Definition von Vergewaltigung soll modernisiert werden

Neues Sexualstrafrecht: Das meint die Luzerner Männerregierung dazu

Wann ist eine Vergewaltigung eine Vergewaltigung? (Bild: Symbolbild: Unsplash/Jp Valery)

Das Sexualstrafrecht wird auf Bundesebene revidiert. Die Luzerner Regierung begrüsst es, den Begriff der Vergewaltigung auszudehnen und auch Männer als Opfer im Tatbestand zu erfassen. Beim Grooming – wenn Pädophile im Internet Minderjährige belästigen – will sie aber doch nicht ganz so weit gehen.

Hast du dich gewehrt? Dann wurdest du beim Sex, der gegen deinen Willen geschah, vergewaltigt.

Hast du dich nicht gewehrt – beziehungsweise nicht wehren können –, weil du in eine Schockstarre gefallen bist und wie gelähmt warst? Dann gilt das als sexuelle Belästigung. Ein Nein genügt nicht. Den Täter erwartet dann eine geringere Strafe.

Verständlich, dass Stimmen laut werden, das jetzige Sexualstrafrecht sei völlig veraltet. «Für diese Revision ist es höchste Zeit», sagte auch eine Assistenzprofessorin für Strafrecht und Strafprozessrecht gegenüber zentralplus.

Denn heute gilt nur dann eine Vergewaltigung als Vergewaltigung, wenn eine Frau gegen ihren Willen unter Gewaltanwendung vaginal penetriert wird. Orale oder anale Penetration hingegen nicht – dies fällt unter den Begriff der sexuellen Nötigung. Laut dem Strafgesetzbuch ist es auch keine Vergewaltigung, wenn das Opfer männlich ist. Vor allem gilt es nicht als «Vergewaltigung» und auch nicht als sexuelle Nötigung, wenn ein Opfer keinen Sex will, sich aber nicht aktiv dagegen wehrt oder wehren kann.

Das soll sich beim Sexualstrafrecht ändern

Das soll sich jetzt ändern. Das eidgenössische Sexualstrafgesetz stammt vom letzten Jahrhundert – aus dem Jahre 1992 – und wird jetzt revidiert.

Vorgesehen ist: Anal- und Oralverkehr oder auch Penetrationen wie das Eindringen eines Fingers in die Vagina sollen künftig unter den Begriff der Vergewaltigung fallen. Ebenso sollen Männer gemäss neuer Gesetzeslage Opfer sein können.

Als eine Voraussetzung für eine Vergewaltigung soll eine Nötigung bleiben. Dafür wird ein neuer Straftatbestand vorgeschlagen: der sexuelle Übergriff. Damit meint man sexuelle Handlungen, die ein Täter gegen den Willen eines Opfers vornimmt. Darunter sollen Fälle fallen, in denen ein Opfer in besagte Schockstarre fällt.

Luzerner Regierung ist für eine Erweiterung des Begriffs «Vergewaltigung»

Das stösst bei vielen Kantonen auf Zustimmung. Sie teilen die Ansicht, dass das alte Sexualstrafrecht nicht mehr zeitgemäss ist. So auch der Kanton Luzern. Das geht aus der Vernehmlassung der Regierung zur Revision des Sexualstrafrechts hervor. Sicherheitsdirektor Paul Winiker (SVP) spricht sich in der Vernehmlassung für die Variante aus, dass die Definition des Begriffs «Vergewaltigung» erweitert wird.

Dass also per Gesetz nicht nur Frauen, sondern auch Personen des männlichen Geschlechts als Opfer in den Tatbestand eingeschlossen werden. Und auch andere Formen des Geschlechtverkehrs als Vergewaltigung gelten, wie Oral- und Analverkehr.

«Die Gleichstellung der Geschlechter ist begrüssenswert, womit neu auch männliche sowie trans- und intergeschlechtliche Personen vom Schutzbereich erfasst werden.»

Luzerner Regierung

Diese Variante sei zeitgemässer als die heutige Regelung, schreibt Winiker. So gelte neu auch andere sexuelle Handlungen als Vergewaltigung, «welche vom Unrechtsgehalt nicht weniger schwer als ein Beischlaf zu werten sind», heisst es in der Vernehmlassung. Und weiter: «Ebenfalls begrüssenswert ist die Gleichstellung der Geschlechter, womit neu auch männliche sowie trans- und intergeschlechtliche Personen vom Schutzbereich erfasst werden.»

Neuer Tatbestand des «sexuellen Übergriffs»

Die Regierung unterstützt auch die Überlegung, einen neuen Tatbestand des sexuellen Übergriffs zu schaffen. Dies ist eine wichtige Neuerung des revidierten Sexualstrafrechts.

