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D: Urteil zu Hartz-IV-Sanktionen

Wer in Deutschland arbeitslos ist und nicht mit den Behörden kooperiert, der muss damit rechnen, dass ihm oder ihr das Arbeitslosengeld gekürzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgelegt, wie stark die Hartz-IV-Leistungen gekürzt werden dürfen. Wenn ein Arbeitsloser ein zumutbares Stellenangebot nicht annimmt oder eine entsprechende Arbeit abbricht, dann sei eine Kürzung des Arbeitslosengeldes zwar angebracht, aber maximal um 30%. Höhere Abzüge seien verfassungswidrig. Bisher war es möglich, die Leistungen um 60% zu kürzen oder sogar ganz zu streichen. Mit dem Grundgesetz seien solch starke Kürzungen aber nicht vereinbar, so die Richter in Karlsruhe.

Quelle:swisstxt
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