Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Zuger Waldgesetz
Bald stimmt die Zuger Bevölkerung über die Anpassung des Waldgesetzes ab. Darin gehts nicht nur um frei laufende Hunde und fix montierte Videokameras, sondern auch um angepasste Bikestrecken. zentralplus liefert die wichtigsten Antworten.
Eigentlich wäre nicht geplant gewesen, dass die Bevölkerung beim angepassten Waldgesetz mitredet; der Zuger Kantonsrat hat das Gesetz behandelt und verabschiedet. Insbesondere in der Bikerszene, namentlich bei der IG Mountainbike, sorgten die geplanten Anpassungen jedoch für viel Kummer. Die IG befürchtet, dass das neue Gesetz ihre Freiheit in den Zuger Wäldern massiv einschränke, und findet, durch das revidierte Gesetz entstünden zu viele Verbote (zentralplus berichtete). Ein ausgewogenes Miteinander werde dadurch erschwert. Die IG Mountainbike ergriff deshalb das Referendum.
Am 24. November entscheidet darum das Zuger Stimmvolk über das angepasste Einführungsgesetz zum Waldgesetz. zentralplus listet die wichtigsten Fragen und Antworten auf, falls das Gesetz angenommen wird.
Wenn nicht anders markiert, dürfen Velos in Zuger Wäldern bei Annahme des Waldgesetzes künftig nur noch auf Waldstrassen fahren. Darf ich dann die beliebte Bikestrecke zwischen Gubel und Gottschalkenberg mit dem Velo nicht mehr befahren?
Doch, das darf man. Gemäss der Karte, auf der die künftigen Bikerouten markiert sind, darf man diese Strecke, die durch den Wald führt, auch künftig auf zwei Rädern hinter sich bringen. Zwar handelt es sich bei der Strecke zwischen Fürschwand über die Bruusthöchi bis zum Gottschalkenberg nicht um eine Waldstrasse. Doch ist geplant, diese ins Bikenetz aufzunehmen. Trotzdem lohnt sich ein Blick auf die Bikenetzkarte. Denn längst nicht alle bisher legalen Strecken dürfen künftig befahren werden.
Das definitive Netz wird gemäss den Behörden im Frühling/Sommer 2025 im Rahmen der Richtplananpassung festgelegt. Und genau daran stösst sich die IG Mountainbike. «Weil Ergebnisse ausstehender Verhandlungen noch offen sind, ist äusserst ungewiss, ob dein Lieblingstrail offen bleiben wird», schreiben die Gegner auf ihrer Website. «Der existierende Entwurf zeigt erhebliche Mängel in verschiedenen Regionen des Kantons und ist für uns deshalb nicht akzeptabel.»
Radfahren ist bei einer Annahme nur auf Waldstrassen sowie auf den im Richtplan bezeichneten Mountainbike-Routen erlaubt. Heisst das, alle Wanderwege sind dann tabu?
Nein. Auf gewissen Wanderwegen dürfen Velofahrer weiterhin fahren. Wie man unterwegs herausfindet, auf welchen? Der Kanton plant, alle Bikerouten, die von Waldstrassen wegführen und Teil des Streckennetzes sind, mit den gängigen roten Wegweisern für Mountainbike zu beschildern. Wichtige Wegweiser werden zudem mit einem QR-Code versehen, welcher auf die digitale Karte führt.
Auf Waldstrassen ist das Biken auch künftig erlaubt. Doch wie definieren sie sich?
Dazu erklärt Martin Ziegler, der Leiter des Amtes für Wald und Wild, Folgendes: «Bei Waldstrassen handelt es sich um Strassen im Wald, die mit dem Lastwagen oder dem Auto befahren werden können. Das Waldstrassennetz wird publiziert. Unklare Situationen werden beschildert.»
Künftig darf ich meinen Hund das ganze Jahr über im Wald freilassen, um mit ihm auf Sichtdistanz zu trainieren. Wahr oder falsch?
Falsch: Mit der Gesetzesanpassung muss er während der Brut- und Setzzeit zwischen 1. April und 31. Juli an die Leine. Dies jedenfalls im Wald und am Waldrand.
Und wenn nicht gerade Brut- und Setzzeit herrscht? Dürfen meine Dackel sich im Wald ohne Leine austoben?
Jein. Solange sie «in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden», ist alles bestens. Wenn sie das nicht hinkriegen, müssen sie an die Leine.
Was, wenn mein Fido ein ausgebildeter Polizeihund ist und ich ihn zu 99,9 Prozent im Griff hab?
Dann kommt es darauf an, was der Zweck des Waldbesuchs ist. Sucht die Hundehalterin respektive die Polizistin den Wald aufgrund eines Einsatzes oder während eines Trainings auf? Dann darf Fido frei laufen. Dasselbe gilt für anerkannte Rettungshunde. Wenn nicht, müssen auch Arbeitshunde an die Leine.
Was, wenn ich die Regelungen, welche die Hunde im Wald betreffen, nicht einhalte und dabei erwischt werde?
Dann gibts eine Busse. 100 Franken, um genau zu sein.
Wenn mich im Wald ein Ast erschlägt: Trägt dann gemäss neuem Gesetz der Waldeigentümer die Verantwortung?
