Partnerschaftliche Zusammenarbeit im Wald

Neu kann der Kanton Luzern gewisse Aufgaben an anerkannte Waldeigentümerorganisationen auslagern. Das im Kanton Luzern teilrevidierte Waldgesetz tritt per 1. März 2014 in Kraft.

Im November 2013 hat der Kantonsrat das Luzerner Waldgesetz revidiert. Die darin explizit verankerte partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den wichtigen Akteuren im Wald ist nun auch in der kantonalen Waldverordnung abgebildet worden.

In den letzten Jahren ist die Forstorganisation im Kanton Luzern neu gestaltet und der Aufbau von privatrechtlichen, professionellen Waldeigentümerorganisationen vom Kanton gefördert worden. Diverse Aufgaben des staatlichen Forstdienstes können im Rahmen von Leistungsvereinbarungen an solche Waldeigentümerorganisationen (Regionale Organisationen RO) und an Korporationen delegiert werden.

Bei der Beratung des Waldgesetzes im Kantonsrat wurde über die Aufgabenaufteilung zwischen den staatlichen Revierförstern und den privaten Betriebsförstern debattiert.

An der Lösung, wie sie in den letzten zwei Jahren gemeinsam vom Verband Luzerner Waldeigentümer und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ausgearbeitet wurde, wird festgehalten. Somit ergeben sich auch für die einzelnen Waldeigentümer keine Veränderungen.

Wie bisher ist für das Fällen von Bäumen im Wald ab 20 Zentimeter Stammdurchmesser in jedem Fall eine Nutzungsbewilligung erforderlich. Das gilt mit wenigen Ausnahmen auch für das Anzeichnen. Die Grundberatung inklusive Anzeichnung und Nutzungsbewilligung bleibt gebührenfrei.

In einem dreijährigen Projekt mit externer Evaluation wird zurzeit in drei RO Perimetern ein System getestet, in welchem alle Waldeigentümer – also auch die Nichtmitglieder – durch den Betriebsförster der Waldeigentümerorganisationen beraten werden.

Die Auswertung dieses Projekts wird Ende 2016 die Grundlage liefern für die künftige Zusammenarbeit des Kantons mit Waldeigentümerorganisationen.

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