Deutlicher Anstieg von Anfragen

Öffentlichkeitsgesetz: Zuger Regierung will Änderungen

Der Zuger Regierungsrat äussert sich zum Öffentlichkeitsgesetz. (Bild: zvg)

Die Zuger Regierung bringt eine Revision des Öffentlichkeitsgesetzes ins Spiel. Dies, um ungezielte und serielle Anfragen unterbinden zu können. Martin Stoll, Geschäftsführer von oeffentlichkeitsgesetz.ch, findet das heikel.

Die Zuger SVP-Fraktion gab anfangs Februar eine kleine Anfrage an die Zuger Regierung betreffend Erfahrungen mit dem Öffentlichkeitsgesetz ein (zentralplus kommentierte). Nun liegen die Antworten vor. Dabei macht es den Anschein, als ob diese sich nicht nur an die SVP-Fraktion richten, sondern auch an die Redaktion von zentralplus. Denn diese hatte im Zusammenhang mit dem gesundheitsbedingten Ausfall von Regierungsrat Beat Villiger über Wochen zurückliegende Regierungsratsprotokolle zwischen dem 6. September und 25. Oktober 2022 einverlangt.

Das Ziel dieser Nachforschungen: Aufschluss darüber erlangen, ob die Zuger Regierung die Amtsführung ihres Regierungsratskollegen und Sicherheitsdirektors Beat Villiger mit der gebotenen Sorgfalt und Distanz auf ordnungsgemässe Ausführung hat überprüfen lassen. Dies auf den Vorwurf der «Weltwoche» hin, Beat Villiger sei bereits vor seinem definitiven Ausfall wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, die Sicherheitsdirektion richtig zu führen (zentralplus berichtete).

Das Einverlangen der relevanten Regierungsratsprotokolle erscheint der Redaktion aufgrund der möglichen Befangenheit des Zuger Regierungsrates gegenüber Villiger als berechtigt. Denn zentralplus hat für seine Hartnäckigkeit in der Causa Villiger den Prix Transparence erhalten (zentralplus berichtete).

Deutlicher Anstieg seit Sommer 2022

In der überwiegenden Zahl der Fälle hätten die Zugangsgesuche rasch und unproblematisch erledigt werden können, antwortet der Regierungsrat nun. Nur in einigen Fällen hätte sich ein unverhältnismässiger Aufwand ergeben. Dies, weil unspezifische Gesuche die Verwaltung übermässig absorbiert hätten.

Zur Charakteristik der Gesuchsteller äussert sich die Regierung zurückhaltend. Ob Privatpersonen, Politiker oder Medienschaffende: Ein klares Muster lasse sich nicht erkennen, in jüngerer Zeit würden bei den meisten Direktionen Zugangsgesuche von Medienschaffenden überwiegen.

Auf die Frage zu Anzahl und Umfang der Gesuche gibt die Regierung folgendermassen Auskunft: In den Anfangszeiten seit Einführung des Öffentlichkeitsprinzips im März 2015 hätten sich die Anfragen noch in Grenzen gehalten, seit Sommer 2022 seien sie aber deutlich angestiegen.

Aufwendige Begründungen für zurückgehaltene Informationen

Allein bei der Staatskanzlei des Regierungsrates seien 13 Gesuche eingegangen. In einige Fällen betrug der Aufwand laut Regierungsrat bis zu zehn Arbeitstagen. Er führt einen erheblichen Administrativaufwand an, auch was die Begründungen betrifft, weshalb einzelne Informationen nicht preisgegeben worden seien und deshalb in den Dokumenten hätten eingeschwärzt werden müssen.

Kernstück der Antwort des Regierungsrates betrifft die Frage, ob er die aktuelle Entwicklung als bedenklich einstuft. Und inwiefern sogenannte «Fishing Expeditions», also nicht zielgerichtete Anfragen mit der Hoffnung per Zufall auf etwas Kritikwürdiges zu stossen, ein Problem seien. Als besonders problematisch erachtet der Regierungsrat Forderungen nach Einsichtnahme in Protokolle über Zeiträume von zum Beispiel drei Jahren. Er vermerkt auch, dass es serielle Anfragen von derselben Person zu Protokollen gebe.

Zuger Regierung sieht Lücken in der Rechtsprechung

Hier stünden die Gesuche in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen der gesuchstellenden Person. Eine Revision des Öffentlichkeitsgesetzes erscheine prüfenswert. Der Regierungsrat lehnt die Rechtsauffassung ab, von der ein gefälltes Bundesgerichtsurteil mit Bezug auf Zug ausgeht.

Zugangsgesuche mit einem seriellen Charakter und unspezifischen sowie wahllosem Inhalt widersprechen nach seiner Auffassung Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes. Die Regierung bemängelt, dass die angesprochene Behörde gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts aktuell keine Handhabe habe, um eine Bearbeitung zu verweigern, sofern die Gesuchsteller nicht mit einer Einschränkung einverstanden seien.

Ausserdem weist der Zuger Regierungsrat darauf hin, dass sich noch keine Praxis bezüglich Weiterverrechnung des Aufwandes etabliert habe. In einzelnen Fällen erscheine ihm dies gerechtfertigt.

Das sagt der Geschäftsführer von oeffentlichkeitsgesetz.ch dazu

zentralplus hat Martin Stoll, Geschäftsführer des Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch, mit den Antworten des Regierungsrates konfrontiert. Er betont: «Das Öffentlichkeitsprinzip sollte niederschwellig umgesetzt werden. Grundsätzlich müssen Gesuchstellende nicht begründen, weshalb sie Informationen und Dokumente anfordern.»

Er empfindet den von der SVP-Fraktion ins Spiel gebrachte und von der Zuger Regierung aufgenommene Begriff der «Fishing Expedition» im Kontext des Öffentlichkeitsgesetzes als heikel. «Dieser unterstellt den Gesuchstellenden unlautere Absichten. Ein erklärtes Ziel des Öffentlichkeitsgesetzes ist, dass sich die Öffentlichkeit ein Bild auch über die Tätigkeit einzelner Verwaltungsstellen machen kann.»

Martin Stoll erinnert daran, dass das Öffentlichkeitsgesetz auch die Absicht habe, das vorhandene Machtgefälle zwischen Behörden und einzelnen Bürgern und Institutionen auszugleichen. Nutzerinnen und Nutzer der Öffentlichkeitsgesetze hätten einen grossen Nachteil: Sie wüssten oft nicht, welche Dokumente und Daten zu einem Thema bei den Behörden lagern. «Deshalb sollte die Verwaltung möglichst rasch und unkompliziert über vorhandene Dokumente informieren. Nur so können Zugangsgesuche präzis gestellt werden.»

Vorschläge für eine ausgereiftere Praxis

Für Martin Stoll liegt es auf der Hand, dass Protokolle der Regierung grundsätzlich von öffentlichem Interesse sind. Entsprechend sagt er: «Weil das Zuger Gesetz den Zugang erlaubt, müssten Prozesse definiert werden, die es erlauben, die Informationsrechte umzusetzen und beispielsweise Persönlichkeitsrechte von Betroffenen zu schützen. Ich kann mir vorstellen, dass die Regierung ihre Protokolle auch proaktiv publiziert.»

Zu guter Letzt hebt er den gesamtgesellschaftlichen Nutzen des Öffentlichkeitsprinzips hervor: «Dass das Öffentlichkeitsgesetz im Kanton Zug aktiv genutzt wird, könnte die Regierung auch freuen. Dies zeigt die aktive Teilhabe der Öffentlichkeit am Gemeinwesen – was das Ziel dieses Gesetzes ist.»

Verwendete Quellen
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