Fällt ein Opfer während der Vergewaltigung in eine Schockstarre, so fehlt aktuell die Nötigungshandlung. Deshalb muss man in diesen Fällen auf den Übertretungstatbestand der sexuellen Belästigung ausweichen, was lediglich mit einer Busse bestraft werden kann. Mit dem neuen Tatbestand sollen künftig Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen möglich sein, um diese Lücke zu schliessen.

«Die Täter müssen keine Gewalt anwenden. Das Handeln des Täters ist damit nicht minder verwerflich und die Folgen für das Opfer gravierend.»

Die Regierung

Auch die Luzerner Regierung sieht hier Handlungsbedarf. «Die grosse Mehrheit der Opfer von sexueller Gewalt kennen die Täterschaft, und die Taten passieren unter Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses oder eines Unterlegenheitsgefühls», schreibt Sicherheitsdirektor Paul Winiker. Die Schockstarre erwähnt er in der Stellungnahme explizit: «Ausserdem kann sich das Opfer in einer solchen Situation oft nicht wehren – das sogenannte ‹Freezing› ist sehr häufig die biologisch normale Reaktion auf einen sexuellen Übergriff. Die Täter müssen deshalb keine Gewalt anwenden. Das Handeln des Täters ist damit nicht minder verwerflich und die Folgen für das Opfer gravierend.»

Am Begriff des «sexuellen Übergriffs» wird auch Kritik laut

Übrigens: An diesem Vorschlag, den Tatbestand des sexuellen Übergriffs zu schaffen, wird auch harsche Kritik geübt. Dies, weil laut Gesetzesentwurf bei nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr neu zwischen einem sexuellen Übergriff und einer Vergewaltigung unterschieden werden soll.

Ersteres stellt nur ein Vergehen dar, während eine Vergewaltigung als Verbrechen gilt und mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann. Damit wird laut Amnesty Schweiz eine «echte und unechte Vergewaltigung» geschaffen. Wie hart der Täter bestraft wird, hängt wiederum vom Verhalten des Opfers ab – ob es sich gewehrt hat oder nicht.

«Der sexuelle Übergriff wird immer noch als etwas weniger Schlimmes als eine Vergewaltigung kategorisiert. Nur weil es kein Nötigungselement drin hat», sagte Opferhilfe-Expertin Agota Lavoyer gegenüber dem «Beobachter». «Und das Grundproblem bleibt bestehen: Ein Täter muss keine Gewalt anwenden, wenn ein Opfer sich nicht wehrt. Indirekt ist es also vom Wehrverhalten abhängig, ob es sich um eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff handelt.» Die Frage nach der Zustimmung ist dabei nicht entscheidend.

Pädophile belästigen online Minderjährige? Regierung will kein Extra-Gesetz

Zurück zur Revision des Sexualstrafrechts. Vorgeschlagen wird dabei auch, dass ein neuer, separater Tatbestand zum Grooming eingeführt wird. Unter Grooming versteht man, wenn Erwachsene im Internet online gezielt und mit sexuellen Absichten Minderjährige ansprechen. Ein Phänomen, das auch in Luzern vorkommt. Bei der Luzerner Beratungsstelle Contact beobachtete man während Corona, dass es zu einer Häufung von Fällen in diesem Bereich gekommen ist (zentralplus berichtete).

Mit einer parlamentarischen Initiative wird gefordert, dass Cybergrooming unter Strafe gestellt wird und als Offizialdelikt gilt: Die Behörden müssen von sich aus aktiv ermitteln. Künftig sollen bereits allfällige «Vorbereitungshandlungen» für ein Treffen mit Minderjährigen unter Strafe gestellt werden. Das heisst, wenn Erwachsene mit Kindern chatten und auf ein reales Treffen und einen möglichen Missbrauch «hinarbeiten». Heute ist die Regelung so: Diese «Vorbereitungshandlungen» sind nach geltendem Recht straflos – sofern es nicht zu einem realen Treffen kommt.

Der Luzerner Regierungsrat Winiker will jedoch auf die Einführung eines Grooming-Tatbestandes verzichten. Bereits nach geltendem Recht sei als Versuch strafbar, wenn ein Täter mit einem Opfer im Hinblick auf eine Tathandlung ein Treffen ausmacht und am vereinbarten Treffpunkt erscheint, führt Winiker aus. Die Grenze der Strafbarkeit auf Verhaltensweisen im Vorfeld eines solchen Treffens zu verlegen, erscheine ihm «nicht sinnvoll».

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