Grenzschutz darf Körper abtasten
Bis heute war unklar, ob Mitarbeitende des Grenzschutzes die gesamte Körper-oberfläche inspizieren dürfen. In diesem Bereich gebe es eine Unklarheit im Gesetz, stellt das Bundesgericht fest. Das Gericht interpretiert das Gesetz nun so, dass Beamtinnen und Beamte des Grenzschutzes dieselben Kompetenzenhaben wie die Polizei oder dasGefängnispersonal. Auch sie dürfen den Körper abtasten und in Ausnahmefällen dazu auffordern, die Kleider auszuziehen und die Beine zu spreizen, um so versteckte Gegenstände zu finden. Schon bisher gilt: Ausser in absoluten Notfällen muss eine Person desselben Geschlechts die Leibes- visitationen durchführen.
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