Gasmangel: Bund geht Zugern zu wenig weit

Zug will Klagerecht der Mieter einschränken

Falls die Raumtemperatur in Innenräumen auf 19 Grad beschränkt wird, möchte der Kanton Zug Klagen von Mieterinnen verhindern. (Bild: Adobe Stock)

Der Kanton Zug hat zum Verordnungsentwurf des Bundes betreffend Gasmangellage Stellung genommen. Der Kanton hat einige Änderungsanträge. So will der Kanton etwa das Klagerecht von Mietern einschränken und Lebensmittelproduzenten besser schützen.

Nach dem Kanton Luzern (zentralplus berichtete) hat nun auch der Kanton Zug zum Verordnungsentwurf des Bundes Stellung genommen. Dieser Verordnungsentwurf regelt Massnahmen im Falle einer Gasmangellage.

Einige geforderte Änderungen sind Vorschläge der Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK). Wichtig ist dem Kanton Zug etwa, dass die Kriterien für die Inkraftsetzung der jeweiligen Verordnung bekannt sind, damit sich Betroffene auf mögliche Szenarien vorbereiten können. Der Kanton Zug möchte also klare Indikatoren, wann Betroffene mit einschneidenden Massnahmen rechnen müssen.

Zudem soll frühzeitig kommuniziert werden, wenn die Verordnung in Kraft gesetzt wird. Ausserdem fordert der Kanton Zug ein einheitliches Sanktionsregime. Die Sanktionen sollten schweizweit harmonisiert werden, ansonsten befürchtet der Kanton Zug «ungleiche Behandlung und Unmut.»

Zug will Klagerecht von Mieterinnen einschränken

Der Kanton Zug listet zudem einige weitere Änderungsanträge, die über die Vorschläge der EnDK herausgehen. So will der Kanton etwa, dass der Bundesrat eine Art Stufenregime bei Verboten und Einschränkungen einführt. Es müsse klar geregelt werden, welche Verbote zuerst eingeführt werden. Es sei etwa unverständlich, dass Schwimmbäder nicht beheizt werden dürfen, andere Freizeitanlagen wie Sportanlagen hingegen schon.

Falls aufgrund der Gasmangellage die Heiztemperatur auf 19 Grad beschränkt wird, soll zudem kein Klagerecht für betroffene Mieterinnen bestehen. Der Kanton Zug erhofft sich so Klarheit über die rechtliche Beurteilung dieser Massnahme. Der Hinweis des Bundes, dass lediglich Gerichte für diese Rechtsklarheit sorgen können, genügt dem Kanton Zug nicht.

Ebenfalls möchte der Kanton Zug, dass Betriebe der Lebensmittelproduktion, wie beispielsweise Grossbäckereien, zu den sogenannten «geschützten Kunden» zählen. Diese «geschützten Kunden» wären im Falle eines Gasmangels als letzte von Kontingentierungen und Beschränkungen betroffen. Begründet wird diese Forderung damit, dass auf eine Einschränkung der Lebensmittelproduktion weitreichende Konsequenzen wie Lebensmittelknappheit oder Preiserhöhungen folgen könnten. Der Kanton Zug fordert daher, dass man die Lebensmittelproduktion besser vor einem Gasmangel schützt.

Kanton Zug möchte ebenfalls rasch eine Stromverordnung

Da im kommenden Winter nicht nur ein Gas-, sondern auch ein Stromengpass droht, soll der Bund rasch auch eine entsprechende Stromverordnung in Konsultation geben. In dieser Verordnung sollen analog zur Gasverordnung Szenarien, Zuständigkeiten und Abläufe im Falle einer Stromknappheit geregelt werden.

Der Kanton Zug weist darauf hin, dass man im Falle einer Gasmangellage denn auch Vorkehrungen treffen müsse, damit es aufgrund eines allfälligen Gasmangels nicht zu einem erhöhtem Stromverbrauch kommt. Dies wäre etwa möglich, wenn Besitzer einer Gasheizung auf mobile Elektroheizungen umsteigen.

Verwendete Quellen
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