Was erlaubt ist – und was nicht

Stadt Luzern bereitet sich auf budgetlosen Zustand vor

Die Stadt Luzern hat zu Beginn des Jahres 2023 kein rechtskräftiges Budget. (Bild: PLU)

Der Grosse Stadtrat hat am Donnerstag das Budget 2023 verabschiedet. Es beinhaltet eine Steuerfussreduktion von einem Zwanzigstel auf neu 1,70 Einheiten, was zu einem obligatorischen Referendum mit einer Volksabstimmung führt. Deshalb hat die Stadt Luzern zu Beginn des Jahres 2023 kein rechtskräftiges Budget.

Der Grosse Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember den Aufgaben- und Finanzplan 2023- 2026 mit dem Budget 2023 beraten. Dabei wurde der Steuerfuss um einen Zwanzigstel auf 1,70 Einheiten gesenkt. Da eine Veränderung des Steuerfusses in der Stadt Luzern zu einem obligatorischen Referendum führt, hat die Stadt Luzern Anfang 2023 kein rechtskräftiges Budget.

Dieser budgetlose Zustand dauert so lange, bis entweder das Budget von der Stimmbevölkerung in der Urnenabstimmung angenommen oder bei Ablehnung ein neues Budget definitiv festgesetzt wird. Um diese Zeit so kurz wie möglich zu halten, will der Stadtrat die Vorlage für das Budget 2023 bereits am 5. Februar dem Stadtluzerner Stimmvolk zur Abstimmung unterbreiten, wie die Stadt Luzern am Freitag mitteilt.

Nur noch unerlässliche Ausgaben erlaubt

Doch was bedeutet ein budgetloser Zustand konkret?

Solange 2023 kein Budget festgesetzt ist, darf der Stadtrat gemäss Gesetz nur Ausgaben tätigen, die für die «ordentliche und wirtschaftliche Verwaltung unerlässlich» sind. Das bedeutet, dass die in der budgetlosen Zeit nicht zwingend vorgeschriebenen Ausgaben grundsätzlich nicht zulässig sind.

Auch dürfen keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden, die sich auf die Zukunft beziehen. Bestehende gesetzliche und vertragliche Pflichten sind nach Treu und Glauben jedoch einzuhalten. So sind zum Beispiel Rechnungen für Leistungen zu begleichen, die im Rechnungsjahr 2022 angefallen sind und erst im neuen Jahr bei der Stadt Luzern zur Zahlung eintreffen, führt die Stadt aus.

Zur Sicherstellung der Verwaltungsführung sei die Wiederbesetzung vakanter Stellen zugelassen. Die derzeit geltenden Anstellungsbedingungen und Löhne laufen unverändert weiter. Dauernde oder befristete Stellenaufstockungen seien hingegen aufzuschieben. Lohnerhöhungen würden keine erfolgen. Neue finanzielle Beteiligungen an Aus- und Weiterbildungen seien in dieser Zeit nicht möglich, genau so wenig wie Entwicklungsmassnahmen für Teams, Organisationen oder das Kader.

Investitionen eingeschränkt möglich

Grundsätzlich sind keine neuen Projekte zu beginnen und keine neuen Aufträge abzuschliessen. Die laufenden Investitionsvorhaben muss die Stadt individuell prüfen. Solange das Budget nicht rechtskräftig ist, können nur noch Investitionen getätigt werden, für die gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom Gemeinderat eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte.

Dies kann der Fall sein, wenn die Ausgabe durch ein Gesetz vorgeschrieben ist, wenn ohne ihre Tätigung der Gemeinde wirtschaftliche Nachteile erwachsen oder wenn bereits vertragliche Verpflichtungen bestehen. Beispielsweise können grundsätzlich keine Ersatzinvestitionen in Fahrzeuge getätigt werden. Davon ausgenommen sind aber nicht mehr einsatzfähige Fahrzeuge, welche für den Gemeindebetrieb unerlässlich sind wie zum Beispiel ein Feuerwehrfahrzeug oder ein Räumungsfahrzeug im Winterdienst.

Verwendete Quellen
  • Medienmitteilung Stadt Luzern
Themen
Deine Ideefür das Community-Voting

Die Redaktion sichtet die Ideen regelmässig und erstellt daraus monatliche Votings. Mehr zu unseren Regeln, wenn du dich an unseren Redaktionstisch setzt.

Deine Meinung ist gefragt
Deine E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Bitte beachte unsere Netiquette.
Zeichenanzahl: 0 / 1500.


0 Kommentare
    Apple Store IconGoogle Play Store Icon