Luzerner SP bereitet Sammelklage vor

So kommen Sie jetzt zu Ihrer Prämienverbilligung

Die SP im Kanton Luzern bereitet einen Sammelklage vor, damit Betroffene zu ihrer Prämienverbilligung kommen.

(Bild: flickr.com)

Die Verweigerung und Kürzung der Prämienverbilligung durch die Regierung ist widerrechtlich. Zu diesem Schluss kommt ein Experte in Sozialversicherungsrecht, der im Auftrag der SP die Rechtslage abklärte. Damit die zehntausenden betroffenen Personen juristisch gegen die Prämienverbilligungen vorgehen können, hat die SP eine Webseite eingerichtet, auf der die notwendigen Dokumente erstellt werden können.


Die SP organisiert diese Aktion, weil es schlicht nicht mitanzusehen sei, wie der Kanton auf die Schwächsten losgehe und ganze Familien in die Sozialhilfe treibe, so die SP in einer Medienmitteilung. Da diese Personen oft weder Zeit noch die notwendigen Ressourcen hätten, um selbst ihre Rechte einzufordern, stelle die SP hier unkomplizierte Hilfe zur Verfügung.

«Für die Betroffenen fallen keine Kosten an. Sämtliche entstehenden Kosten werden von der SP getragen», sagt David Roth, SP-Präsident Kanton Luzern.

Laut Gesundheits- und Sozialdepartement werden die Prämienverbilligungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017 in Folge des budgetlosen Zustandes vorderhand nicht an die Krankenversicherer ausbezahlt.
Die Anspruchsberechtigten haben deshalb selber für die vollen Prämien aufzukommen. Das Departement verweist die Anspruchsberechtigten auf die Sozialhilfe.

Die SP hat die Rechtslage nun durch einen Sozialversicherungsexperten gutachterlich abklären lassen. Der Experte kommt zum selben Schluss wie die beiden grossen Krankenversicherer Concordia und CSS, wonach das Vorgehen der Regierung Bundesrecht verletzt.

Und so geht es: Brief ausfüllen und an AHV abschicken

Die SP des Kantons Luzern ruft daher alle Empfänger von provisorischen Verfügungen auf, auf www.prämienklau.ch den vorgefertigten Brief auszufüllen und an die AHV zu senden. Darin wird verlangt, dass die Prämienverbilligung für den Rest des Jahres innert 10 Tagen verfügt wird. Ergeht keine Verfügung, kann beim Kantonsgericht umgehend Rechtsverweigerungs-Beschwerde erhoben werden. Ergeht eine negative Verfügung, wird ebenfalls Beschwerde eingereicht. Kosten entstehen den Anspruchsberechtigten nicht.

Diese Verfügung ist dann die Grundlage für eine darauffolgende Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Beschwerde wird wiederum von der SP zur Verfügung gestellt und allen Betroffenen, die sich gemeldet haben, zugestellt.

Bezugsberechtigung ist unverändert

Die Anspruchsberechtigten haben anfangs 2017 eine rechtsgültige Verfügung erhalten, mit welcher der Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2017 provisorisch berechnet wird. In der Verfügung wird zudem festgehalten, dass die Prämienverbilligungen vorerst bis September 2017 an die Krankenversicherer ausgerichtet wird.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kantone ausdrücklich, «nach Feststellung der Bezugsberechtigung» die Prämien auszuzahlen, damit die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

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