Kanton konkretisiert Schutzkonzept

Maskenpflicht: Das gilt für Luzerner Gymi- und Berufsschüler

Maskenpflicht im Schulunterricht: Wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, müssen Luzerner Gymeler Mundschutz tragen. (Bild: Adobe Stock)

An Gymnasien und Berufsschulen gilt ab dem neuen Schuljahr eine Maskenpflicht. Der Kanton hat nun präzisiert, wie er diese umsetzen will.

Vor den Sommerferien informierten die Dienststellen Gymnasialbildung respektive Berufs- und Weiterbildung über die Schutzkonzepte für den Schulbeginn, inklusive einer Maskentragepflicht (zentralplus berichtete).

Nun sind gewisse erleichternde Anpassungen und Konkretisierungen vorgenommen worden, die am Mittwochvormittag den Schulen, den Lehrpersonen und den Lernenden mitgeteilt wurden. Das Bildungs- und Kulturdepartement sieht folgende Schutzmassnahmen vor.

  • Untergymnasium (7. bis 9. Klasse)
    Keine Maskenpflicht während des Unterrichts, analog dem Schutzkonzept für die Sekundarschulen. Ausnahme: Maskentragepflicht im Fach Hauswirtschaft und in den Gängen und Begegnungszonen des Schulhauses. Die Masken (Hygiene- oder Textilmasken) bringen die Lernenden selbst mit.
  • Sekundarstufe ll: Gymnasium (Kurzzeitgymnasien, 10. bis 12. Klassen Langzeitgymnasien), Berufsfachschulen, Fachmittelschulen, Zentrum für Brückenangebote:
    Im Schulzimmer muss der Schutzabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls dies nicht möglich ist, gilt Maskenpflicht.
    In allen weiteren geschlossenen Räumen des Schulgebäudes, inkl. Gängen und Begegnungszonen, gilt eine generelle Maskentragepflicht, nicht aber in den Aussenräumen. Der Sportunterricht findet wie geplant und ohne Masken statt, allerdings wird auf Kontaktsportarten verzichtet. Die Lernenden bringen ihre Masken selbst mit. Den Lehrpersonen der kantonalen Schulen stellt das Bildungs- und Kulturdepartement Masken zur Verfügung.
  • Schutz für besonders gefährdete Personen
    Für bestimmte Personen kann die Ansteckung mit dem neuen Coronavirus gefährlich sein. Die Schulen stehen in der Pflicht, diese Personen besonders zu schützen. Entsprechend sieht das BKD in diesen Fällen eine generelle Maskentragepflicht vor, sowohl für die Betroffenen als auch für die Lernenden, ungeachtet der Schulstufe.
  • Quarantäne gilt als entschuldigte Absenz
    Schülerinnen und Schüler, welche die Ferien in Risikoländern verbracht haben, müssen nach ihrer Rückkehr die zehntägige Quarantänepflicht einhalten und dürfen den Unterricht nicht besuchen, wenn sie nicht rechtzeitig zurückgekehrt sind. Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Quarantäne wird im Zeugnis als entschuldigte Absenz eingetragen. Während der Quarantäne besteht kein Anspruch auf Fernunterricht.
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