Kantonsgericht stoppt Luzerner Justizdepartement

Alleinerziehende Mutter darf nicht ausgewiesen werden

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wollte einer 51-jährigen alleinerziehenden Mutter mit ausländischem Pass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern, weil sie neben ihrer Arbeit noch auf Sozialhilfe angewiesen war. Die verwaltungsrechtliche Abteilung des Luzerner Kantonsgericht hat den Entscheid aufgehoben.

Eine  51-jährige Frau Jordanierin hatte 1995 einen Schweizer geheiratet und lebt seitdem in der Schweiz. Sie gebar eine Tochter, die bei ihr wohnen blieb, als die Ehe sieben Jahre später geschieden wurde. 

Der Mann weigerte sich indes, seiner Fau und der Tochter Unterhalt zu zahlen. Die alleinerziehende Mutter konnte den Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten  und erhielt deshalb eine Alimentenbevorschussung von der Sozialhilfe.

Amt für Migration verweigerte Bewilligung

Lebt eine Ausländer von Sozialhilfe, können die Behörden seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Dies wurde auch der Frau angedroht und ihr zur Auflage gemacht, sich eine Arbeit zu suchen. Was sie auch tat. Sie nahm verschiedene Teilzeitjobs an. Aber der Lohn reichte öfter nicht aus. Zwischen 1999 und 2017 mussten Mutter und Tochter deshalb mit total rund 400’000 Franken Sozialhilfe unterstützt werden, wie die «Luzerner Zeitung» berichtet.

Im April 2017 weigerte sich das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Frau müsse die Schweiz verlassen, hiess es. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stützte den Entscheid. Obwohl sie seit 23 Jahren in der Schweiz lebt und in Jordanien kaum Kontakte hat.

Mädchen sollte allein zurechtkommen

Für die Tochter, die Schweizerin ist, bei der Mutter wohnt und noch in die Lehre geht, ist die Mutter jedoch die einzige Familie. Zum Vater hat das Mädchen seit Jahren keinen Kontakt mehr. Die Luzerner Behörden fanden den Entscheid, die Tochter allein in der Schweiz zu belassen, vertretbar – aber die wehrte sich dagegen vor Gericht.

Laut LZ erhielt die junge Frau recht. Das Luzerner Kantonsgericht sieht die Jordanierin als «Working Poor». Ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet, das Verhalten einwandfrei. Die finanzielle Situation habe sich zudem stabilisiert und die Frau könne ihren Lebensunterhalt nun selbst bestreiten. Die Tochter hat ausserdem versichert, die Mutter nach der Lehre finanziell zu unterstützen falls sie wieder sozialhilfeabhängig zu werden droht.

Niederlassung wird geprüft

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass angesichts der Lage kein Widerrufungsgrund mehr vorliege. Das Amt für Migration muss deshalb nun die Aufenthaltsbewilligung  verlängern und auf Geheiss der Richter prüfen, ob eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.

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