Spontandemos brauchen keine Bewilligung

Behörden dürfen Kundgebungen «nicht nach freiem Belieben» unterbinden

Aufnahmen der Demonstration vom 22. April 2015 in Luzern – die Kundgebung führte zu mehreren Anklagen.

(Bild: zvg)

In Zug ist die Absage einer Mahnwache gegen den Krieg in Syrien zu einem Politikum geworden. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte ist heikel. Das musste auch die Staatsanwaltschaft Luzern einsehen, wie sich auf Nachfrage von zentralplus zeigt.

Hintergrund dieser Geschichte ist eine Demonstration gegen die europäische Flüchtlingspolitik. Im April 2015 zog eine Handvoll Menschen friedlich durch die Stadt Luzern. Wenige Tage zuvor war im Mittelmeer ein Flüchtlingsboot gekentert. Mehrere hundert Menschen ertranken. Dagegen wollten die Teilnehmer der Kundgebung ein Zeichen setzen. Allerdings taten sie dies, ohne vorgängig eine Bewilligung einzuholen.

Polizei und Staatsanwaltschaft reagierten hart. Sieben Aktivisten wurden angezeigt, einer der Fälle landete schliesslich vor dem Bezirksgericht (zentralplus berichete). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich der Mann nicht strafbar gemacht hatte.

Staatsanwaltschaft Luzern machte einen Rückzug

Der Grund: Es handelte sich um eine Spontandemonstration, eine Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis. Eine Bewilligungspflicht dürfe bei diesen nicht verlangt werden. Sonst würden sie praktisch verunmöglicht und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit würde ausgehöhlt und verletzt, heisst es im 2017 gefällten Urteil. Das Bundesgericht habe entschieden, dass für spontane Demonstrationen als Reaktion auf ein Ereignis keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht bestehe.

Die Staatsanwaltschaft Luzern hatte den Freispruch ursprünglich vor dem Kantonsgericht angefochten. In der Zwischenzeit hat sie die Berufung allerdings wieder zurückgezogen, wie eine Nachfrage bei den Luzerner Gerichten zeigt. Der Entscheid, dass Spontandemos keine Bewilligung brauchen, ist damit rechtskräftig geworden.

Grundrecht vs. Sicherheitsbedenken wegen EVZ-Spiel

Das Recht, öffentliche Kundgebungen durchzuführen, fusst auf der verfassungsmässig geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Gestützt auf diese Grundrechte besteht grundsätzlich ein Anspruch, den öffentlichen Grund für Kundgebungen zu nutzen.

In dem nun rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Luzern heisst es deshalb weiter: «Ob und allenfalls unter welchen Auflagen einem Gesuch um Durchführung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht nicht im freien Belieben der Behörde.» Das bedeutet: Um eine Bewilligung verweigern zu dürfen, müssen die zuständigen Behörden verschiedene Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen und den Entscheid entsprechend begründen.

Im Fall der Nicht-Bewilligung der Zuger Mahnwache argumentierte die Polizei damit, dass die Sicherheit nicht habe gewährleistet werden können, weil an dem Abend auch noch ein EVZ-Spiel stattfand. Eine solche Veranstaltung müsse in der Regel zwei Monate im Voraus angekündigt werden (zentralplus berichtete).

Überparteilicher Vorstoss ist hängig

Nicht nur linke Politikerinnen und Politiker, sondern auch beispielsweise SVP-Kantonsrat Philip C. Brunner reagierten empört über die nicht erteilte Bewilligung. Man müsse doch Grundrechte wie die Meinungsfreiheit wahrnehmen können. «Wenn unser demokratischer Staat, beziehungsweise die Zuger Polizei, nicht mehr in der Lage ist, eine ad hoc organisierte friedliche Mahnwache zu schützen, haben wir ein gravierendes Problem», schrieb er in einem Kommentar auf zentralplus. In Luzern war eine grosse Demo gegen den Krieg in Syrien mit 800 Teilnehmern letzten Samstag bewilligt worden (zentralplus berichtete).

Brunner ist einer der Mitunterzeichner des Vorstosses, der aufgrund des Mahnwache-Verbots eingereicht wurde (zentralplus berichtete). Die Zuger Regierung soll prüfen, ob die Zuger Polizei mit der Nichtbewilligung im Sinne der Verfassung gehandelt hat. Das letzte Wort in dieser Sache dürfte demnach noch nicht gesprochen sein.

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