Mutter verurteilt

Kindsmissbrauch: Wegschauen ist strafbar

Die Frau wollte mit ihren Kindern auswandern – und ihren Ex zurücklassen. (Bild: Pixabay)

Das Bezirkgericht Willisau verurteilt eine Luzernerin wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Der Vorwurf: Sie soll gewusst haben, dass ihr Mann seine Stieftochter missbraucht – und nichts unternommen haben.

Die Frau hatte 2015 von einer Freundin erfahren, dass ihr Mann eine Affäre mit einer 13-Jährigen haben soll (zentralplus berichtete). Aus einem Whatsapp-Chat zwischen den beiden ging eindeutig hervor, dass die beiden Sex miteinander hatten. Zwischen den Zeilen wird angedeutet, dass der Mann auch mit seiner Stieftochter Geschlechtsverkehr hatte. Auch sie war zu dem Zeitpunkt minderjährig.

Die Mutter konfrontierte ihren Mann mit dem Vorwurf des Kindsmissbrauchs – und fragte auch ihre Tochter, ob das stimmte. Beide verneinten. Er, um seine Haut zu retten. Sie mutmasslich, weil sie ihre Mutter nicht verletzen wollte. Die Luzernerin wollte das nur zu gern glauben. Sie liess ihren Ehemann weiter in der gemeinsamen Wohnung leben – unter einem Dach mit seiner Stieftochter.

Kindsmissbrauch: Mutter trägt eine Mitverantwortung

Erst 2017 kam wurde der Mann verhaftet, nachdem sein zweites Opfer Anzeige erstattet hatte (zentralplus berichtete). Inzwischen ist er rechtskräftig verurteilt wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Kinderpornografie, Körperverletzung und Vergewaltigung. Letzteres weil er psychischen Druck auf die Mädchen ausübte, um sie gefügig zu machen. Sechs Jahre muss er dafür ins Gefängnis (zentralplus berichtete).

Die Staatsanwaltschaft wirft der Mutter vor, ihre Fürsorgepflicht vernachlässig zu haben. Dies indem sie ihre Tochter weiteren Übergriffen durch ihren Ehemann aussetzte. Das Bezirksgericht Willisau stimmt dieser Auffassung zu. Es verurteilt die Frau zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à je 30 Franken.

Urteil ist nicht rechtskräftig

Als nicht erfüllt betrachtet das Gericht den Vorwurf, die Frau habe sich auch nach der Verhaftung des Mannes ungenügend um ihre Tochter gekümmert. Die Staatsanwaltschaft warf ihr vor, sie hätte verhindert, dass das Mädchen eine Therapie macht. Die Frau versichterte in der Verhandlung glaubhaft, dass sie ihre Tochter nahelegte, psychologische Hilfe anzunehmen.

Eine detailierte Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Es ist nicht rechtskräftig und kann an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Verwendete Quellen
  • Urteil 2Q4 21 9 des Bezirksgerichts Willisau vom 17. März 2022
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