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Die Luzerner Regierung hat das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds revidiert. Seit dem 1. Januar 2022 sind nur noch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständig.
Seit dem 1. Juli 2021 ist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Kraft. Es ermöglicht vor allem die elektronische Anmeldung für die Arbeitsvermittlung. Der Kanton Luzern muss nun die entsprechende Gesetzesgrundlage schaffen.
Zuständigkeit liegt neu bei regionalen Arbeitsvermittlungszentren
Aktuell werden Anmeldungen aufgrund von Erwerbslosigkeit bereits durch die fünf Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) organisiert und nicht mehr durch das Arbeitsamt der Wohngemeinde. Die letzten Gemeindearbeitsämter wurden per 1. Januar 2022 aufgelöst.
Eine weitere Änderung betrifft den Bereich «Kantonale Amtsstelle und Recht» des Sozialversicherungszentrums WAS. Seit dem 1. September 2020 bearbeitet diese Stelle Einsprachen gegen Verfügungen der RAV. Sie agiert als vorbereitende Instanz für die RAV. Derzeit ist noch offen, wie mit dem administrativen Mehraufwand umgegangen werden soll.
Änderungen Positiv aufgenommen
Die Vernehmlassung zur Gesetzesänderung lief bis am 22. Dezember 2021. Es sind 33 Rückmeldungen eingegangen. Die vorgesehenen Änderungen wurden von den Vernehmlassungsteilnehmern grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Die erste Beratung im Luzerner Kantonsrat ist für die September-Session 2022 vorgesehen und die zweite Beratung für die Oktober-Session 2022. Die Gesetzesänderung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
- Medienmitteilung Kanton Luzern