Luzerner Ortsbildschutz soll aufgeweicht werden

Lion Lodge, Bodum-Villa und Kantonalbank: Warum Bauprojekte scheitern

Die grössere der beiden Bodum-Villen an der Obergrundstrasse 101 – diese soll renoviert werden.

(Bild: jwy)

Ein Haus abbrechen und ein neues bauen – in der Stadt Luzern wird dies oft durch die Ortsbildschutzzone erschwert. Mehrere Projekte scheiterten oder stagnierten in den letzten Monaten. Politisch herrscht von Links bis Rechts Einigkeit: Die Regelung ist unpraktikabel. Ein FDP-Vorstoss macht dem Stadtrat jetzt Beine – denn die Zeit drängt.

Was haben die Lion Lodge, die Bodum-Villen, das Gebäude gegenüber dem Hotel «Montana» und die LUKB gemeinsam? Überall soll eigentlich gebaut werden. Soll. Denn: Da sich diese Gebäude in der Ortsbildschutzzone B befinden, gibt es Knatsch, Einsprachen, Verzögerungen und Baustopps. Neubauprojekte oder Ergänzungsbauten (wie bei der LUKB) haben durch den Ortsbildschutz der Stadt Luzern kaum Chancen und wenn, dann nur mit langer Verzögerung.

Auf die ewig gleichen Diskussionen folgt jetzt eine Überarbeitung der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Luzern – bereits drei Jahre nach der letzten Revision. Denn zufrieden mit der aktuellen Lösung ist man über alle Parteien hinweg nicht. Damit es schneller vorangeht, hat FDP-Grossstadtrat Rieska Dommann am Dienstag eine Motion eingereicht. Ziel: Neu sollen öffentliche Interessen wie Verdichtung oder Ansiedlung von Arbeitsplätzen eine Rolle spielen bei der Abwägung, ob ein Gebäude in der Ortsbildschutzzone B abgerissen werden darf oder nicht.

Die Motion bringt nun Bewegung in die von der Baudirektion bereits lange angekündigte Revision. Denn die Zeit drängt: So hat beispielsweise die LUKB angekündigt, wenn bis Ende Jahr keine gesetzliche Grundlage für den Bau eines siebten Stocks auf dem Hauptsitz der Kantonalbank besteht, zieht das Unternehmen an den Seetalplatz in Emmenbrücke. Die Stadt will daher der Bank eine schnelle Extraregelung schaffen (zentralplus berichtete).

Ortsbildschutzzonen beinhalten störende Objekte

Der Kern aller Streitereien ist nämlich ein einziger Satz, der zweite Abschnitt des 17. Artikels in der BZO. Er definiert die Neubaubedingungen in der Ortsbildschutzzone B und lautet: «Der Stadtrat kann Abbrüche ausnahmsweise bewilligen, wenn eine Sanierung aus statischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre.»

Dieser Artikel soll aus der Ortsbildschutzzone B eine Art «Gebäudeschutz light» machen. Die Idee: Gebäude in dieser Zone sind wohl erhaltenswert, doch nicht absolut vor dem Abriss gefeit. Eigentümer eines Objekts in besagter Zone können also – mit guter Begründung und analytischen Gutachten – auch Abbrüche durchsetzen. Eine wichtige Auflage dafür ist, dass sich ein Ersatzbau schlussendlich architektonisch in das Gesamtbild der ortsbildgeschützten Umgebung einfügt.

Die Architektur war beispielsweise auch ein Knackpunkt beim Neubau-Projekt von Jørgen Bodum. Dieser wollte seinen eigenen Architekten, die Stadt beharrte aber auf einem qualitätssichernden Wettbewerb, wie Manuela Jost im Interview mit zentralplus erläuterte.

Die Stadt hat die Ortsbildschutzzonen sehr grosszügig gezeichnet. Das heisst, sie beinhaltet nicht nur schützens- oder erhaltenswerte Gebäude. Im Gegenteil: Gewisse Bauten werten das schützenswerte Ortsbild nicht auf, sondern stören es sogar.

Eine Regelung, die keiner wollte

Nur: Ob ein Objekt das Gesamtbild stört oder nicht, spielt im heute formulierten Artikel keine Rolle. Zu diesem Schluss kam Ende 2016 das Bundesgericht, als es um den Abbruch des Gebäudes beim Hotel Montana ging. Die bereits ausgestellte Abbruchbewilligung seitens des Stadtrates musste zurückgenommen werden, da weder statische noch wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden konnten. Denkmalpflegerische Bedenken lagen aber eigentlich keine vor.

