Tragischer Badeunfall wurde verhandelt

Lido: Geschäftsführer und Bademeister vor Gericht

Im Strandbad Lido ereignete sich vor einigen Jahren ein tragischer Unfall. (Bild: zvg)

Wegen eines tragischen Unfalls im Luzerner Strandbad Lido vor fünf Jahren standen am Mittwoch der Geschäftsführer und der Bademeister vor dem Luzerner Bezirksgericht.

Nach einem Kopfsprung ins kühle Nass im Strandbad Lido geschah der Unfall: Ein Familienvater schlägt mit dem Kopf auf und zieht sich schwere Wirbelsäulenverletzungen zu. Er ist seit dem Sommer 2014 Tetraplegiker. Die Staatsanwaltschaft Luzern stellte kurz darauf das Verfahren ein. Doch der Mann klagte und bekam vom Bundesgericht recht (zentralplus berichtete).

Am Mittwoch mussten sich der Bademeister und der Geschäftsführer des Lidos vor dem Luzerner Bezirksgericht verantworten. Der Vorwurf lautet auf fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassung. Denn: Am knapp einem Meter hohen Steg, von dem aus der Mann sprang, waren keine Warn- oder Verbotsschilder angebracht, obwohl die Wassertiefe nur gerade 1.2 Meter betrug.

Wie klar war das Wasser?

Für den Bademeister beantragt der Staatsanwalt eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 80 Franken, für den Geschäftsführer sind es 90 Tagessätze à 190 Franken, wie die «Luzerner Zeitung» schreibt.

Eine der entscheidenden Fragen ist, ob das Wasser am verhängnisvollen Tag klar genug war, um die Untiefe zu erkennen. Dies ist umstritten. Ein Schild, dass Kopfsprünge von diesem Steg verboten sind, wurde erst 2016 angebracht. Die Bademeister seien aber schon davor angehalten worden, im hinteren Bereich bei Kopfsprüngen zu intervenieren. Laut Geschäftsführer seien im vorderen Bereich flache Kopfsprünge möglich. Dort, wo vermutlich auch der Familienvater reinsprang.

Der Staatsanwalt argumentierte, Verbotsschilder hätten dazu geführt, dass der Mann nicht gesprungen wäre. Der Unfall sei vorhersehbar und vermeidbar gewesen für die beiden Angeklagten.

Fiel der Mann sogar ins Wasser?

Die Verteidiger der beiden Lido-Angestellten forderten einen Freispruch für ihre Klienten. Der Anwalt des Geschäftsführers argumentierte unter anderem, es sei denkbar, dass sich der Verunfallte die Verletzung wegen einer suboptimale Bergung zugezogen hat. Bis heute habe nie ausreichend geklärt werden können, ob der Mann ins Wasser gesprungen oder gefallen sei.

Ein Urteil liegt noch nicht vor. Der Privatkläger will ausserdem auf dem Zivilweg Schadenersatzansprüche geltend machen.

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