Urteil aus Luzern wird gestützt

Maskenverweigerer scheitert vor Bundesgericht

Das Bundesgericht hat entschieden. (Bild: flickr / markus daams)

Zusätzlich zu einer Busse von 100 Franken werden 1300 Franken fällig – an der Verurteilung ändert sich aber nichts. Das Bundesgericht stützt einen Entscheid der Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts Luzern. Diese hatten die Einsprache eines Maskenverweigerers für zurückgezogen erklärt, weil er zur Befragung nicht auftauchte.

Die Staatsanwaltschaft Luzern hat dem Mann im Februar 2021 einen Strafbefehl geschickt, weil er in einem öffentlichen Verkehrsmittel keine Hygienemaske getragten hatte - obwohl die Covid-Verordnung dies bis heute vorschreibt.

Der 46-Jährige erhob Einsprache. Als er daraufhin von der Staatsanwaltschaft zu einer Befragung vorgeladen wurde, tauchte er nicht auf. Zwei Mal liess er den Termin verstreichen, ohne sich zu entschuldigen oder sich um eien Verschiebung zu kümmern.

Die Staatsanwaltschaft teilte ihm bereits beim ersten Mal schriftlich und telefonisch mit, welche Folgen ein Nicht-Erscheinen haben wird. Nämlich: Dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl rechtskräftig wird.

«Juristische Starrheit» überraschte den Mann

Es kam, wie es kommen musste: Die Staatsanwaltschaft interpretierte das Fernbleiben des Mannes als Desinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens und erklärte die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Maskenpflicht für rechtskräftig. Als sie die entsprechende Verfügung jedoch an den Mann schickte, reagierte dieser prompt - und focht den Entscheid beim Kantonsgericht an.

Er gab an, sich der «juristischen Starrheit» nicht bewusst gewesen zu sein. Er habe den Sachverhalt falsch interpretiert, komme nun aber gerne zu einer Einvernahme vorbei. Auch wenn er gedenke, vor Ort die Aussage zu verweigern.

Die Aussage zu verweigern, ist rechtens – doch darum geht es nicht

Das Kantonsgericht stützte den Entscheid der Staatsanwaltschaft. Der Mann sei mehrfach auf die Erscheinungspflicht hingewiesen worden. «Es musste ihm somit klar sein, dass die Staatsanwaltschaft bei Nichterscheinen von einem Einspracherückzug ausgehen würde», heisst es im Entscheid.

Auch diesen focht der Mann an. Und zwar beim Bundesgericht. Dort scheiterte er allerdings mit seinem Anliegen. «Dass er über die Säumnisfolgen (...) nicht belehrt worden wäre beziehungsweise er die fragliche Belehrung nicht verstanden haben soll, macht er nicht geltend», schreibt dieses in seinem Entscheid. Als Einwand machte der Mann geltend, dass er sich nicht habe selber mit einer Aussage belasten wollen. Dieser gehe aber «am Kern der Sache vorbei», findet das Bundesgericht. «Das Verbot des Selbstbelastungszwangs, das er anruft, hat mit der Frage, ob er zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun.»

Es bleibt damit bei den 100 Franken Busse, die der Mann bezahlen muss. Zusätzlich fällig werden 500 Franken für das Verfahren vor Kantonsgericht und 800 Franken für jenes vor Bundesgericht.

Urteilnummer: 6B_800/2021  

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2 Kommentare
  • Profilfoto von Lee
    Lee, 16.09.2021, 15:26 Uhr

    «Das Verbot des Selbstbelastungszwangs, das er anruft, hat mit der Frage, ob er zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun.»
    – Argumentativer Unsinn. Wer erscheinen muss, ist einem höheren Risiko ausgesetzt vor einem geschulten und in der Regel hinterlistigen Staatsanwalt etwas dummes zu sagen.

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    • Profilfoto von B Suter
      B Suter, 16.09.2021, 17:08 Uhr

      Ihre Alternative ist also einfach Anarchie?

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