Das geplante Bauprojekt, eine Genossenschaftssiedlung, verzögert durch den Rechtsspruch auf unbestimmte Zeit. Die Stadt hatte sich mit der Auslegung der eigenen Gesetze getäuscht.

«Die Auslegung des Bundesgerichts entspricht praktisch einem Abbruchverbot.»

Rieska Dommann, FDP-Grossstadtrat

Durch das Urteil musste die Stadt Luzern einsehen: Man hatte eine Regelung geschaffen, die keiner wollte. «Problem der restriktiven Auslegung des Bundesgerichts ist, dass die Ortsbildschutzzonen A und B in der Konsequenz gleichgesetzt wurden», erklärt Daniel Bernet, Jurist bei der städtischen Baudirektion. Bernet sagt: «Nach dem Urteil des Bundesgerichts sind auch Bauten ohne Bedeutung für die Ortsbildschutzzone B oder gar störende Gebäude geschützt, was nicht im Sinne des Gesetzgebers war.»

FDP will Verdichtungsbauten ermöglichen

Motionär Rieska Dommann, selber Architekt, sagt zur geforderten Teilrevision: «Die Auslegung des Bundesgerichts entspricht praktisch einem Abbruchverbot in der Ortsbildschutzzone B. Das entspricht nicht dem, was wir wollen.»

«Die Verdichtung kann bei Neubauten in der Ortsbildschutzzone B kein Killer-Kriterium sein.»

Korintha Bärtsch, Grossstadträtin Grüne

Die FDP-Fraktion will, dass bei der anstehenden Teilrevision der BZO die Regelungen präzisiert, beziehungsweise ergänzt werden. Dommann sagt: «Das Gesetz ist zu rigide formuliert. Neben Wirtschaftlichkeit und statischen Gründen sollten auch andere Kriterien gelten dürfen, damit ein Gebäude abgerissen werden kann.» So sollten beispielsweise das Ortsbild störende Objekte abgerissen werden dürfen.

Auch könne mit Neubauten gewisser Gebäude mehr Platz geschaffen werden: «Verdichtung und damit die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ist ein öffentliches Interesse, das seit der letzten Revision der BZO einen wichtigen Stellenwert hat», so Dommann.

Grüne wollen Einbezug des Bundesinventars

Verdichtung wäre eigentlich ein Interesse, das auch im linken Politspektrum gut ankommen sollte. Korintha Bärtsch, Grossstadträtin der Grünen, meint dennoch: «Die Verdichtung ist wichtig, sie darf bei Neubauten in der Ortsbildschutzzone B jedoch kein Killer-Kriterium sein. Die Verdichtung darf also nicht per se ein höheres Gewicht haben als beispielsweise der Denkmalschutz.» Zudem sei es nicht zielführend, ein Haus abzureissen, um einfach grössere Wohnungen statt mehr Wohnraum für mehr Menschen zu schaffen. 

«Nicht alle Gebäude in der Ortsbildschutzzone B sind schützenswert.»

Urs Zimmermann, SVP-Grossstadtrat

Aber auch die Grünen sehen Handlungsbedarf. Bärtsch: «Wir würden eine Präzisierung sehr begrüssen und zwar in dem Sinn, dass sich der Artikel 17 an das Bundesinventar der schüztenswerten Objekte «ISOS» anlehnt.» Auch sie sehe nicht jedes Objekt in der Ortsbildschutzzone B als unbedingt erhaltenswert an. Doch mit der heutigen Regelung sei dies oft zu unklar: «Durch die Anlehnung der Ortsbildschutzzone an das Bundesinventar wäre für die Eigentümer besser nachvollziehbar, ob ein Neubau überhaupt in Frage kommt oder nicht.» 

Weiter sei der Prozess der Interessensabwägung sehr wichtig und auch sensibel. Bärtsch: «Die Interessensabwägung muss sauber aufgearbeitet, transparent und nachvollziehbar sein. Es ist deshalb wichtig, dass von Beginn an alle Player mit am Tisch sitzen.» Lasse man jemanden aussen vor, führe dies später zu Diskussionen.

