Meggen lässt nur drei Asylsuchende ins Hallenbad

Das Hallenbad Hofmatt steht der Schule und der Bevölkerung zur Verfügung. (Bild: Homepage Gemeinde Meggen)

Die Luzerner Gemeinde Meggen beschränkt für Asylsuchende den Zugang zum Hallenbad wegen der Platzverhältnisse. Ob sie das überhaupt darf, ist umstritten.

Der «Sonntagsblick» macht diesen Sonntag eine brisante Geschichte publik. Sie handelt von den Asylsuchenden in Meggen. Als der ehrenamtliche Betreuer Yannick Hagmann vergangene Woche mit einigen Syrern das Hallebad in Meggen besuchen wollte, staunte er nicht schlecht.

Der Bademeister fing die Gruppe beim Eingang ab. «Er hielt uns einen Zettel der Gemeinde vor die Nase und sagte, dass höchstens drei Asylsuchende gleichzeitig das Bad betreten dürfen», erklärt Hagmann dem Sonntagsblick.

Und tatsächlich gibts seit drei Wochen eine Regelung. «Aufgrund der Grösse des Beckens und der sehr beschränkten Platzverhältnisse können maximal drei Asylsuchende gleichzeitig den Eintritt lösen und sich im Hallenbad aufhalten», steht im Protokoll der Gemeinde. Zudem haben sie nur an zwei Tagen pro Woche Zutritt, weiss der Blick.

Hagmann ärgert sich: «Es kann doch nicht sein, dass man eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ausschliesst, nur damit die anderen Platz haben. Das sind Zustände wie im Apartheidsregime.»

Aber ist die Regelung der Gemeinde Meggen überhaupt zulässig? Markus Schefer, Staatsrechtsprofessor an der Uni Basel sagt: «Die Regelung verstösst gegen das Diskriminierungsverbot der Schweizer Verfassung und ist somit rechtswidrig.» Es sei zulässig, aus Sicherheitsgründen eine Maximalbelegung festzulegen, ergänzt er. «Aber diese muss dann für alle gelten und nicht nur für Asylsuchende.»

Und was sagt die Gemeinde? Sozialvorsteherin Mirjam Müller-Bodmer erklärt: «Die Einschränkung erfolgt einzig aus dem Grund, weil das Hallenbad auf dem Schulareal steht und dieses als sensible Zone definiert wurde, wo sich Asylsuchende nicht aufhalten sollen». Problematisch sei die Regelung nicht. «Im Rahmen der Aufnahme von Asylsuchenden in temporären Notunterkünften ist die Definition von sensiblen Zonen auch in andern Luzerner Gemeinden Praxis.»

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