Neues Sozialhilfegesetz soll Missbrauch reduzieren

Mit einem neuen Sozialhilfegesetz soll dem Sozialhilfemissbrauch gezielter vorgebeugt werden. Ausserdem macht es die Vergabe von Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich an Dritte möglich.Die Regierung hat den Entwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Das geltende Sozialhilfegesetz stammt aus dem Jahr 1989. Seither haben sich die Anforderungen an die Sozialhilfe grundlegend verändert. Das Gesetz ist überholt und aufgrund verschiedener im Laufe der Zeit vorgenommener Änderungen unübersichtlich geworden. «Mit dem neuen Sozialhilfegesetz will die Luzerner Regierung den veränderten Anforderungen an die Sozialhilfe gerecht werden und verschiedene Aufträge des Parlaments umsetzen», sagt Regierungsrat Guido Graf in einer Mitteilung.

Im Auftrag der Regierung hat eine Projektgruppe, in der auch drei Mitglieder des Verbandes Luzerner Gemeinden VLG mitgewirkt haben einen Bericht mit Empfehlungen für die Totalrevision des Sozialhilfegesetzes erarbeitet. Auf der Grundlage dieses Berichtes wurde die Vernehmlassungsbotschaft zu einem neuen Sozialhilfegesetz verfasst.

Diese sieht ein besser gegliedertes, inhaltlich gestrafftes und sprachlich angepasstes Sozialhilfegesetz vor. Anhand von Wirkungszielen kann bestimmt werden, was mit der Sozialhilfe erreicht werden soll. Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Sozialhilfebehörden untereinander und mit anderen Institutionen vor. Dabei soll die Möglichkeit, Auskünfte einzuholen verbessert und der Einsatz von Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren ausdrücklich geregelt werden. «Durch einen verbesserten Austausch unter den Sozialhilfebehörden und anderen Institutionen kann Sozialhilfemissbrauch in Zukunft noch gezielter vorgebeugt werden», hofft Graf.

Personen aus dem EU-Raum teilweise ausgeschlossen

Wesentliche Änderungen sind bei der Mutterschaftsbeihilfe sowie der Sozialhilfe an EU/EFTA-Angehörige und Personen aus dem Asylbereich vorgesehen. Um eine Reduktion des administrativen Aufwandes bei den Gemeinde-Sozialämtern zu erreichen, soll die Mutterschaftsbeihilfe in die wirtschaftliche Sozialhilfe integriert werden. Personen aus dem EU/EFTA-Raum mit dem Ausweis L sollen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, sofern sie sich nach einem Verlust der Arbeitsstelle in der Schweiz aufhalten oder zur Stellensuche einreisen.

Im Asylbereich soll entsprechend dem Abgeltungssystem des Bundes die Personengruppe der vorläufig Aufgenommenen in der Sozialhilfe gleich behandelt werden wie asylsuchende Personen. Zudem ist vorgesehen, die Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich in Zukunft generell an Dritte und nicht nur wie bisher an Hilfswerke übertragen zu können. Laut Guido Graf sei diese Anpassung notwendig, damit eine öffentliche Ausschreibung des Asyl- und Flüchtlingsauftrages möglich wird.

Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Auswirkungen des neuen Sozialhilfegesetzes keine personellen Auswirkungen zu Lasten der Gemeinden und des Kantons haben werden. Es soll keine Kostensteigerung resultieren. Die Vernehmlassungsfrist beträgt vier Monate. Sie endet am 14. Juni 2014.

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