Bundesgericht weist Beschwerde ab

Luzerner Drogendealer muss die Schweiz Richtung Nigeria verlassen

Das Bundesgericht hat entschieden – der Nigerianer muss die Schweiz verlassen. (Symbolbild Justitia)

(Bild: flickr / markus daams)

Es besteht ein Recht auf Achtung des Familienlebens, hält das Bundesgericht fest. Trotzdem muss der 45-jährige Mann die Schweiz verlassen, obwohl er hier Frau und Kinder hat. Lesen Sie, warum.

Im Oktober 2016 hatte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgehoben und die Wegweisung beschlossen. Seine dagegen eingelete Beschwerde wurde nun vom Bundesgericht abgewiesen. «Bei seiner massiven Straffälligkeit müssten schon ganz besondere Gründe vorliegen, um ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erlauben zu können; solche Gründe sind nicht ersichtlich», wird im Urteil vom 11. Juli 2017 verlautet. Wie kommt das Bundesgericht zu diesem Schluss?

Schon kurz nach der Einreise straffällig

Der 45-jährige Nigeranier reiste im Jahr 2003 unter falscher Identität in die Schweiz ein stellt ein Asylgesuch. Ein Jahr später heiratete er eine Schweizerin, mit der er zwei Kinder hat. Die Ehe wurde 2013 wieder geschieden, das Sorgerecht ging erst an die Mutter, nun sind die Kinder in Obhut. Am 13. März 2015 heiratete er wieder eine Schweizerin, die nach den Angaben des Mannes nun ein Kind von ihm erwartet.

Nur knapp ein halbes Jahr nach seiner Einreise im September 2003 begann offenbar die kriminelle Karriere des Mannes: Im Jahr 2009 wurde er wegen «umfangreichem Handel mit Kokain auf oberster Organisationsstufe» verhaftet. Im Zeitraum zwischen März 2004 und Juni 2009 habe der man mit einer Menge von knapp 50 kg (rund 17 kg reines Kokain) gehandelt und dabei einen Gewinn von knapp 740’000 Franken erzielt. Pikant: Während der Erwirtschaftung der krimniellen Gewinne Bezog der Mann gleichzeitig wirtschaftliche Sozialhilfe.

Nach Haftentlassung Verbleib abgelehnt

Nach der Verhaftung zog sich die Urteilssprechung lange hin: Erst am 29. Februar 2016 verurteilte das Kantonsgericht den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Schuldig gemacht hatte er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die zu diesem Zeitpunkt bereits abgesessenen 2’449 Tage wurden ihm angerechnet.

Per 10. Oktober 2016 erfolgte die bedingte Entlassung des Nigerianers aus dem Strafvollzug, die Probezeit sollte am 16. Juni 2020 enden. Drei Tage zuvor hatte das Amt für Migration des Kantons Luzern sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und die Wegweisung verfügt. Eine Beschwerde dagegen wurde erst vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen und die Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2017 festgelegt. Ende Juni reichte der Mann daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Luzerner Migrationsamtes ein.

Beschwerde «unbegründet»

Das Bundesgericht stuft die Beschwerde in seinem Urteil als «offensichtlich unbegründet» ein und weist sie somit ab. Zwar kann sich der 45-Jährige auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen und somit ein Aufenthaltsrecht bei seiner Frau und seinen Kindern fordern. Seine privaten bzw. familiären Interessen sind in den Augen des Bundesgerichts zwar von Bedeutung, würden aber nicht über das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen.

Angesichts der «massiven Straffälligkeit» des Mannes bedürfe es ganz besonderer Gründe, um ihn den Aufenthalt in der Schweiz weiter zu erlauben. Die Berufung auf familiäre Interessen reichte demnach nicht aus. Im Zusammenhang mit der Verfügten Ausweiseung verweist man weiter auf «auf sein schweres Verschulden, die fehlende soziale Integration und seine nach wie vor bestehenden und gepflegten Verbindungen zu seinem Heimatland Nigeria.»

Ehefrau musste schon bei der Heirat mit Wegweisung rechnen

Im Urteil wird abschliessend ebenfalls gewertet, dass die Kinder aus erster Ehe in einer Institution und bei Pflegeeltern leben und die Obhut der Mutter entzogen wurde. Die zweite Ehefrau hätte weiter schon bei der Heirat nicht «ernsthaft damit rechnen können, die Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben zu können.»

Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichts nachlesen.

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