Auch SVP will wirtschaftliche Kriterien berücksichtigen

Unterstützung für FDP-Mann Dommann dürfte es von Seiten der städtischen SVP geben. Auch dort will man den Ortsbildschutz lockern. SVP-Grossstadtrat Urs Zimmermann sagt: «Wir finden, auch in der Ortsbildschutzzone B sollten qualitativ gute Neubauten möglich sein.» Aber sollte die SVP als konservative Partei nicht für einen restriktiven Ortsbildschutz stehen? «Ja, wir sind traditionell, aber es gibt durchaus Fälle, bei denen ein Ersatzneubau Sinn macht.» Ausserdem betont auch Zimmermann: «Nicht alle Gebäude in der Ortsbildschutzzone B sind schützenswert.»

Urs Zimmermann, Korintha Bärtsch und Rieska Dommann.

Urs Zimmermann, Korintha Bärtsch und Rieska Dommann.

(Bild: Montage pze)

Der SVP-Grossstadtrat sagt weiter, die momentan formulierten Kriterien Wirtschaftlichkeit und Gebäudestatik seien ungenügend. Auch Kriterien wie der volkswirtschaftliche Aspekt sollen bei der Bewertung miteinbezogen werden. «Wenn sich ein Unternehmen in der Stadt Luzern ansiedeln möchte, so sollte dies ebenfalls in die Überlegungen mit aufgenommen werden. Die Stadt ist angewiesen auf zusätzliche Arbeitsplätze.» Wolle nur jemand seine Villa vergrössern, so sei dies für ihn etwas anderes.

Zimmermann sagt, der Abschnitt über die Wirtschaftlichkeit sei zu unscharf formuliert: «Der Stadtrat hat einen grossen Ermessensspielraum: Was heisst ‹wirtschaftlich nicht zumutbar›?» Die künftige Formulierung soll langen Diskussionen vorbeugen, meint Zimmermann. «Wir möchten einen Artikel, bei dem auch der Eigentümer weiss, was genau seine Auflagen sind.»

FDP-Forderung kommt bei Stadt nicht an

Auf die Forderungen der FDP wird der Stadtrat aber kaum eingehen wollen. Jurist Daniel Bernet sagt, eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte sei in der Teilrevision «nicht vorgesehen». Auch weiterhin sollen statische Gründe und zu hohe Kosten einer Sanierung die Hauptkriterien sein. Anzusetzen sei beim Schutzumfang. Bernet: «Geschützt sind nach dem klaren Wortlaut nur die schützenswerten Stadtteile, Bauten und Gärten.» Entgegen den Ausführungen des Bundesgerichts seien störende Bauten oder Bauten ohne Bedeutung für das Ortsbild vom Schutzumfang nicht erfasst.

Die Sadt will jetzt die Ausnahmefälle, in welchen ein Abbruch möglich wäre, durch Erläuterungen verdeutlichen. Damit soll wieder klar unterschieden werden: Ortsbildschutzzone A bedeutet strenge Vorgaben zur Erhaltung von Liegenschaften. Ortbildschutzzone B hingegen bedeutet «nur» Erhaltung des Gesamtbildes. Die Revision soll diese Abstufung wieder unmissverständlich klar machen.

CSS-Neubau durch Revision nicht betroffen

Die Luzerner Krankenversicherung CSS hat in den letzten Jahren für den Abriss des Tribschener Gewerbegebäudes gekämpft. Dies, um dort dank einem Neubau rund 500 Arbeitsplätze in der Stadt anzusiedeln. Die Denkmalpflege intervenierte und wollte das Haus aus den Dreissigerjahren unter Schutz stellen – vergeblich. Die kantonale Dienststelle für Hochschulbildung und Kultur kam zum Schluss, das Gebäude sei nicht schützenswert.

Dennoch kündigte der Innerschweizer Heimatschutz an, bis vor Bundesgericht Einsprache zu erheben, was zu Verzögerungen bis zu zehn Jahren führen kann (zentralplus berichtete). Der Unterschied zu den anderen, im Artikel genannten Projekten: Das CSS-Areal steht nicht in der Ortsbildschutzzone B. Der Heimatschutz beruft sich auf das Bundesinventar für schützenswerte Objekte (ISOS).

Städtischer Noch-SVP-Präsident Peter With sprach auf Facebook gar von «Nötigung», doch machen kann hier die Stadt nichts: Das Recht auf Einsprache unterliegt kantonalen, beziehungsweise gar bundesweiten Gesetzen.

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