Einsparungen in Zuger Spital in Frage gestellt

Frühes Ende für «ambulant vor stationär»?

Ärzte im Hybrid-OP im Luzerner Kantonsspital.

(Bild: ida)

Das Aargauer Verwaltungsgericht beurteilte vorletzte Woche die kantonale Spitalverordnung als ungültig. Diese würde nicht mit den Bundesregulierungen übereinstimmen. Dies könnte auch Folgen für die Liste «ambulant vor stationär» im Kanton Zug haben. Und nicht nur dort.

Vorletzte Woche teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit, dass Regelungen, wonach bestimmte Untersuchungen grundsätzlich ambulant durchgeführt werden sollen, rechtswidrig sind. Dieser Entscheid setze die Aargauer Liste «ambulant vor stationär» ausser Kraft.

Nun könnte die Aargauer Gesundheitsdirektion das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen. Da der Kanton Zug ebenfalls eine Liste «ambulant vor stationär» kennt, hätte dies womöglich Konsequenzen für die Zuger Spitalverordnung.

Die Situation im Kanton Zug

Denn am 1. Januar 2018 ist auch in Zug eine Liste mit ambulant durchzuführenden Spitalbehandlungen in Kraft getreten. Folglich muss der Kanton die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen, die stationär erbracht werden, jedoch kein Aufenthalt erforderlich ist, seit diesem Jahr nicht mehr übernehmen. 

«Wir sehen uns in dieser Haltung auch vom Bundesamt für Gesundheit gestärkt.»

Martin Pfister, Gesundheitsdirektor Kanton Zug

Nach dem Aargauer Urteil stellt sich nun die Frage: Wie weiter mit der Zuger Liste «ambulant vor stationär»? Seitens der kantonalen Gesundheitsdirektion möchte man zum Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts noch keine Aussagen machen. Jedoch sagt der Zuger Gesundheitsdirektor Martin Pfister, dass man vor der Einführung der Liste geprüft habe, ob diese gesetzeskonform sei.

«Die Gesundheitsdirektion ist überzeugt, dass Kantone eigene Listen führen können», sagt Pfister. Diese Listen sollen festhalten, bei welchen Untersuchungen der ambulante Tarif vergütet werde. Pfister fügt an: «Wir sehen uns in dieser Haltung auch vom Bundesamt für Gesundheit gestärkt.»

Nutzen von «ambulant vor stationär»

Auf die Frage, ob man schon Einsparungen mit der Liste «ambulant vor stationär» hätte feststellen können, äussert sich der Gesundheitsdirektor zurückhaltend: «Zum jetzigen Zeitpunkt liegen noch keine aussagekräftigen Berechnungen vor.»

Das Bundesamt für Gesundheit gab bekannt, dass im Jahr 2016 schweizweit über 30’000 stationäre Fälle hätten ambulant behandelt werden können. Da die stationären Leistungen zu 55 Prozent durch die Kantone finanziert werden, bestehe hier die Möglichkeit Kosten einzusparen, teilte das Bundesamt mit.

«Oft erweist sich eine ambulante Behandlung als angepasster und angenehmer für die Patienten.»

Martin Pfister, Gesundheitsdirektor Kanton Zug

Es gehe aber auch darum, die ganze Versorgung zu verbessern. Nicht nur die Kosten, sondern auch das Wohlbefinden der Patienten würden dazugehören. «Oft erweist sich eine ambulante Behandlung als angepasster und angenehmer für die Patientinnen und Patienten», so Martin Pfister.

Entscheidung auf Bundesebene

Im Falle des Aargauer Urteils ist abzuwarten, ob der Entscheid tatsächlich ans Bundesgericht weitergezogen wird. Dann müsste sich nämlich auch der Kanton Zug an das Urteil halten und seine Strategie «ambulant vor stationär» überdenken.

Ausserdem wird der Bund 2019 eine nationale Liste einführen. Diese werde sechs Gruppen von Eingriffen bestimmen, die nur noch bei ambulanter Durchführung vergütet werden sollen. Falls die Zuger Liste «ambulant vor stationär» von der neuen Regelung auf Bundesebene abweicht, muss der Kanton seine Spitalverordnung anpassen.

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