Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Luzern

Verwaltung öffnet die Aktenschränke einen Spalt

Sitz der Regierung und des Kantonsrates an der Bahnhofstrasse 15 in Luzern (Bild: rmu)

Als einer der letzten Kantone will Luzern das «Öffentlichkeitprinzip» einführen. Dabei geht der Regierungsrat allerdings weniger weit als andere: Kommissions- und Regierungsratsprotokolle bleiben weiterhin geheim. Allzu viel Transparenz dann doch nicht.

Im Kanton Luzern soll künftig das «Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung» gelten. Das heisst, jede Person erhält den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dies ohne Hindernisse und ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Nachdem der Kantonsrat 2011 eine Motion des damaligen grünen Kantonsrates Alain Greter als teilweise erheblich erklärt hat, gibt der Regierungsrat nun seine Vorschläge für entsprechende Gesetzesänderungen in die Vernehmlassung.

Luzern ist einer der letzten Kantone, die das Öffentlichkeitsprinzip einführen. Und er geht dabei weniger weit als andere.

Kommissions-Protokolle bleiben geheim

In erster Linie konzentrieren sich die geplanten Neuerungen auf die Kantonsverwaltung. Für den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen der kantonalen Verwaltung soll das Prinzip grundsätzlich gelten. Somit werde «die Transparenz der Verwaltung hinsichtlich ihres Auftrages, ihrer Organisation und ihrer Tätigkeit erhöht», wie die Justizdirektion in einer Mitteilung schreibt.

Die Ausnahmen sind aber im Vergleich mit anderen Kantonen umfangreicher – sprich der Zugang zu Dokumenten soll in Luzern restriktiver gehandhabt werden. Laut Entwurf besteht generell kein Zugang zu den Dokumenten der vorberatenden Kommissionen des Kantonsrats. «Ohne diese Regelung wäre das Funktionieren des Parlamentes in Frage gestellt», schreibt das Justizdepartement.

Allerdings lohnt sich hier ein Vergleich mit dem Kanton Zug, der in Sachen Transparenz um einiges weiter geht. Das neue Öffentlichkeitsprinzip ist dort seit Mai 2014 in Kraft. In Zug sind seitdem Protokolle aus Kantonsratskommissionen öffentlich einsehbar.

Ebenfalls geheim bleiben in Luzern die Sitzungsprotokolle des Regierungsrates oder deren Bestandteile. Diese Besprechungen sind im Gesetzesentwurf als nicht öffentlich eingestuft. Auch Details in laufenden oder künftigen Verhandlungen mit dem Bund, den Kantonen oder Dritten werden nicht bekannt gegeben. Ebenso gelten für die Gerichte spezifische Verfassungsbestimmungen und Verfahrensregelungen.

Behörde muss Verweigerung begründen

Grundsätzlich soll das Öffentlichkeitsprinzip für den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen gelten.

Zukünftig dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen sollen Berichte, Stellungnahmen, Pläne, Statistiken und dergleichen aus abgeschlossenen Verfahren – auf Kantonsstufe sind die meisten dieser Dokumente schon zum jetzigen Zeitpunkt öffentlich.

Die Aufzeichnungen können in Schrift, Bild oder Ton vorliegen. Es spielt keine Rolle, ob die Dokumente gedruckt oder nur elektronisch vorhanden sind. Hingegen fallen Dokumente, die sich im Entwurf befinden, im Grundsatz nicht unter das Öffentlichkeitsprinzip.

Im Einzelfall kann die Behörde den Zugang ausschliessen oder einschränken. Dies, wenn öffentliche oder private Interessen überwiegen oder beeinträchtigt werden – zum Beispiel im Bereich öffentlicher Sicherheit oder wenn es um das Geschäftsgeheimnis von Privaten geht. Jedoch muss die Verwaltung die Verweigerung der Einsichtnahme stets begründen – und ihr Entscheid kann angefochten werden. Enthalten die amtlichen Dokumente persönliche Daten, gelten die besonderen Regeln des Datenschutzrechtes.

Einfache Gesuche sollen kostenlos sein

Das Verwaltungsorgan, welches das Dokument erstellt hat, soll nach Eingang des Zugangsbegehrens rasch entscheiden und nur für erheblichen Aufwand Gebühren erheben Einfache und rasch zu bearbeitende Gesuch sollen kostenlos bearbeitet werden.

Der Regierungsrat soll laut Entwurf ermächtigt werden, den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips durch Verordnung auf kantonale Anstalten (wie Spitäler oder staatliche Aktiengesellschaften) auszudehnen – dies müsse aber erst später und per Verordnung geschehen.

 

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