Rechte und Pflichte von Häftlingen

Luzern regelt Hungertod

Die Rechte und Pflichten etwa der Insassen im Krienser Grosshof-Gefängnis werden neu definiert. (Bild: mbe)

Hungern bis zum Tod, Zwangsmedikamentation, vorzeitige Sicherheitshaft – das revidierte Luzerner Justizvollzugsgesetz klärt viele gesetzlich ungenügend verankerte Fragen. Doch mit der Lösung sind nicht alle einverstanden.

Der Kanton bringt sein Justizvollzugsgesetz auf Vordermann. Das ist auch nötig, denn die Grundlage stammt aus dem Jahr 1957. Nebst Anpassungen am Bundesrecht werden vor allem die Rechte und Pflichten von Inhaftierten verbindlicher geregelt. Zudem wird auch die Anwendung von Zwangsmassnahmen genauer definiert. Wirklich neu sind freilich die wenigsten der soeben von der Regierung in einer Botschaft veröffentlichten Gesetzesartikel: Das neue Justizvollzugsgesetz fasst zusammen, was bisher zum Teil in Verordnungen und Hausordnungen geregelt wurde.

Hungern bis zum Tode ist möglich

Inhaftierte Personen treten gelegentlich in einen Hungerstreik, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen. Bekanntes Beispiel ist Bernard Rappaz, der dadurch (erfolglos) seine Freilassung erkämpfen wollte. Gar zu Tode gehungert hat sich 2013 in der Strafanstalt Bostadel in Menzingen ein 32-jähriger Zuger. Bislang gab es für das Thema Zwangsernährung zwar Merkblätter, aber kaum rechtliche Grundlagen. Nun steht im revidierten Luzerner Justizvollzugsgesetz detailliert, unter welchen Umständen eine Zwangsernährung möglich ist. Inhaltlich bleibt es dabei beim Status Quo: Wenn ein Inhaftierter urteilsfähig ist und sich eine Zwangsernährung per Gefangenenverfügung verbietet, muss man ihn hungern lassen. Im schlimmsten Fall bis zum Tode. «Dann muss sein Wille respektiert werden», sagt Peter Emmenegger, kantonaler Projektleiter Justizvollzugsgesetz.  

Wird eine Zwangsernährung durch die zuständige Behörde angeordnet, kann der Betroffene diese anfechten. Dann muss ein Gericht darüber entscheiden. Angeordnet wird diese lebensrettende Zwangsmassnahme im neuen Gesetz durch die Behörden auf Antrag eines Arztes.

Gegen eigenen Willen ruhig stellen

Häftlinge verweigern gelegentlich die von einem Psychiater für dringend nötig befundene Medikamenteneinnahme. Das kann insbesondere bei Personen schwer wiegen, die deshalb nicht von heftigen Gewaltausbrüchen ablassen – selbst in einer Isolierzelle nicht. Gefährdet die Person mit ihrem Verhalten ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit, stellt sie eine grosse Gefahr für andere dar oder stört sie durch massive soziale Auffälligkeit das Zusammenleben – in diesen Fällen kann es laut Emmenegger möglich sein, dem Insassen die Beruhigungsmedikamente zwangsweise zu verabreichen. «Das war auch bislang möglich, jedoch fehlten dazu teilweise die gesetzlichen Grundlagen.» Der Insasse kann diese Zwangsmassnahme anfechten, ein Richter entscheidet dann darüber. Im Extremfall hat dies jedoch keine aufschiebende Wirkung – dann wird aufgrund der Dringlichkeit nicht gewartet, bis sich ein Richter damit befasst hat.

«Zwangsmassnahmen sollen laut Gesetz nur im äussersten Notfall angewendet werden.»
Peter Emmenegger, Projektleiter Kanton

Emmenegger betont: «Beide Zwangsmassnahmen sollen laut Gesetz nur im äussersten Notfall angewendet werden. Es muss immer zuerst nach Möglichkeiten gesucht werden, diese zu verhindern.»

«Das braucht es nicht»

Vehementer Kritiker von Zwangsmedikamentationen ist Rechtsanwalt Heinz Ottiger. Er war Gründungsmitglied des Vereins Pikett Strafverteidigung Luzern, dem 30 Rechtsanwälte angeschlossen sind, darunter alle amtlichen Verteidiger des Kantons. «Ausser in Fällen von Suizidgefährdung sage ich prinzipiell Nein zu Zwangsmedikamentation. Das braucht es nicht. Wenn ein Häftling das nicht will und dafür in Haft bleibt, soll das seine Entscheidung sein.»

Präventive Haft wird möglich

Wichtiger Schwerpunkt im neuen Gesetz ist zudem die Schaffung der sogenannten vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft. Emmenegger erklärt: «Es gibt Fälle von verurteilten Personen, die ausserhalb des Gefängnisses eine angeordnete Massnahme, wie etwa eine Psychotherapie, machen müssten. Verweigern sie jedoch diese Massnahmen, braucht es ein neues richterliches Verfahren. Das aber kann manchmal dauern. Stellen diese Personen eine erhöhte Gefahr für die Öffentlichkeit dar, besteht heute keine Möglichkeit, sie in Haft zu setzen.» Dies werde erst durch die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ermöglicht.

Mit dem neuen Gesetz werden laut Regierung keine neuen Verfahren geschaffen und keine bestehenden Verfahren ausgebaut. «Wir rechnen deshalb nicht mit zusätzlichen Kosten», schreibt der Regierungsrat in seiner Botschaft.

Berufsverbot für Pädophile

Auf Bundesebene laufen derzeit Anpassungen am Strafrecht, die weit grössere Auswirkungen haben werden als jene auf Luzerner Ebene.

Zum einen ist seit Anfang Jahr schweizweit das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot in Kraft. Es betrifft vor allem pädophile Lehrer, Sportlehrer oder Heimangestellte. Konnte bisher ein Staatsanwalt ein Berufsverbot erlassen, obliegt es neu dem Gericht, ein Tätigkeitsverbot sowie ein Kontakt- und Rayonverbot zu erlassen. Der Vollzug des Kontakt- und Rayonverbots soll mit elektronischen Fussfesseln erfolgen. Weil das Gesetz erst seit Anfang Jahr in Kraft ist und sich nur auf Fälle bezieht, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen werden und vor Gericht kommen, gibt es laut Emmenegger noch keinen konkreten Fall im Kanton Luzern.

Durch den Bundesrat soll zudem in den nächsten Monaten auch eine neue Massnahme betreffend Opferhilfe in Kraft gesetzt werden. Opfer von Straftaten werden ab dann über wesentliche Entscheide im Strafvollzug des Täters informiert. Dazu gehören speziell Hafturlaub, Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung, Entlassung.

Wohl noch lange debattiert und deshalb vorerst nicht umgesetzt wird in Bundesbern die Revision des Sanktionenrechts sowie die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Zuwarten mit der Revision des Justizvollzugsgesetzes muss der Kanton Luzern deswegen nicht. Laut Emmenegger können Anpassungen in diesen beiden Bereichen später gut in der Verordnung vorgenommen werden.

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