Gefährdungsmeldungen: Wichtig oder eher Racheakt?

Kesb: Zuger Regierung will nicht eingreifen

Ein Mittel im Rosenkrieg: Gefährdungsmeldungen zuhanden der Kesb.

(Bild: Fotolia)

Die Zuger SVP will die kantonale Gesetzgebung abgeändert sehen, damit Verleumdungen und üble Nachrede über die Kesb unterbunden werden. Der Regierungsrat lehnt dies ab – mit überzeugenden Gründen. Dennoch bleiben Fragen offen.

Jede Person ist berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) eine hilfsbedürftige Person zu melden. So soll sichergestellt werden, dass sich bei den Schwachen und Schutzbedürftigen der Gesellschaft weniger menschliche Katastrophen ereignen.

Das kann ins Auge gehen, wie ein Urteil des Bezirksgerichts Willisau zeigt. Dieses verurteilte einen Melder wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 1400 Franken. Nach Ansicht des Gerichts habe der Melder psychiatrische Fachausdrücke missbraucht, um die Betroffene als verschroben und abnorm darzustellen – und er habe ihre Fähigkeiten als Mutter in Zweifel gezogen.

Kein Freipass für Ehrabschneider

Dies sei beleidigend, zumal die Abklärungen der Kesb sowie Arztzeugnisse bestätigt hätten, dass die Betroffene nicht unter einer psychischen Störung, sondern nur unter der schmerzvollen Trennung gelitten habe.

Gemäss dem Gericht müsse der meldenden Person bei ihrer Wortwahl bewusst sein, dass die Grenzen der Strafbarkeit nicht überschritten werden dürfen. Andernfalls wäre eine Gefährdungsmeldung ein Freipass für eine Ehrverletzung.

«Furchterregend und einschüchternd»

Die SVP des Kantons Zug will solches von vornherein ausschliessen. Und per Motion erreichen, dass die Bestimmung, dass jedermann Gefährdungsmeldungen einreichen kann, aufgehoben wird. Sodann soll eine «Strafbestimmung gegen böswillige und leichtfertige Gefährdungsmeldungen in das kantonale Übertretungsstrafrecht aufgenommen werden».

Denn die Bestimmung führe dazu, dass Leute «böswillig» als hilfsbedürftig gemeldet würden. Um an ihnen oder nahestehenden Personen Vergeltung zu üben oder damit zu drohen. «Pass nur auf, sonst mache ich eine Gefährdungsmeldung an die Kesb», könne es heissen. Gerade für Menschen, die aus dem Raster der «Normalität» fielen, sei dies «furchterregend und einschüchternd», argumentierte die SVP in ihrem Vorstoss.

Bundesrecht geht vor

Dieser wurde vom Kantonsparlament problemlos überwiesen. Die Zuger Regierung aber will ihn nun umgehend im Papierkübel entsorgt wissen – sprich: Sie empfiehlt, die Motion als unerheblich zu erklären.

In ihrer kürzlich veröffentlichten Haltung beurteilt sie den SVP-Vorstoss als untaugliches Manöver, wenn nicht gar als absurdes Polittheater. Denn der Kanton Zug sei gar nicht in der Position, die Rechtspraxis zu ändern. Zwar könne er die kantonale Einführungsgesetzgebung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ändern, aber dort bleibe die Bestimmung, dass jedermann eine Gefährdungsmeldung machen könne, bestehen – und als übergeordnetes Recht auch gültig.

Verleumdung ist eine Straftat

Auch den Vorschlag, eine zusätzliche Strafbestimmung gegen bösartiges Denunzieren ins kantonale Übertretungsstrafrecht aufzunehmen, stösst bei der Zuger Regierung auf Ablehnung. Denn es bestehe bereits ein effektiver Rechtsschutz.

Ehrverletzung in der Form von übler Nachrede sei ebenso einklagbar wie Verleumdung und Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zudem bestehe laut Obligationenrecht die Möglichkeit, Schadenersatz geltend zu machen.

Kesb ist auf Informationen angewiesen

Die Zuger Regierung legt ausserdem die Überlegungen dar, die man sich bei der Einführung der Regelung gemacht hatte. Denn um einer hilfsbedürftigen Person Schutz zu gewähren, müsse die Kesb erst mal Kenntnis davon erlangen, dass Schutz benötigt werde. Deshalb sei die Behörde auf entsprechende Meldungen von Privaten – Angehörigen, Freunden, Nachbarn – angewiesen.

«Der Gesetzgeber hat es als zulässig und erwünscht erachtet, dass sich auch unbeteiligte Private an die Behörde wenden, wenn sie den Eindruck haben, jemand sei möglicherweise nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu besorgen.»

Es besteht Anspruch auf Hilfe

So weit, so überzeugend. Anders sieht es mit der Frage aus, ob das Instrument der Gefährdungsmeldung nicht zur Diffamierung anderer verwendet wird. Denn die Kesb ist in jedem Fall zur Abklärung verpflichtet. Hilfsbedürftige haben einen Rechtsanspruch auf Schutz.

Die Befürchtung der SVP, dass böswillige Gefährdungsmeldungen von «jedermann» eingereicht würden, um Vergeltung zu üben, sei unbegründet, schreibt die Regierung.

Zahlen vorgelegt  

Von Aussenstehenden – etwa den Nachbarn – würden «nur ganz selten» Gefährdungsmeldungen eingereicht, und wenn doch, dann nicht, «um an einer Person Vergeltung zu üben oder sie einzuschüchtern, sondern, um auf festgestellte Unzulänglichkeiten hinzuweisen».

Dann liefert die Zuger Regierung auch noch Zahlen, wer Gefährdungen meldet. Diese zeigen, dass die grösste Gruppe der Melder Leute aus der Familie und ihrer näheren Umgebung sind – gefolgt von Ärzten und Polizisten.  

Kampf mit allen Mitteln

Hier liegt ein argumentativer Schwachpunkt der Regierung. Denn die SVP hatte nicht behauptet, dass nur Aussenstehende die Gefährdungsmeldungen an die Kesb zur Verleumdung nutzen. Die Zahlen legen vielmehr nahe, dass Gefährdungsmeldungen auch im Rahmen von Rosenkriegen und Scheidungsdramen erfolgen – wie die Meldungen von Anwälten und solchen, die im Rahmen von Unterhalts- und Besuchsregelungen geschehen, zeigen.

Dass menschliche Niedertracht auch im Kindesschutz eine Rolle spielt, legt der erwähnte Gerichtsprozess aus Willisau ebenso nahe wie Überlegungen des Bundesrats. Der stellt in seinem Bericht «Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» vom März 2017 in Aussicht, dass er prüfen werde, ob allenfalls das Vorgehen bei Vorliegen einer Gefährdungsmeldung konkreter geregelt werden könne.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von Rudi
    Rudi, 29.11.2018, 06:17 Uhr

    Ich sehe hier keinen «argumentativen Schwachpunkt der Regierung». Sie hält fest, dass die meisten Gefährdungsmeldungen aus dem engsten Umfeld eines betroffenen Menschen kommen. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch die sehr seltenen missbräuchlichen Meldungen aus diesem Kreis kommen. Sollte dagegen mit dem vorgeschlagenen Mittel der SVP vorgegangen werden – dem Entzug des Rechts, eine Gefährdung zu melden – dann müsste man den Leuten aus dem engsten Umfeld eines gefährdeten Menschen die Meldung verbieten. Das wäre absurd.

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