Das Hauptverfahren läuft jedoch noch

Otto’s kämpft gegen Otto – und bekommt vom Bundesgericht recht

Mark Ineichen leitet die Geschicke von Otto's.

(Bild: René Ruis)

Der Luzerner Detailhändler Otto’s liefert sich hinter den Kulissen einen Rechtsstreit mit der deutschen Otto Group, wer in der Schweiz online als «Otto» auftreten darf, wie der Tagesanzeiger schreibt. Der Fall wurde bis ans Bundesgericht gezogen.

Otto’s ist wohl jedem Zentralschweizer ein Begriff. Tiefe Preise für Markenprodukte locken nicht nur Schnäppchenjäger zum Discounter aus der Region. Auch online ist die Firma des verstorbenen Gründers Otto Ineichen erfolgreich unterwegs.

Doch in den Schweizer Onlineversand plane auch die deutsche Otto Group einsteigen, wie der Tagesanzeiger in seiner Sonntagsausgabe vermeldet. Das Unternehmen habe bereits vergangenes Jahr über seine österreichische Tochter ­Unito die Website Otto-Shop.ch lancieren wollen.

Gegen einen Giganten des Versandhandels

Otto’s steht als Konkurrent ein Gigant des Versandhandels gegenüber. Im Geschäftsjahr 2017/18 machte das Hamburger Familienunternehmen nach vorläufigen Zahlen einen Umsatz von 13,4 Milliarden Euro publik. Über die Hälfte davon stamme aus dem Onlinegeschäft.

Bei Ott’s befürchte man Einbussen, da Kunden einen möglichen Online-Auftritt der Otto Group mit der eigenen Website verwechseln könnten. Bislang scheiterten sämtliche Vergleichhandlungen zwischen dem hiesigen Unternehmen und dem Hamburger Riesen. Unter anderem habe Otto’s angeboten, die Hamburger könnten ihr Schweizer Onlinegeschäft über die Sub-Internetadresse www.otto.de/ch betreiben. Die Otto Group lehnte ab.

Ein Markenexperte deckte auf

Vor fast genau einem Jahr gelangte Otto’s vor das Luzerner Kantonsgericht, um den Markteintritt der Otto Group zu verhindern. Zudem hätten die Surseer ein vorsorgliches Verbot bis zum definitiven Gerichtsentscheid gefordert.

Das Kantonsgericht entschied in einem ersten Entscheid zugunsten des Schweizer Discounters. Bis auf weiteres ist es der Otto Group untersagt, mit einer Schweizer Internetadresse als «Otto» oder «Otto-Versand» auftreten. Mitte Februar wurde das Urteil durch das Bundesgericht bestätigt. Das Hauptverfahren ist noch hängig. Der Tagesanzeiger beruft sich auf Recherchen des Markenexperten Martin Wilming auf dessen Blog www.patentlitigation.ch.

Otto’s mit «schutzwürdiger Marktposition»

Die Gerichte geben Otto’s recht, obwohl die Otto Group ihre Marke in der Schweiz als Erste hatte schützen lassen. «Otto-Versand» hätten die Hamburger seit 1979, «Otto» seit 1994 ins Schweizer Markenregister eingetragen. Otto’s habe seine Marke erst ab 1998 schützen lassen.

Begründet wird der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern mit der sogenannten Gebrauchspriorität, die es Otto’s zuspricht. Die Otto Group habe ihre Marke in der Schweiz zwar geschützt, aber nie verwendet. In der Zwischenzeit habe Otto’s eine «schutzwürdige Marktposition» aufgebaut.

Auf Seiten der Otto Group gibt man sich kämpferisch. Es handle sich hierbei um eine rein vorläufige Massnahme-Entscheidung, lässt Sprecher Frank Surholt verlauten. Mehrere Rechtsfragen seien vom Gericht noch gar nicht geprüft worden. Im laufenden Hauptverfahren würde die Angelegenheit «ausführlich und nicht nur vorläufig» erörtert werden. Das Verfahren sei «weiterhin vollkommen offen.»  

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