Norweger muss das Land verlassen

Meth-Tüftler aus Oberägeri schuldig gesprochen

Putziges kleines Zug: Weil am Obergericht nicht alle Angeklagten mit Anwälten nebeneinander sitzen können, findet der Berufungsprozess im Gebäude des Strafgerichts statt (Bild).

(Bild: mbe.)

Das Zuger Strafgericht verkündete diesen Dienstag das Urteil zum Fall des Norwegischen Crystal-Meth-Herstellers aus Oberägeri. Er soll eine bedingte Haftstrafe und eine Geldstrafe bekommen, ausserdem wird er des Landes verwiesen. Schon heute ist aber klar, dass er den Fall weiterzieht.

Eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen auf Bewährung und eine Geldstrafe: So lautet das Verdikt des Zuger Strafgerichts gegen den norwegischen Investmentbanker aus Oberägeri, der wegen seinem Meth-Labor angeklagt wurde (zentralplus berichtete).

Zusammen mit ihm war eine Thailänderin angeklagt, die den Norweger in seinen Drogengeschäften unterstützt hat. Sie wurde zusätzlich wegen Zuwiderhandlung gegen das Ausländergesetz angeklagt und befand sich zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung im vorzeitigen Strafvollzug. Auch sie erhält eine Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Geldstrafe.

Als die Strafrichterin den Investmentbanker wegen seinen mässigen Deutschkenntnissen fragt, ob er die Urteilssprechung verstanden habe, antwortet dieser etwas genervt. Zwar hat er verstanden, schien aber seine Mühe damit zu haben, das Urteil nachzuvollziehen. «Wenn Sie jetzt schon nicht einverstanden sind, weiss ich nicht, was Sie in einer Stunde sagen», meinte die Richterin als Reaktion darauf.

Kopfschütteln seitens des Angeklagten

Der Norweger sagte zwar schon im Foyer vor der Türöffnung, dass alles von diesem Tag abhänge, er wirkte dort aber noch wesentlich lockerer. Insgesamt behielt er aber seine lässige, abgeklärte Art bei, und liess sich nur selten aus der Ruhe bringen.

Die Strafrichterin begründete das Urteil ausführlich. Dass die Polizei rechtswidrig das Haus durchsucht habe, konnte sie wiederlegen. Der Angeklagte hatte dafür nur ein Kopfschütteln übrig. Auch, dass der er bei seiner Erstbefragung nicht zurechnungsfähig gewesen wäre, bestreitet sie. Dies mit der Begründung, dass die Klinik Zugersee ihn bereits einen Tag vor der ersten Befragung, auf die sich das Gericht beziehe, als fähig eingestuft hat, von der Polizei befragt zu werden.

Verurteilt für seine Absichten

Bei der Gerichtsverhandlung hatte der Norweger etliche chemische Rechnungen vorgetragen, die das Gericht aber nicht werten wollte. Damals sei kein Chemieexperte anwesend gewesen, ausserdem gebe es keinen Grund zur Anzweiflung des Laborbefundes.

Letztlich betonte die Strafrichterin immer wieder, dass der Mann wegen seinen Absichten zur kommerziellen Herstellung von Methamphetamin verurteilt wurde, nicht wegen der effektiven Durchführung. Dazu würden auch die 40 Gramm Meth, die er in Oberägeri hergestellt hatte, sowie das Anpreisen bei den Dealern zählen. Der Norweger wurde weiter wegen Fahrens unter Einfluss von Meth verurteilt.

Nur eine Gehilfin

Die Strafe der mitangeklagten Thailänderin für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt etwas geringer aus. Zwar wird sie deswegen wie der Investmentbanker verurteilt, jedoch leglich wegen Gehilfenschaft.

Dass sie ihm regelmässig Drogen beschafft habe, könne ihr nicht als schweres Delikt angerechnet werden, begründete die Richterin. Dies, weil Sie nur ihm, einer Vertrauensperson, zu Drogen verholfen habe und damit keine Dritte gefährdete.

18 Monate für beide

Verschärfend kommt hinzu, dass die Thailänderin die Ausländerbehörden mehrfach getäuscht und sich so über Jahre hinweg wiederholt eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe (zentraplus berichtete). So habe sie sich bis zu ihrer Verhaftung illegal in der Schweiz aufgehalten.

So kommen beide auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Beide haben zudem eine Geldstrafe zu bezahlen. Der Norweger muss für 65 Tagessätze und die Thailänderin für 155 Tagessätze zu je 30 Franken aufkommen.

Landesverweis für sieben Jahre

Die Thailänderin wird für sechs Jahre aus der Schweiz verwiesen, beim Norweger sollen es gar sieben Jahre sein. Er sei weit davon entfernt als Härtefall durchzugehen und deswegen in der Schweiz bleiben zu dürfen. Seinen Job könne er überall auf der Welt ausüben, argumentierte die Richterin.

Ausserdem sei er nicht stark sozial verankert in der Schweiz, auch nicht durch seine Tochter, für die er zwar ein Besuchsrecht habe. Da aber sein Kind durch die Ausschaffung des Vaters nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werde und den Vater ohnehin schon ein Jahr nicht mehr gesehen habe, müsse man nicht von einer Landesverweisung absehen.

Der vorzeitige Strafvollzug der Thailänderin soll beendet werden, dasselbe gilt für die Ersatzmassnahme beim Norweger. Er musste sich bisher jeden Montagnachmittag bei der Polizei in Zug melden.

Ein ungewohntes Bild

Während diesen Ausführungen wirkt der Angeklagte nicht mehr so locker. Für einen kurzen Moment hatte man das Gefühl die Tränen seien ihm nahe. Ein ungewohntes Bild des Mannes, der während der langen Verhandlung kühl und abgeklärt wirkte.

Der Norweger meldete noch während der Urteilsverkündung Berufung an. Somit wird der Fall wohl etwa in einem halben Jahr am Kantonsgericht neu aufgerollt.

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