine Chefin habe noch vor seiner «Entfernung aus dem Amt» verschiedene externe Stellen eingeschaltet. Es habe mehrfach Kontakte mit der Polizei und dem Bedrohungsmanagement gegeben, die hinter seinem Rücken stattfanden. Sie habe ihn gezielt fachlich diskreditiert, charakterlich herabgesetzt und gewissermassen zu einer Problemperson stigmatisiert. Kurz: Sie habe alle Hebel in Bewegung gesetzt, um ihn in Verruf zu bringen.

Diese Gespräche seien in seiner Personalakte aber nicht dokumentiert, vielmehr sei ein Schattendossier geführt worden. Nachdem er im Zusammenhang mit dem Kündigungsverfahren von diesen Kontaktaufnahmen erfuhr, habe er bei den verschiedenen Behörden Akteneinsichtsgesuche gestellt – diese Verfahren sind noch hängig.

Verschwörung mehrerer Behörden?

Konkret nennt der ehemalige Zentren-Leiter eine Mail, in der ein Mitarbeiter seiner Chefin an die Polizei von direkten Drohungen berichte, die er angeblich ausgestossen haben soll. Für die Staatsanwaltschaft reicht dies nicht aus, um einen Anfangsverdacht zu begründen. «Er stützt seine Vorwürfe auf die Tatsache, dass sie seine Vorgesetzte war und sie ihm in dieser Funktion gekündigt hatte», heisst es in der Begründung.

Er ziehe aus diesem Kündigungsverfahren den Schluss einer sich gegen ihn «verschwörenden Behördengemeinschaft» und ziehe die Möglichkeit gar nicht erst in Betracht, dass seine Vorgesetzte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten eine Entlassung angestrebt hatte – und nicht, um ihm persönlich zu schaden. Bei den angeblichen Ehrverletzungen handle es sich um reine Mutmassungen.

Ohne Privatkläger keine Beschwerde

Amtsmissbrauch begeht, wer als Mitglied einer Behörde seine Macht missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen – oder jemandem zu schaden. «Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht», heisst es in der Verfügung. Doch aus Sicht der Staatsanwaltschaft gibt es keine Hinweise, dass die Dienststellenleiterin mit ihren Handlungen ihre Kompetenzen überschritten habe.

Den Entscheid der Staatsanwaltschaft, gar nicht erst ein Untersuchungsverfahren wegen Amtsmissbrauchs einzuleiten, zog der ehemalige Zentren-Leiter zunächst ans Kantonsgericht weiter. Dort gab er zu Protokoll, dass es sich aus seiner Sicht um ein Offizialdelikt handle – und er nicht als Privatkläger auftreten wolle.  

Das Problem: Wer kein Privatkläger ist, kann eine Nichtanhandnahme gar nicht anfechten. Entsprechend ist das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten und der Entscheid der Staatsanwaltschaft wurde dadurch rechtskräftig.

Damit ist ein Aspekt dieses Falles abgeschlossen. Noch offen ist der Ausgang des Kündigungsverfahrens. Das Kantonsgericht hat nämlich festgestellt, dass die Entlassung rechtswidrig war (zentralplus berichtete). Noch unklar ist, in welcher Höhe der Kanton deshalb Schadensersatz leisten muss.

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2 Kommentare
  • Profilfoto von estermap
    estermap, 24.03.2021, 14:31 Uhr

    Portmann war Zentren-Leiter. Warum fragt eigentlich niemand, war die Zentren denn jetzt leitet? Auch der Leiter Soziale Dienste ist nicht mehr da, pensioniert.
    Wer leitet dort?
    Auffällig. das Organigramm des “Familienbüro” DAF (Zentralplus 22.04.19) enthält keine Namen mehr.
    https://daf.lu.ch/ueber_uns/Organigramm
    Good governance und Transparenz sieht anders aus.

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  • Profilfoto von Anonym
    Anonym, 24.03.2021, 09:32 Uhr

    Das Luzerner Kantonale Bedrohungsmanagement bleibt ein mittelalterliches, uneinsehbares schwarzes Brett für Beamte und es befördert zweifellos unrechtmässige Praktiken. Von einer Zweckfremdung steht im Übrigen überhaupt nichts im Tatbestand, verlangt wird objektiv die Unrechtmässigkeit, der Zweck ist völlig irrelevant:

    «Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt miss­brau­chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

    Die gelieferte Definition «Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht» ist kreuzfalsch. Eine fehlende Verhältnismässigkeit zwischen Ziel und Mittel kann hingegen objektiv einen Amtsmissbrauch begründen.

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