Kommission sieht Zwangsernährung vor

Geht es nach der vorberatenden Kommission, soll die umstrittene Zwangsernährung bei Häftlingen eine rechtliche Grundlage erhalten. Das steht unter anderem im neuen Gesetz für Justizvollzug. 

Im April 2013 starb in der Zuger Haftanstalt Bostadel erstmals in der Schweiz ein Häftling nach einem Hungerstreik (zentral+ berichtete).

Die Frage, ob Häftlinge zwangsernährt werden sollen, wenn sie an einem Hungerstreik zu sterben drohen, ist umstritten – auch in Luzern. Nachdem die Kantone Nidwalden und Zug die rechtlichen Grundlagen geschaffen haben, um Hungerstreikende sterben lassen zu dürfen, will Luzern das Gegenteil.

Die Kommission Justiz und Sicherheit des Kantonsrates (JSK) hat das neue Gesetz über den Justizvollzug vorberaten und am Mittwoch informiert, dass sie die klaren Regelungen betreffend Zwangsmedikation und -ernährung begrüsse.

Recht auf den Tod?

Das von der JSK vorberatene Gesetz über den Justizvollzug soll das geltende Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 3. Juni 1957 ersetzen. Dieses sei in mancher Hinsicht veraltet, ist man sich einig.

Im neuen Gesetz würden die Rechte und Pflichten der Personen, die in eine Vollzugseinrichtung eingewiesen werden, klar festgehalten. Mögliche Zwangsmassnahmen, unter anderem auch die Zwangsernährung, müssen nämlich in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein.

Bisher darf ein Häftling mittels Patientenverfügung den ausdrücklichem Verzicht auf Zwangsernährung erklären – und sterben. Dieses Selbstbestimmungsrecht soll nun eingeschränkt werden. Wenn eine lebensbedrohliche Phase eintritt, erhalten die Behörden im neuen Justizvollzugsgesetz die Möglichkeit, auf Antrag eines Arztes oder einer Ärztin zwangsweise lebensrettende Massnahmen anzuordnen. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen das Gericht eine vom forensischen Psychiater vorgeschlagene Medikation ausdrücklich unterstützt, die betroffene Person hingegen die freiwillige Medikation ablehnt.

Vorsorgliche Inhaftierung soll erlaubt sein

Ebenfalls vorgesehen sei die Schaffung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft. Diese dient dazu, eine Person in Haft zu nehmen, wenn dies in einem nachträglichen richterlichen Verfahren aufgrund einer erhöhten Gefahr für die Öffentlichkeit erforderlich ist, jedoch die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft fehlen. 

Kanton nicht übermässig belasten

Hingegen verworfen wurde die Idee, die persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person durch den Kanton zu finanzieren, wenn diese von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abhängig seien.

Wie der Mitteilung weiter zu entnehmen ist, empfiehlt die JSK dem Kantonsrat einstimmig, das Gesetz inhaltlich unverändert anzunehmen.

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