Zuger Sex-Affäre: «Blick» verletzte Privatsphäre

Sieg für Spiess-Hegglin und Hürlimann

Die Sex-Affäre aus der Zuger Politik wirft auch medial hohe Wellen.

Die Zeitung «Blick» hat mit seinem ersten Artikel zur Zuger Sex-Affäre den Journalistenkodex in mehreren Punkten verletzt. Der Presserat hat eine Beschwerde von Jolanda Spiess-Hegglin gutgeheissen. In Teilen ist er auch der umfassenden Beschwerde von Markus Hürlimann gefolgt.

Am 24. Dezember 2014 schrieb der «Blick» auf der Titelseite: «Sex-Skandal um SVP-Politiker» und in grossen Buchstaben «Hat er sie geschändet?» Von den beiden mutmasslich Beteiligten veröffentlichte der «Blick» die vollen Namen und Porträt-Bilder. Die Boulevardzeitung schrieb: «Blick weiss: SVP-Kantonalpräsident Markus Hürlimann (40) soll mit der grünen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin (34) Sex gehabt haben. Offenbar wurden der jungen Frau sogar K.-o.-Tropfen in die Getränke gemischt.» Gegen diese Berichterstattung haben Hürlimann und Spiess-Hegglin beim Presserat Beschwerde eingereicht. Nun hat dieser die Beschwerde von Hürlimann teilweise und jene von Spiess-Hegglin vollständig gutgeheissen.

Opferschutz verletzt

Mit der Identifizierung des mutmasslichen Opfers bei einem Sexualdelikt hat «Blick» den Opferschutz verletzt. Zu diesem Schluss ist der Presserat gekommen. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Blick davon ausgegangen, dass es zu einem Sexualdelikt gekommen sei

Mit der Einstellung des Verfahrens acht Monate nach Erscheinen des Artikels ist rechtskräftig festgestellt, dass kein Sexualdelikt vorliegt. Deshalb hat sich der Presserat die Frage gestellt, ob «Blick» über einen möglichen sexuellen Kontakt der beiden hätte berichten dürfen.

«Vom Moment an, in dem sich die beiden Politiker zurückzogen, wählten sie eine Privatsphäre, die es unbedingt zu respektieren gilt. Was hinter verschlossenen Türen stattfand, kann nicht Gegenstand der medialen Berichterstattung sein.»

Stellungnahme des Presserates

«Sexueller Kontakt gehört eindeutig zur Intimsphäre»

Im Journalistenkodex steht: «Jede Person – dies gilt auch für Prominente – hat Anspruch auf den Schutz des Privatlebens.» Ganz besonders gilt das für die Intimsphäre. Ein möglicher sexueller Kontakt gehöre eindeutig in den Bereich der geschützten Intimsphäre, schreibt der Presserat. Ein dem Schutz der Intimsphäre entgegengesetztes überwiegendes öffentliches Interesse besteht in der Regel nicht.

Der Presserat hält fest: «Vom Moment an, in dem sich die beiden Kantonspolitiker anlässlich der Landammannfeier zurückzogen, sei es im selben Lokal, sei es ausserhalb, wählten sie eine Privatsphäre, die es unbedingt zu respektieren gilt. Was hinter verschlossenen Türen stattfand, kann nicht Gegenstand der medialen Berichterstattung sein. Unabhängig davon, ob die beiden Beteiligten wissen oder nicht wissen, zu welchem Grad von Intimität es zwischen ihnen gekommen ist: Es ist ausschliesslich deren Privatsache und hat dies auch zu bleiben.»

Keine politische Relevanz, kein überwiegendes öffentliches Interesse

Der «Blick» argumentierte im Presseratsverfahren, dass eine Co-Präsidentin und ein Präsident von zwei sonst «die Extreme des Parteienspektrums besetzenden Parteien» intimen Kontakt gehabt haben sollen, gebe dem Vorgang eine Dimension, die ihn aus dem privaten Bereich heraushebe. Im Artikel vom 24. Dezember 2014 wird eine allfällige politische Relevanz allerdings nicht erwähnt. Selbst wenn der «Blick» eine politische Relevanz thematisiert hätte, wäre ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Publikation kaum zu rechtfertigen, findet der Presserat. Der «Blick» habe deshalb auch die Privat- und Intimsphäre von Spiess-Hegglin verletzt.

Das spätere Verhalten der Beteiligten könne nicht im Nachhinein als Rechtfertigung solcher Verletzungen beansprucht werden. Bei einer Verdachtsberichterstattung müssten Journalisten besonders vorsichtig sein. Denn «Vielleicht war ja alles ganz anders.»

Bericht über Verhaftung war okay

Hingegen durfte die Boulevardzeitung darüber berichten, dass Markus Hürlimann, Präsident der kantonalen SVP, vorübergehend wegen des Verdachts auf ein Sexualdelikt inhaftiert wurde. Dies sei ohne Zweifel von öffentlichem Interesse. Hingegen hätte der Beschwerdeführer zu diesen schweren Vorwürfen angehört werden müssen. Dass Hürlimann über Nacht in Haft war, sei kein ausreichender Grund, auf die Anhörung zu verzichten.

Gerücht verbreitet, Wahrheitspflicht verletzt

Am 6. Januar 2015 stellte der «Blick» selbst fest, dass es trotz Gerüchten keine Augenzeugen für den angeblich beobachteten Geschlechtsverkehr gebe. Die Zeitung habe mit der ungeprüften Weiterverbreitung dieses unbestätigten Gerüchts den Kodex verletzt, stellt der Presserat fest. Mit den Aussagen, Markus Hürlimann habe anlässlich der Landammannfeier mit Jolanda Spiess-Hegglin Sex gehabt sowie Zeugen hätten die beiden «in flagranti» erwischt, habe der «Blick» zudem die Wahrheitspflicht verletzt.

Der Presserat hält fest, dass scheinbar offene Fragen («Hat er sie geschändet?») sehr viel mehr insinuieren, als sich mit der Unschuldsvermutung vereinbaren liesse. Der sprachlich unsaubere Wechsel zwischen Tatsachenbericht und Kolportage («Dort passierte es»…. «Blick weiss: … Hürlimann soll…»; «Für alle Anwesenden war offensichtlich, was da passiert» etc.) schaffe genau diesen Verdacht, der geeignet sei, den Ruf einer Person ungeachtet der Unschuldsvermutung nachhaltig zu beschädigen.

In eigener Sache: Gegen zentralplus, das als erstes Medium über den Fall berichtete, wurde keine Beschwerde eingereicht.

Lesen Sie hier, was Jolanda Spiess-Hegglin zur Stellungnahme des Presserates sagt.

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