Ausweisung von Afghanen nur Ausnahme
Ende März führte die Schweiz nach einer langen Pause wieder einen abgewiesenen Asylsuchenden nach Afghanistan zurück. Solche Ausschaffungen seien «nur unter begünstigenden individuellen Umständen in die drei Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif zumutbar», schreibt der Bundesrat. Ansonsten werde vom Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan abgesehen. Generell werde vor der Anordnung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan geprüft, ob ein solcher zulässig, zumutbar und möglich sei. Rückführungen nach Afghanistan waren zwischen September 2017 und März 2019 laut Bundesrat «aufgrund von operationellen Schwierigkeiten» nicht möglich. (swisstxt)
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