Gutes Zeugnis für Kinder- und Erwachsenenschutz

Neue Zahlen der Kesb Zug zeigen: Das Misstrauen ist unbegründet

Die Kesb ist besser als ihr Ruf: Nur die wenigsten Entscheide werden vom Gericht aufgehoben. (Bild: Wikimedia/Stadt Zug, Bildmontage ber)

Der Zuger Kantonsrat hatte zuletzt wenig Vertrauen in die Arbeit der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb). Erst im September hat er die Kontrollen verschärft. Jetzt zeigt sich: Die Zahl der Beschwerden ist tief, die Qualität der Entscheide hoch.

Die Kesb hat einen schlechten Ruf. So schlecht, dass Diana Wider 2017 in an einem Podium gar halbernst vorschlug, aus PR-Gründen deren Namen zu ändern.

Als Generalsekretärin der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) hat Wider den schweizweiten Überblick bei der Arbeit der regionalen und kantonalen Behörden. Denn die Kokes ist es, die jährlich die Zahlen aus allen Kantonen zusammenträgt.

Für 2018 liegt die schweizweite Statistik noch nicht vor. Anders im Kanton Zug. Der Geschäftsbericht der Zuger Kesb ist diese Woche im Kantonsrat mehr oder weniger kommentarlos durchgewunken worden. Dabei verbergen sich darin durchaus interessante Zahlen.

Die Akzeptanz der Entscheide ist gross

Von insgesamt 1612 Entscheiden, welche die Kesb im Jahr 2018 gefällt hat, sind lediglich 15 an das Verwaltungsgericht weitergezogen worden. Das entspricht einer Quote von 0,9 Prozent. Im Umkehrschluss heisst das: 99,1 Prozent der angeordneten Massnahmen werden von den Betroffenen akzeptiert.

Wenn das Zuger Verwaltungsgericht über Beschwerden entscheiden musste, kam es in den meisten Fällen zum Schluss, dass diese unbegründet waren. Nur in drei Fällen wurden die Beschwerden ganz oder teilweise gutgeheissen. Es wurden letztes Jahr demnach nur 0,2 Prozent der Kesb-Entscheide korrigiert. Ein verschwindend kleiner Anteil.

Die Zahlen überraschen insofern, als dass die Zuger Politik der Behörde bislang nur wenig über den Weg traut. Letzten September hat der Kantonsrat beschlossen, dass künftig nicht nur die Staatswirtschaftskommission (Stawiko), sondern auch die Justizprüfungskommission der Kesb auf die Finger schauen soll (zentralplus berichtete).

Kommission stellt der Kesb ein gutes Zeugnis aus

Eine solche Doppelkontrolle ist systemfremd, keine andere Behörde ist einer solchen unterworfen, zumal die fachliche Kontrolle ohnehin dem Verwaltungsgericht untersteht. Nötig scheint sie angesichts dieser Zahlen nicht zu sein.

Die Stawiko hat in ihrem Bericht zuhanden des Kantonsrats denn auch geschrieben, dass die Zahlen «auf eine breite Akzeptanz und somit eine gute Qualität der Entscheide schliessen lassen».

Eine Einschätzung, die Kokes-Generalsekretärin Diana Wider teilt. Und Zug sei damit kein Einzelfall. Die Konferenz Kokes habe vor einiger Zeit eine informelle Umfrage bei den Kantonen gemacht und sei zum Ergebnis gekommen, dass schweizweit nur etwa 1 Prozent der Kesb-Entscheide angefochten würden.

«Im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten, etwa Sozialversicherungen oder Ausländerrecht, ist dieser Anteil sehr klein, und deshalb kann man schon sagen, dass die Kesb-Urteile grundsätzlich von guter Qualität sind.»

Gutheissung bedeutet nicht, dass ein Fehlurteil vorliegt

Von den angefochtenen Kesb-Entscheiden würden gesamtschweizerisch 10 bis 20 Prozent der Beschwerden gutgeheissen. In Zahlen ausgedrückt: Nur 0,2 Prozent der KESB-Urteile werden von der Rechtsmittelinstanz umgestossen, in 99,8 Prozent der Fälle halten die Kesb-Urteile einer gerichtlichen Überprüfung Stand.

Diana Wider weist zudem darauf hin, dass die Gutheissung einer Beschwerde nicht zwangsläufig heisst, dass ein Fehlurteil des Kesb vorliegt. Es könne auch sein, dass sich schlicht und einfach die Verhältnisse seit dem Kesb-Urteil geändert haben. Sie macht ein Beispiel: «Konkret: Die Kesb macht eine fürsorgerische Unterbringung (FU) in die psychiatrische Klinik. Die Person kann in der Klink stabilisiert werden und macht dann eine Beschwerde und kann – weil sich ihre gesundheitliche Situation stabilisiert hat – entlassen werden.»

Eine solche Beschwerde müsse dann durch das Gericht gutgeheissen werden. «In diesen Fällen kann man also sagen, dass der Entscheid der Kesb, die Person in eine Klinik einzuweisen, nicht unbedingt falsch war; die Gutheissung der Beschwerde erfolgt nicht wegen eines Fehlers der Kesb, sondern weil die gesundheitliche Situation stabilisiert werden konnte», erklärt Wider.

Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass die Qualität der Kesb-Entscheide heute besser ist als ihr Ruf. Sich deshalb zurückzulehnen, wäre aber falsch. Bei Massnahmen, welche die Kesb verfügt, handelt es sich immerhin um Eingriffe des Staates in die persönliche Entscheidungsfreiheit seiner Bürger. Deshalb werden die Kompetenzen und das Vorgehen dieser Behörde zu Recht immer wieder kontrovers diskutiert.

Deine Ideefür das Community-Voting

Die Redaktion sichtet die Ideen regelmässig und erstellt daraus monatliche Votings. Mehr zu unseren Regeln, wenn du dich an unseren Redaktionstisch setzt.

Die Kommentarfunktion für diesen Beitrag wurde deaktiviert.
0 Kommentare
    Apple Store IconGoogle Play Store Icon