Affäre um Zuger Heilmittelinspektor: Parat pocht auf Akteneinsicht
Der Steinhauser Politiker Stefan Thöni macht sich Sorgen um die Gesundheitsversorgung im Kanton Zug. Er will wissen, wer von der Affäre um den Zuger Heilmittelinspektor betroffen ist. Ob seine Verwaltungsbeschwerde Chancen hat, steht jedoch auf einem anderen Blatt.
Die Affäre um den Zuger Heilmittelinspektor Ludek Cap, den Vorgesetzte Ende Juli an der Inspektion einer Arztpraxis zu hindern versuchten, hat einigen Wirbel ausgelöst (zentralplus berichtete). Auch hat sie für ernste Bedenken gesorgt. Zum Beispiel beim Steinhauser Stefan Thöni, bekannt als früherer Politiker der Piratenpartei.
Was, wenn nun sein eigener Hausarzt von Cap geprüft wurde? Zumal dieser in den Medien verkündete, die Gesundheit der Patienten in jener Praxis werde «weiterhin aufs Spiel gesetzt».
Um Klarheit zu erlangen, reichte Thöni als Präsident von Parat – der «Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe» am 11. August bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug ein Einsichtsbegehren nach dem Öffentlichkeitsgesetz ein. Die mit dem Fall zusammenhängenden Dokumente sollten ihm zeigen, wo das Problem liegt und welcher Arzt betroffen ist.
Akten für ein laufendes Verfahren
Regierungsrat Andreas Hostettler (FDP), Vorsteher der Direktion des Innern, der in dieser Angelegenheit die befangen geltenden Vertreter der Gesundheitsdirektion vertritt, hat am 26. August Thönis Begehren abgewiesen.
Im Moment laufe ein personalrechtliches Verfahren, welches von der Direktion des Innern durchgeführt werde, schreibt Hostettler in der zentralplus vorliegenden Verfügung. Bekanntlich wurde der Heilmittelinspektor sofort freigestellt, nachdem er die Vorgänge öffentlich gemacht hatte.
Die von Thöni «gewünschten Dokumente gehören zu den Akten dieses personalrechtlichen Verfahrens und bilden somit Teil eines laufenden Verfahrens», so Hostettler. Dabei geht es um eine mögliche Amtsgeheimnisverletzung,.
Nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, so heisst es in der Verfügung weiter, dürften «amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist».
Öffentlichkeit braucht Klarheit
Dies will Thöni freilich nicht einfach so hinnehmen. Namens seiner Partei Parat hat er Verwaltungsbeschwerde beim Zuger Regierungsrat erhoben. «Die Öffentlichkeit hat ein Recht, zu wissen, bei welchem Zuger Arzt möglicherweise Gesundheitsgefahr besteht», schreibt er in einer Medienmitteilung vom Montag. «Zumindest, solange die Gesundheitsdirektion nicht mal geeignete Massnahmen publik macht, um die Gesundheit der Patienten zu schützen.»
«Ist ein Verwaltungsentscheid gefallen, so kann der Zugang zu den Dokumenten nicht mehr verweigert werden.»
Stefan Thöni, Präsident Parat
Gesundheitsdirektor Martin Pfister (CVP) und der Direktor des Innern, Andreas Hostettler (FDP), sollen bei der Behandlung seiner Beschwerde in den Ausstand treten, fordert Thöni, der bedenkenswerte Argumente hat.
Entscheide müssen nachvollziehbar sein
Dokumente, welche die Grundlage des Entscheids des Heilmittelinspektors bildeten, die fragliche Arztpraxis zu inspizieren, seien herauszugeben, sagt Thöni. Denn der Entscheid zur Inspektion sei ja schliesslich doch noch umgesetzt worden. Ob diese Dokumente nachher einem Strafverfahren, personalrechtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden, «spielt keine Rolle», so Thöni, «denn sie wurden im Hinblick auf die Entscheidung über die Inspektion erstellt.»
Er beruft sich in dieser Sache auf ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts aus dem Jahr 2017 in einer ähnlichen Sache. «Ist der Entscheid gefallen, so kann der Zugang nicht mehr verweigert werden», sagt der Steinhauser. Zu den Dokumenten, die einsehbar gemacht werden sollen, gehörten auch «Pläne, Verfügungen, Korrespondenz und Terminkalender».
In öffentlichem Interesse
Die Inspektion des Heilmittelinspektors betraf eine Arztpraxis in Oberägeri (zentralplus berichtete). Grosse Teile der Öffentlichkeit wissen das nicht – auch Thöni hat es noch nicht mitbekommen. Er schreibt in seiner Beschwerde: «Das Interesse der Öffentlichkeit, vor einer Gesundheitsgefahr bei dem betreffenden Arzt gewarnt zu werden, überwiegt das private Interesse des Arztes, während einer möglichen laufenden Untersuchung nicht namentlich genannt zu werden.»
Ebenso überwiege das Interesse der Öffentlichkeit jenes des Staates, Schadenersatzforderungen zu erhalten, falls eine Untersuchung doch keine Gesundheitsgefahr zutage fördert.
Es gibt Grenzfälle
Martin Stoll ist Journalist und Geschäftsführer des Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch, welcher sich für die gute Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips bei Bund und Kantonen engagiert. Allgemein gelte: Würden Dokumente für ein laufendes Strafverfahren erstellt, seien diese nicht einsehbar. «Das Untersuchungsgeheimnis ist zu akzeptieren.» Werden Dokumente eines abgeschlossenen Verwaltungsentscheids Teil eines neuen Verfahrens, fehle eine gefestigte Rechtspraxis.
Jedoch existiere auch das Prinzip der Justizöffentlichkeit. «Getroffene Urteile, Strafbefehle und Entscheide des Verwaltungsstrafrechts sind grundsätzlich einsehbar», so Stoll – um Willkür zu verhindern. Und: «Man kann eine Thematik, welche die Öffentlichkeit erheblich beschäftigt, nicht einfach totschweigen, nur weil gerade ein Verfahren läuft.»
Staatsanwaltschaft mit Abklärungen beschäftigt
Zum konkreten Fall mag sich Stoll nicht äussern. In Zug laufen bekanntlich viele Verfahren. Die Strafanzeigen des Heilmittelinspektors beschäftigen die Zuger Staatsanwaltschaft, die noch nicht entschieden hat, ob eine Strafuntersuchung eröffnet wird oder nicht. «Das kann noch eine Weile dauern», sagt Frank Kleiner, Sprecher der Zuger Strafverfolgungsbehörden.
Doch in einem ist sich die Staatsanwaltschaft schon sicher: Dass sie Thöni keine Einsicht in amtliche Dokumente gewähren will. Dies hat sie ihm in einer Verfügung schon mitgeteilt – obwohl er bei den Untersuchungsbehörden gar kein Einsichtsbegehren gestellt hatte. Noch einmal Kleiner: «Für eine Akteneinsicht in laufende Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, weshalb das Gesuch von Herrn Thöni zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet wurde.»
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Matthias Jauch, 07.09.2020, 21:15 Uhr Zug oh Zug – Stadt oder Kanton…
niemand sonst tanzt so schön den Tango korrupti…Zitat: «Regierungsrat Andreas Hostettler (FDP), Vorsteher der Direktion des Innern, der in dieser Angelegenheit die befangen geltenden Vertreter der Gesundheitsdirektion vertritt, hat am 26. August Thönis Begehren abgewiesen.»
Und Pfister und Hostettler machen ihren schwupti…
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