Klage gegen Puff-Betreiber teilweise gutgeheissen

In der Luzerner Liegenschaft «Kriensbrücke» tobt seit Jahren ein Streit zwischen den Eigentümer-Parteien. Die Teilbesitzerin und Stockwerkeigentümerin, der Altindustrianerverband Luzern (Kläger), will seine Räumlichkeiten als Büros nutzen. Zudem befürchtet der Verband eine Abwertung der Liegenschaft durch den Puff-Betrieb. Das «Krienbrüggli» wird bekanntlich seit Jahren als Bordell genutzt. Erst kürzlich wurde öffentlich, dass die dafür nötigen Gewerbe-Bewilligungen eigentlich fehlen (zentral+ berichtete). 

Der Altindustrianerverband hat nun einen Teilerfolg erzielt. Er bildet zusammen mit zwei anderen Miteigentümern die Stockwerkeigentümergemeinschaft, die er selber beklagt. Streitpunkt hier war der eigentliche Zweck der Liegenschaft laut Statuten: Es wird im Krienbrüggli gewohnt (Miete) oder gearbeitet (Gewerbe). Die Statutenänderung wurde von zwei Parteien statt von den erforderlichen dreien vollzogen. Der Verband hätte aber laut Urteil des Luzerner Bezirksgerichts bei den Statuten mitbestimmen dürfen. Die Klage gegen die Eigentümergemeinschaft Kriensbrücke wurde somit teilweise gutgeheissen. Da der Kläger der Zweckänderung nicht zugestimmt habe, sei der Genehmigungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft gesetzeswidrig und daher aufzuheben.

Einen anderen Anklagepunkt wies das Gericht allerdings ab, nämlich, die rechtswidrige Umnutzung des 2. bis 5. Obergeschosses sei umgehend rückgängig zu machen. Diese Klage müsse sich gegen den unmittelbaren Störer richten, so die Begründung. Auf weitere Begehren trat das Gericht nicht ein, da die Stockwerkeigentümergemeinschaft darüber keine Beschlüsse gefasst hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Luzern angefochten werden.

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