Heute geltendes Gesetz gilt seit 1973

Neues Gesetz für die Zuger Kantonalbank

Mit der vorgeschlagenen Totalrevision wird laut Zuger Finanzdirektion und der Zuger Kantonalbank ein schlankes und modernes Kantonalbankgesetz geschaffen. Das Gesetz geht in die Vernehmlassung.

Das heute geltende Gesetz der Zuger Kantonalbank aus dem Jahr 1973 entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen bezüglich Anpassungsfähigkeit an sich verändernde rechtliche Rahmenbedingungen, Rechtssicherheit punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz sowie Flexibilität des Kantons betreffend strategischer Beteiligung an der Zuger Kantonalbank.
 
Änderungen werden jedoch nur dort vorgenommen, wo Handlungsbedarf besteht. Am Bewährten wird festgehalten – schreiben Finanzdirektor Heinz Tännler und Zuger Kantonalbankpräsident Bruno Bonati in einer Medienmitteilung.
 
Die Stimmrechtsbeschränkung wird dabei von aktuell 20 Prozent der an einer Generalversammlung anwe- senden Aktienstimmen neu auf ein Drittel des Aktienkapitals plus eine Stimme angehoben.
 
Die Anhebung der Stimmrechtsbeschränkung ist im Rahmen der Totalrevision des Kantonalbankgesetzes zwingend erforderlich, damit die Zuger Kantonalbank – wie alle anderen Kantonalbanken – die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kantonalbank ohne Ausnahmebewilligung erfüllt.

Nicht mehr auf Ausnahmebewilligung angewiesen

Es diene der Rechtssicherheit in punkto bundesgesetzlicher Grundlage im Bankengesetz, dass die Zuger Kantonalbank nach erfolgter Totalrevision des Kantonalbankgesetzes nicht mehr auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen sei.

Der gesetzliche Mindestanteil des Kantons soll von bisher 50 Prozent am Aktienkapital der Zuger Kantonalbank auf neu mindestens ein Drittel des Aktienkapitals plus eine Aktie gesenkt werden. Somit muss er allfällige Kapitalerhöhungen der Bank nicht zwingend mittragen. Eine Reduktion der kantonalen Beteiligung ist hingegen aus heutiger Sicht nicht vorgesehen.

Weiter wird der Kanton seinen Einfluss auf die Bank künftig nebst der Wahl von vier von sieben Bankräten bei einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent am Aktienkapital hauptsächlich durch die Ausübung der Aktionärsrechte geltend machen.

 

Neues Gesetz für die Zuger Kantonalbank
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