Ein Beizer hat seiner Lehrtochter immer wieder in ide Taille gekniffen und mit dem Notizblock auf den Hintern geklopft. Gegen eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten wehrte er sich vor dem Bundesgericht vergeblich.
Der Mann hörte nicht damit auf, obwohl die Frau ihm sagte, dass sie das nicht wolle. Das Bezirksgericht Willisau verurteilte ihn deswegen zu einer Busse von 500 Franken. Das Kneifen in die Taille sei kein alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten.
Der Wirt hatte kein Einsehen und wehrte sich bis vors Bundesgericht dagegen. Dieses jedoch stützte den Entscheid der unteren Instanzen. Um wegen Tätlichkeiten verurteilt zu werden, brauche es keine Schädigung des Körpers. Es genüge, dass das Verhalten des Beizers bei der Lehrtochter ein «deutliches Missbehagen» verursacht habe. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung des Alters und der Position der Frau.
Bundesgerichtsentscheid: 6B_227/2019
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