Vom Gericht in die Schranken gewiesen

Luzerner Landwirt baut Hühnerstall zu Wohnraum um

Eine Nachkontrolle durch das zuständige Bauamt ergab 2017, dass der eigentlich geplante Hühnerstall-Anbau mit Fenstern für Wohnräume sowie einer Küche ausgebaut wurde (Symbolbild: web)

Das Kantonsgericht weist die Beschwerde eines Landwirts ab, welcher eine als Hühnerstall bewilligte Anbaute zum Büro- und Aufenthaltsraum samt Küche und Internetanschluss ausbauen liess.

Eine Luzerner Gemeinde erteilte einem Landwirt die Baubewilligung für den Anbau eines Hühnerstalls auf seinem Grundstück, das in der Landwirtschaftszone liegt.

Eine Nachkontrolle durch das zuständige Bauamt im März 2017 ergab, dass der Anbau mit Fenstern für Wohnräume, Radiatoren zur Raumerwärmung, Internetanschlüssen sowie einer Küche mit allen hierfür Anschlüssen ausgebaut wurde. Der Anbau diente nicht zur Tierhaltung, sondern als Büro- und Aufenthaltsraum.

Gemeinderat verweigerte nachträgliche Baubewilligung

Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hielt die Dienststelle rawi fest, dass der realisierte Anbau nicht zonenkonform sei. Es könne keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Folglich verweigerte der zuständige Gemeinderat die nachträgliche Baubewilligung. Zudem verfügte er den vollständigen Rückbau des Anbaus unter Androhung der Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung der angeordneten Massnahmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft des Entscheids.

Kantonsgericht weist Beschwerde von Landwirt ab

Das Luzerner Kantonsgericht weist die vom Landwirt erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. März ab, wie es in einer Mitteilung vom Mittwoch schreibt. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Erstellung des fraglichen Anbaus zur Nutzung als Büro und Aufenthaltsraum formell widerrechtlich sei, da der Beschwerdeführer trotz Baubewilligungspflicht keine Baubewilligung eingeholt hatte.

Zudem sei der Anbau auch materiell rechtswidrig, weil dieser nicht zonenkonform ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt seien. Daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung hat. Das Kantonsgericht hält zudem fest, dass die Anordnung der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands «verhältnismässig und ein vollständiger Rückbau das einzig taugliche und mildeste Mittel ist».

Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

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