Nein. Zwar ist die Zugänglichkeit des Waldes für die Allgemeinheit gewährleistet. Ein neuer Passus spricht jedoch eine klare Sprache: «Die Betretung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr», heisst es neu in Paragraf 9.
Ich verfüge über ein Stück Wald am Gottschalkenberg. Weil das mein Grundstück ist, darf ich eine Fixkamera dort stehen lassen, um den Wildtieren, ohne sie zu stören, beim Äsen zuzuschauen. Wahr oder falsch?
Grundsätzlich falsch. Das Betreiben von Überwachungsgeräten für private Zwecke ist verboten. «Das Verbot gilt für alle», sagt Martin Ziegler. Aber: «Ausnahmen können bewilligt werden.»
Warum ist das überhaupt geregelt?
Dazu der Amtsleiter: «Wir erhalten immer wieder Meldungen, dass Kameras – meist ohne Zustimmung des Waldeigentümers – irgendwo im Wald montiert sind.» Der Umgang mit diesen sogenannten Fotofallen sei bisher unklar. «Deren Einsatz hat zugenommen, und Fotos werden bei modernen Geräten direkt dem Kamerabesitzenden auf das Handy übertragen. Dies führt zu Unsicherheiten und Fragen zum Persönlichkeitsschutz», so Ziegler weiter. «Im Wald soll man sich unbeobachtet von technischen Geräten bewegen können.»
Ich verfüge über ein Waldstück im Lorzentobel, durch das auch ein Wanderweg führt. Der Kanton behauptet, dass die Steinschlaggefahr erheblich ist und ich Massnahmen treffen muss, um die Steinschlaggefahr zu mindern. Dies etwa mit dem Pflanzen von dichterem Gehölz. Kann mich der Kanton dazu zwingen?
Mit dem neuen Gesetz schon. «Wichtige Massnahmen im erhöhten öffentlichen Interesse, wie Massnahmen für den Schutz vor Steinschlag oder die Entfernung von umsturzgefährdeten Bäumen entlang von Strassen, können zukünftig verfügt werden», äussert sich Martin Ziegler vom Amt für Wald und Wild. «Dies als letzter Schritt, wenn vorher keine Einigung erzielt werden konnte.» Da es sich um Massnahmen im öffentlichen Interesse handelt, werden die Aufwendungen über Beiträge und Entschädigungen abgegolten. Für die Grundeigentümerschaft entstehen somit keine Kosten.
Das Fliegenlassen von Drohnen soll unter 50 Metern nicht mehr erlaubt sein. Wieso denn das?
In der Kommissionssitzung äusserte sich die Direktion des Innern unter Berufung von Förstern, «WaldZug», Jägern und Weiteren dahingehend, dass eine Zunahme von Drohnenflügen erkennbar und das Störungspotenzial für den Wildlebensraum im Grundsatz gegeben seien. «Aufgrund von Entwicklungen müsse man davon ausgehen, dass sich diese momentan noch geringe Problematik voraussichtlich deutlich verstärken würde», heisst es im Bericht. Nicht alle sehen das gleich.
So etwa auch die GLP-Kantonsrätin Tabea Estermann, die gemeinsam mit Flurin Grond (FDP) einen Antrag gegen das Verbot einreichte. «Wir sind der Ansicht, dass ein präventives Verbot von technologischen Geräten unverhältnismässig ist», so die Begründung. «Wie bei allen anderen Freizeitsuchenden sollten wir auf Eigenverantwortung und den rücksichtsvollen Umgang untereinander und mit der Natur setzen.» Zudem sei ein solches Verbot nur sehr schwer umsetzbar, und ein Bewilligungswesen führe zu unnötiger Bürokratie und Kosten für die Verwaltung.
Grond und Estermann fanden wenig Gehör. Nur 6 Parlamentarier sprachen sich für die Streichung des Verbots aus, 65 waren dagegen.
Vom Waldgesetz profitieren Waldbesitzer. Wahr oder falsch?
Ruedi Bachmann, der Geschäftsführer von «WaldZug», äussert sich auf Anfrage dazu wie folgt: «Profitieren ist wohl das falsche Wort. Fakt ist jedoch, dass es wichtig war, das alte Waldgesetz, das aus dem Jahr 1999 stammt, zu überarbeiten und an die heutige Zeit anzupassen.» Will heissen: «Der Klimawandel ist heute ein riesiges Thema. Es ist wichtig, dass festgelegt wird, wie die Wälder klimafitter gemacht werden. Auch ist es sinnvoll, dass der Umgang beim Kampf gegen invasive Schadorganismen im Wald geregelt wird.»
Die Nutzung des Waldes als Freizeit- und Erholungsraum habe in den vergangenen 25 Jahren deutlich zugenommen. Bachmann erachtet es als sinnvoll, dass auch dies im revidierten Waldgesetz berücksichtigt werden soll.
Journalistin und langjährige Autorin bei zentralplus. Schreibt über politische Querelen, aufregende Bauprojekte und gesellschaftlich Bewegendes. Am liebsten jedoch schreibt sie über Menschen. Und natürlich Hunde.