Dürfen die das?

Darum laufen bewaffnete Berliner Polizisten durch Zug

Die Berliner Polizei scheint in Zug eine gute Zeit gehabt zu haben. Doch: Ist das legal, dass die Polizistinnen Waffen auf sich trugen? (Bild: zvg/ Zuger Polizei/Social Media)

Kürzlich waren in Zug im Rahmen eines Austauschprogramms vier Berliner Polizisten unterwegs. Neben der eigenen Uniform trugen sie auch ihre Dienstwaffe bei sich. Ein Leser sorgt sich: Dürfen die das überhaupt?

Die Idee ist ganz nett: Polizisten aus der Weltstadt Berlin kommen für einige Tage nach Zug in den «Austausch». Daraufhin reisen Zuger Polizisten nach Berlin, um dort ein paar Tage mitzuarbeiten.

Urteilt man nach den Bildern, die beide Polizeien auf ihren Social-Media-Accounts teilten, schienen sie dabei viel Spass zu haben. Fotos gutgelaunter Polizistinnen vor dem Zuger Polizeiboot, auf dem Guggi und dem Zugerberg. Auch den Followern schien der ungewöhnliche Austausch zu behagen.

«Grundsätzlich haben Polizeikräfte ausserhalb ihres Hoheitsgebiets keine polizeilichen Befugnisse.»

Christoph Gnägi, Chef Kommunikation Fedpol

So weit, so gut. Ein zentralplus-Leser jedoch fühlte sich etwas weniger behaglich beim Betrachten der Fotos. «Wie kommt es, dass die Berliner Polizisten in Zug mit ihrer Uniform auftreten und erst noch eine Waffe tragen? Dürfen die das?» Auch wundert sich der Leser, ob die Berliner Polizisten in Zug überhaupt eine Weisungsbefugnis hätten.

«Grundsätzlich haben Polizeikräfte ausserhalb ihres Hoheitsgebiets keine polizeilichen Befugnisse und nicht mehr Rechte als ein Bürger», bestätigt Christoph Gnägi, Chef Kommunikation des Bundesamt für Polizei Fedpol.

Er führt aus: «Soweit jedoch eine internationale Rechtsgrundlage besteht, wo sich die Vertragsstaaten gegenseitig gewisse Hoheitsbefugnisse auf ihrem Territorium einräumen, sind polizeiliche Handlungen oder gemeinsame Einsätze sowie Ausbildungen zulässig.»

Gnägi weiter: «Dabei können die Beamten bei Bedarf auch ihre Uniformen und Waffen mitnehmen. Ein Beispiel für eine solche Rechtsgrundlage ist der schweizerisch-deutsche Polizeivertrag.»

Über Rechte und Pflichten entscheidet die kantonale Polizei

Welche Rechte und Pflichten die ausländischen Beamten im Partnerstaat im konkreten Einzelfall hätten, müsse die zuständige schweizerische Behörde prüfen. Das kann beispielsweise das Bundesamt für Polizei und/oder eine Kantonspolizei sein.

Der Zuger Sicherheitsdirektor Beat Villiger erklärt auf Anfrage von zentralplus: «Der Stage der Berliner Kolleginnen und Kollegen dauerte vom 9. bis 14. Mai 2022 und bezweckte den Erfahrungsaustausch zwischen den beteiligten Korps.» Villiger bestätigt, dass der Austausch im Rahmen der grenzüberschreitenden, polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit, also dem schweizerisch-deutschen Polizeivertrag, gelaufen sei.

Waffe und Munition dürfen Berliner Polizisten auch in Zug tragen

Ergo «ist es den ausländischen Korpsangehörigen erlaubt, sowohl ihre Uniform wie auch die Dienstwaffen mitsamt Munition zu tragen», erklärt der Zuger Sicherheitsdirektor. «Die ausländischen Korpsangehörigen müssen sich gegenüber Drittpersonen jederzeit als Mitarbeitende ihres Herkunftskorps ausweisen.»

«Die Polizistinnen und Polizisten unterzeichnen zu Beginn ihres Austausches eine Vereinbarung.»

Beat Villiger, Zuger Sicherheitsdirektor

Villiger weiter: «Die Polizistinnen und Polizisten unterzeichnen zu Beginn ihres Austausches eine Vereinbarung, in der die Zusammenarbeit sowie ihre Rechte und Pflichten, zusätzlich zum schweizerisch-deutschen Polizeivertrag, geregelt sind.»

Keine polizeilichen Befugnisse

Ausserdem würden die ausländischen Korpsangehörigen zu Beginn ihres Austauschbesuchs eine umfassende Einführung in die Tätigkeit der Zuger Polizei erhalten. «Auch sind sie nie alleine unterwegs, sondern werden stets von erfahrenen Mitarbeitenden der Zuger Polizei begleitet», sagt Villiger.

Was jedoch zutreffe, sei der Umstand, dass den ausländischen Korpsangehörigen keine polizeilich hoheitlichen Befugnisse zustünden. «Er oder sie verfügt nur über diejenigen Rechte und Pflichten, die auch den übrigen Privatpersonen zustehen. Dies betrifft namentlich die Notwehr, den Notstand sowie das Recht, Personen vorläufig festzuhalten.»

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3 Kommentare
  • Profilfoto von Peter Bitterli
    Peter Bitterli, 25.05.2022, 13:52 Uhr

    Berliner Polizisten? Aber die wollen doch nur mit den lokalen Drogendealern Fussball spielen, um das gegenseitige Verständnis zu fördern.

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  • Profilfoto von Fra Gender
    Fra Gender, 25.05.2022, 09:28 Uhr

    Gemäss dem letzten Satz hat also jede private Person in der Schweiz das Recht, andere Personen vorläufig festzuhalten?

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    • Profilfoto von Fed Lex
      Fed Lex, 25.05.2022, 11:39 Uhr

      Tatsächlich – kennen sie unsere Gesetze nicht? Siehe StPO Art. 218 ( https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de#art_218 ).

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